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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1574 vom 9. Juni 2017
Vorläufige Richtlinien für die Verwendung von faserverstärkten Kunststoff-Bauteilen (FK-Bauteile) in Schiffskonstruktionen: Belange der Brandsicherheit

- einschließlich MSC.1/Rundschreiben 1574/Corr.1 vom 20. März 2018 -

Vom 13. Februar 2019
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2019 S. 149)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundneunzigsten Tagung (7. bis 16. Juni 2017) nach erfolgter Prüfung eines vom Unterausschuss "Schiffsentwurf und Konstruktion" auf seiner vierten Tagung gemachten Vorschlages die Vorläufigen Richtlinien für die Verwendung von faserverstärkten Kunststoff-Bauteilen (FK-Bauteile) in Schiffskonstruktionen:
Belange der Brandsicherheit angenommen, die in der Anlage wiedergegeben sind.

2 Die beigefügten Vorläufigen Richtlinien sind als eine Ergänzung zu den Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO Regelwerken vorgesehen ist (MSC.1/Rundschreiben 1455) und den Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit (MSC.1/Rundschreiben 1002 in der mit MSC.1/Rundschreiben 1552 geänderten Fassung) anzuwenden, wenn FK-Bauteile für Schiffskonstruktionen zugelassen werden.

3 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beigefügten Vorläufigen Richtlinien anzuwenden, wenn alternative Ausführungen und Anordnungen von FK-Bauteilen für Schiffskonstruktionen in Übereinstimmung mit Regel II-2/ 17 SOLAS (Alternative Ausführungen und Anordnungen) zugelassen werden. Die Vorläufigen Richtlinien sind für die Sicherstellung vorgesehen, dass eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Vorgaben des Brandschutzes von Schiffen unter Verwendung von FK-Bauteilen in ihrer Konstruktion vorgenommen wird und dass das Niveau der Brandsicherheit, das nach den Vorschriften des Kapitels II-2 SOLAS vorgegeben ist, aufrechterhalten wird.

4 Diese Richtlinien sind als "Vorläufige Richtlinien" erstellt worden, um Erfahrungen bei ihrer Anwendung zu gewinnen. Sie sollen vier Jahre nach ihrer Zustimmung überarbeitet werden, um notwendige Änderungen vorzunehmen, die auf den erzielten Erfahrungen basieren.

5 In der Zwischenzeit werden die Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen aufgefordert, Informationen, Beobachtungen, Anmerkungen und Empfehlungen, die auf den praktischen Erfahrungen basieren, die bei der Anwendung dieser Vorläufigen Richtlinien gewonnen werden, beim Unterausschuss "Schiffsentwurf und Konstruktion" unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" einzureichen.

6 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die in der Anlage enthaltenen Vorläufigen Richtlinien allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

Vorläufige Richtlinien für die Verwendung von faserverstärkten Kunststoff-Bauteilen (FK-Bauteile) in Schiffskonstruktionen:
Belange der Brandsicherheit

Kapitel 1
Allgemeines

1.1 Faserverstärkter Kunststoff-Verbundwerkstoff (FK-Verbundwerkstoff) ist im Vergleich zu Stahl eine Leichtgewicht-Werkstoffzusammensetzung mit hohem Festigkeits-Gewichts-Verhältnis und Korrosionswiderstand. Im Hinblick auf brennbare FK-Bauteile in Schiffskonstruktionen ist ein Hauptthema die Brandsicherheit. Diese Richtlinien werfen Fragen auf, die auch relevant für Konstruktionen mit nichtbrennbarem FK-Verbundwerkstoff sind, aber jedes Bauteil, das die herkömmlichen Vorschriften erfüllen kann, liegt außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Richtlinien; diese Richtlinien beinhalten brennbare FK-Bauteile.

1.2 Derzeit behandeln diese Richtlinien nicht vollständig die Risiken eines fortschreitenden baulichen Zusammenbruchs oder den Gesamtverlust der baulichen Unversehrtheit bedingt durch Brand bei einem vollständig aus FK-Verbundwerkstoff gebauten Schiff oder Konstruktionen aus FK-Verbundwerkstoff, die zur Gesamtfestigkeit beitragen. Abweichungen von den Richtlinien sind zu ermitteln und zusätzliche Bewertungen müssen, soweit erforderlich, durchgeführt werden.

1.3 Ein Bauteil im Sinne dieser Richtlinien ist eine Konstruktion, die ohne Beeinträchtigung der Sicherheit des Schiffes entfernt werden kann.

1.4 Ein besonderer Schwerpunkt ist auf sicherheitskritische Räume zu legen, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Kontrollstationen, Evakuierungsstationen und Fluchtwege.

1.5 FK-Bauteile können als Teil der Alternativen Ausführungen und Anordnungen für die Brandsicherheit entsprechend Regel II-2/ 17 SOLAS zugelassen werden. In Übereinstimmung mit Regel II-2/ 17.2.1 SOLAS müssen die Alternativen Ausführungen und Anordnungen die Zielsetzungen der Brandsicherheit und die funktionalen Anforderungen im Kapitel II-2 SOLAS erfüllen.

1.6 Diese Richtlinien sind entwickelt worden, um den Verwaltungen eine Unterstützung zu bieten zwecks Sicherstellung, dass die Brandsicherheits-Bewertung von FK-Bauteilen auf eine einheitliche Art und Weise durch jeden Flaggenstaat durchgeführt werden kann. Die Richtlinien enthalten wichtige Faktoren, die in der nach Regel II-2/ 17 SOLAS vorgeschriebenen technischen Analyse zu behandeln sind. Es wird empfohlen, dass die mit der Überprüfung solcher Analysen beauftragten Personen

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