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MSC.1/Rundschreiben 1626 Einheitliche Interpretation des IMDG-Codes
Vom 7. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2024 S. 410)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 102. Tagung (4. bis 11. November 2020) mit der Absicht, eine genauere Anleitung für die Anwendung der einschlägigen Anforderungen des International Maritime Dangerous Goods Code ( IMDG-Code) zur Verfügung zu stellen, die nachfolgende einheitliche Interpretation des IMDG-Codes angenommen, die vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" auf seiner sechsten Tagung vorbereitet wurde:
"Rettungsmittel ( Absatz 7.1.4.4.2)
Der Begriff "Rettungsmittel" bedeutet das Hauptüberlebensfahrzeug bzw. die Hauptüberlebensfahrzeuge und das Hauptbereitschaftsboot bzw. die Hauptbereitschaftsboote, die nach den SOLAS- Regeln III/21 und III/31 Absatz 1 erforderlich sind, nicht jedoch andere Rettungsmittel wie Rettungsringe, zusätzliche Rettungsflöße, die nach den SOLAS-Regeln III/31 Absatz 3.2 und III/31 Absatz 1.4 erforderlich sind, sowie Rettungswesten und Eintauchanzüge, die diesen Rettungsflößen zugeordnet sind."
2 Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, die oben stehende einheitliche Interpretation als Anleitung bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften im IMDG-Code zu verwenden und die einheitliche Interpretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1626, "Einheitliche Interpretation des IMDG-Codes", in deutscher Sprache
Vom 02. Mai 2024 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1626, "Einheitliche Interpretation des IMDG-Codes", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
ENDE |
(Stand: 07.06.2024)
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