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Regelwerk

MSC/Rundschreiben 406/Rev. 1 vom 29. Juni 1990
Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), sowie zu den Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeitsanforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes

Vom 30. Januar 2015
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2015 S. 129)



Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einundfünfzigsten Tagung den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code) zugestimmt.

Der Schiffssicherheitsausschuss hat sich darauf geeinigt, dass die Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeits-Vorschriften des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) und des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code), denen der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner zweiundvierzigsten Tagung zugestimmt hat und die unter dem Kurzzeichen MSC/Rundschreiben 286 in Umlauf gesetzt worden sind, ebenfalls beim IBC-Code und IGC-Code anzuwenden sind; sie sind in der beigefügten Anlage enthalten.

Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner achtundfünfzigsten Tagung den Änderungen zum Abschnitt "Entwässerung des Ladetank-Lüftungssystems" zugestimmt und hat einen neuen Abschnitt "Vorschlag für Lüftungsvorrichtungen an Bord von Chemikalientankschiffen" angefügt.

Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Richtlinien zum IBC-Codes und IGC-Code, soweit anwendbar, und auch in Bezug auf den BCH-Code und den GC-Code, soweit anwendbar, anzuwenden.

Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), sowie zu den Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeitsanforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes

Die folgenden Informationen sind als Anleitung in Bezug auf die Interpretation zu Vorschriften im IBC-Code und IGC-Code zu betrachten. Andere als die angebotenen Interpretationen können die Verwaltungen zufrieden stellen und können als die Vorschriften der Codes erfüllend anerkannt werden.

Interpretationen zu den Vorschriften des IBC-Codes

Schiffstyp und Anforderungen für die Anordnung von Ladetanks für Sloptanks
(Absätze 2.6.1 und 3.3.5)

Jeder Ladetank kann unabhängig von den Anforderungen für die Anordnung von Ladetanks des Abschnitts 2.6 des Codes für die Aufnahme von verschmutztem Bilgenwasser aus dem Ladepumpenraum und Tankwaschwasser verwendet werden.

Maximal zulässiger Bereich eines Lenzbrunnens
(Absatz 2.6.2)

Der Bereich eines Lenzbrunnens darf nicht größer sein als derjenige, der für die Unterbringung von Einrichtungen wie beispielsweise Ladepumpen, Lenzleitungen, Ventilen, zugehörige Heizschlangen usw. und für die Sicherstellung eines wirksamen Zuflusses und für den notwendigen Zugang für Reinigung und Instandhaltung erforderlich ist.

Längenausdehnung einer Beschädigung an einem Aufbau
(Absätze 2.7.8 und 2.8.1)

Die Längenausdehnung einer Beschädigung an einem Aufbau im Fall einer Seitenbeschädigung eines achtern angeordneten Maschinenraums nach Absatz 2.8.1 ist die Gleiche wie die Längenausdehnung der Seitenbeschädigung des Maschinenraums (siehe Abbildung 1).

Gestuftes vorderes Maschinenraumschott
(Absätze 2.8.1.3 und 2.8.1.5)

Die Ausführung eines gestuften vorderen Maschinenraumschottes ist bereits in Absatz 3.2.1 des Codes und Regel II-2/561 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner jeweils gültigen Fassung eingeschlossen. Wenn solch ein Schott eine Stufe von mehr als 3 m Länge umfasst, ist die Beschädigung bei Berücksichtigung der Leckstabilität wie in Abbildung 2 dargestellt zu behandeln.

Umfang der positiven Stabilität, wenn die Reststabilität bewertet wird
(Absatz 2.9.3.1)

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