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STCW.6/Rundschreiben.12 25. November 2016
Änderungen des Teils B des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Vom 15. Januar 2018
(VkBl Nr. 3 vom 15.02.2018 S. 139)
6235.4/1 -STCW
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Sitzung (21. bis 25. November 2016) die folgenden Änderungen des Teils B des STCW-Codes angenommen.
2 Nach der Annahme von Änderungen des STCW-Übereinkommens und des Teils A des STCW-Codes mit den Entschließungen MSC.416(97) und MSC.417(97) hat der Ausschuss beschlossen, dass die Änderungen des Teils B des STCW-Codes an demselben Tag, das heißt am 1. Juli 2018, in Kraft treten.
3 In Abschnitt B-I/2 wird Tabelle B-I/2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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Tabelle B-I/2 Übersicht über die nach dem STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Zeugnisse oder anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen
In der nachstehenden Übersicht werden alle im Übereinkommen beschriebenen Zeugnisse und anderweitigen schriftlichen Qualifikationsbescheinigungen aufgeführt, durch die der Inhaber bevollmächtigt wird, in bestimmten Funktionen an Bord eines Schiffes Dienst zu tun. Die Zeugnisse unterliegen bezüglich der Sprache, in der sie erstellt sein müssen, und bezüglich ihrer Verfügbarkeit als Original-Ausfertigung den Vorschriften von Regel I/2. In der Übersicht werden auch die einschlägigen Regeln und die Vorschriften für das Versehen der Zeugnisse mit Vermerken, für ihre Registrierung und für die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt.
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(Stand: 18.09.2022)
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