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Richtlinie für den Bau und die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen unter deutscher Flagge *
Stand April 2008
(VkBl. Sonderheft Nr. 9 April 2008 S. 297)
Nachfolgend sind die baulichen Anforderungen an Schiffsdampfkesselanlagen dargestellt. Diese Anforderungen gelten für Dampferzeuger und Heißwassererzeuger, deren Betriebsüberdruck größer als 1 bar ist und deren Produkt aus Überdruck (in bar) und Rauminhalt (in Litern) größer als 1000 ist.
Eine Schiffsdampfkesselanlage, die gemäß einem Regelwerk für Schiffsdampfkessel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassen ist, wird mit Schiffsdampfkesselanlagen, welche die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt, vorausgesetzt, dass durch das angewandte Regelwerk eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.
Hierzu gehören auch Berechnungen und Prüfungen, die von anerkannten Prüfinstituten anderer EU-Mitgliedstaaten sowie EWR-Staaten ausgeführt werden, sofern diese geeignete und zufriedenstellende Garantien technischer, fachlicher und unabhängiger Art geben.
Kapitel 0
Konstruktion und Fertigung von Schiffsdampfkesselanlagen
1 Allgemeines
Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern oder Heißwassererzeugern sind, einschließlich der zugehörigen Peripherie, gemäß den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entwerfen, zu konstruieren, herzustellen und zu prüfen.
Bezüglich der Ausrüstung der Schiffsdampfkesselanlagen gelten die Kapitel dieser Richtlinie ergänzend zu den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft.
2 Erstdruckprüfung von Großwasserraumkesseln
Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung, abweichend von den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft, einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen, dass die zulässigen Spannungen für den inneren Überdruck und der zulässige äußere Überdruck für Zylinderschalen und Rohre bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei innerem Überdruck oder der zulässige äußere Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungsweise erreicht wird.
Die zulässigen Spannungen sind mit der Mindeststreckgrenze bei 20°C und den folgenden Sicherheitsbeiwerten für den Prüfdruck zu berechnen:
Walz- und Schmiedestähle | 1,05 |
Stahlguss | 1,33 |
Gusseisen mit Kugelgraphit | 2,2 |
Gusseisen mit Lamellengraphit (nur bei Bauteilen ohne Ausschnitte) |
5,0 |
Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbeiwert beim Prüfzustand von 2,2 einzusetzen. Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen beim Prüfzustand darf auf 1.8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen Erhöhung des Prüfdruckes beobachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3% nicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wandstärke im Rahmen der Vorprüfung zu erbringen.
Es ist sicherzustellen, dass bei dem erhöhten Prüfdruck keine unzulässigen Undichtheiten auftreten.
Kapitel I
Ausrüstung für Anlagen mit Dampferzeugern
1 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern. Dieses sind solche Anlagen, in denen Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck zum Zwecke der Verwendung des Wasserdampfes außerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Ausrüstung von Anlagen mit Heißwassererzeugern gilt Kapitel II - Ausrüstung für Anlagen mit Heißwassererzeugern. Bei Entnahme von Heißwasser aus Dampferzeugern gilt Kapitel II zusätzlich. Für die Aufstellung gilt Kapitel III - Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.
2 Begriffsbestimmungen
Durchlauf-Dampferzeuger ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohr-Dampferzeuger, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird.
2.2 Umlauf-Dampferzeuger sind Wasserrohr-Dampferzeuger, in denen das zu verdampfende Wasser aufgrund des Dichteunterschiedes zwischen Wasser und Wasser-Dampfgemisch (Naturumlauf) oder durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird.
2.3 Großwasserraum-Dampferzeuger sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampferzeuger, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind.
2.4 Abhitze-Dampferzeuger sind Dampferzeuger, in denen überschüssige Wärme ausgenutzt wird, die nicht zum Zwecke der Beheizung des Dampferzeugers erzeugt worden ist.
2.5 Überhitzer sind Bauteile, in denen Dampf über die zu dem jeweiligen Druck gehörende Sattdampftemperatur erhitzt wird. Zwischenüberhitzer sind Überhitzer, in denen teilweise entspannter Dampf erneut überhitzt wird.
2.6 Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfüberdruck, mit dem der Dampferzeuger nach der Genehmigung betrieben werden darf. Dieser Druck ist im Dampfraum des Dampferzeugers gegebenenfalls vor Eintritt des Dampfes in den Überhitzer, bei Durchlauf-Dampferzeugern am Austritt aus dem Dampferzeuger, zu messen.
2.7 Wandungen von Dampferzeugern
(Stand: 26.10.2021)
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