umwelt-online: ISPS-Code zum SOLAS-Übereinkommen (2)
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8 Risikobewertung für das Schiff
8.1 Die Risikobewertung für das Schiff ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens der Ausarbeitung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
8.2 Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen muss sicherstellen, dass die Risikobewertung für das Schiff von Personen mit einschlägiger Erfahrung in der Beurteilung der Gefährdungslage eines Schiffes nach Maßgabe dieses Abschnitts und unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes durchgeführt wird.
8.3 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr die Risikobewertung für das Schiff für ein bestimmtes Schiff durchführen.
8.4 Zur Risikobewertung für das Schiff gehören eine Bestandsaufnahme zur Gefahrenabwehr vor Ort sowie mindestens die folgenden Bestandteile:
8.5 Die Risikobewertung für das Schiff ist vom Unternehmen zu dokumentieren, zu überprüfen, zu genehmigen und aufzubewahren.
9 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
9.1 Jedes Schiff muss an Bord einen von der Verwaltung genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff mitführen. In diesem Plan müssen Bestimmungen für die drei Gefahrenstufen im Sinne der Begriffsbestimmung in diesem Teil des Codes enthalten sein.
9.1.1 Vorbehaltlich des Abschnitts 9.2.1 kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr den Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff für ein bestimmtes Schiff erstellen.
9.2 Die Verwaltung kann die Überprüfung und Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen bereits früher genehmigter Pläne anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen.
9.2.1 In solchen Fällen darf die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr, welche die Überprüfung und Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder seiner Änderungen für ein bestimmtes Schiff durchführt, nicht mit der Durchführung der Risikobewertung für das Schiff, des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder der Änderungen des Plans, die zur Überprüfung anstehen, befasst gewesen sein.
9.3 Bei der zur Genehmigung erfolgenden Vorlage eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder von Änderungen eines bereits früher genehmigten Plans ist die Risikobewertung, auf deren Grundlage der Plan beziehungsweise die Änderungen ausgearbeitet worden sind, beizufügen.
9.4 Solche Pläne sind unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B dieses Codes in der Arbeitssprache beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes abzufassen. Gehört Englisch, Französisch oder Spanisch nicht zu den benutzten Sprachen, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben. In dem Plan sind mindestens die nachstehend aufgeführten Punkte zu behandeln:
(Stand: 12.07.2019)
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