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Regel II-1/30 Zusätzliche Anforderungen für elektrische und elektrohydraulische Ruderanlagen Interpr.1416
1 Geräte, die den Betrieb der Motoren elektrischer und elektrohydraulischer Ruderanlagen anzeigen, sind auf der Kommandobrücke und an einer geeigneten Überwachungsstelle für die Hauptmaschinenanlage anzubringen.
2 Jede elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage, die eine oder mehrere Kraftantriebseinheiten umfaßt, muß von mindestens zwei unmittelbar von der Hauptschalttafel ausgehenden, nur diesem Zweck dienenden Stromkreisen gespeist werden; jedoch kann einer der Stromkreise über die Notschalttafel geführt werden. Eine mit einer elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage verbundene elektrische oder elektrohydraulische Hilfsruderanlage kann an einen der diese Hauptruderanlage versorgenden Stromkreise angeschlossen werden. Die Stromkreise, die eine elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage versorgen, müssen eine ausreichende Nennleistung für die Speisung aller Motoren haben, die gleichzeitig auf diese geschaltet werden können und die möglicherweise gleichzeitig in Betrieb sein müssen.
3 Für diese Stromkreise und Motoren sind Kurzschlußschutz und eine Überlastwarnanlage vorzusehen. Soweit vorhanden, muß der Schutz gegen Überstrom einschließlich Anlaufstrom für mindestens den doppelten Vollaststrom des so geschützten Motors bzw. Stromkreises ausgelegt sein und den Durchfluß des entsprechenden Anlaufstroms gestatten. Bei Verwendung einer Dreiphasenversorgung ist eine Warnanlage vorzusehen, die eine Störung in einer der Versorgungsphasen anzeigt. Die in diesem Absatz vorgeschriebenen Warneinrichtungen müssen sowohl akustische als auch optische Signale geben und an deutlich sichtbarer Stelle im Hauptmaschinenraum oder im Kontrollraum, von dem aus die Hauptmaschinen normalerweise gesteuert werden, angebracht sein und Regel 51 entsprechen.
4 Wird bei einem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.600 eine Hilfsruderanlage, die nach Regel 29.4.3 Kraftantrieb haben muß, nicht elektrisch angetrieben oder durch einen elektrischen Motor angetrieben, der in erster Linie für andere Zwecke bestimmt ist, so kann die Hauptruderanlage durch einen Stromkreis von der Hauptschalttafel gespeist werden. Ist ein solcher elektrischer Motor, der in erster Linie für andere Zwecke bestimmt ist, zum Antrieb einer solchen Hilfsruderanlage vorgesehen, so kann die Verwaltung auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten, wenn sie die Schutzeinrichtungen zusammen mit den Erfordernissen der Regeln II-1/29.5.1 und .2 und II-1/29.7.3, die für Hilfsruderanlagen gelten, für ausreichend hält.
Regel II-1/31 Steuerung der Maschinen
(MSC.134(76); MSC. 194(80))
1 Die für Antrieb, Überwachung und Sicherheit des Schiffes betriebswichtigen Haupt- und Hilfsmaschinen müssen mit wirksamen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen versehen sein. Alle für den Antrieb, die Überwachung und die Sicherheit des Schiffes notwendigen Regelungssysteme müssen unabhängig oder so ausgelegt sein, daß bei Ausfall eines Systems nicht die Wirksamkeit eines anderen Systems beeinträchtigt wird.
2 Ist eine Fernsteuerung der Antriebsmaschinen von der Kommandobrücke aus vorgesehen, so gilt folgendes:
(Stand: 16.04.2024)
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