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Abschnitt A-III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt

Befähigungsnorm

1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage oder zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt muss nachweisen, dass er in der Lage ist, die in Spalte 1 von Tabelle A-III/2 aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortung auf der Führungsebene wahrzunehmen.

2 Das Mindestmaß an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde, das für die Zeugniserteilung vorgeschrieben ist, ist in Spalte 2 von Tabelle A-III/2 aufgeführt. Dazu gehören auch die in Spalte 2 von Tabelle A-III/1 aufgeführten Fachgebiete für Technische Wachoffiziere, die jedoch noch erweitert und vertieft werden.

3 Angesichts der Tatsache, dass ein Zweiter technischer Schiffsoffizier in der Lage sein muss, die Verantwortung des Leiters der Maschinenanlage jederzeit zu übernehmen, muss die Beurteilung in diesen Fachgebieten darauf ausgerichtet sein, dass die Fähigkeit der Bewerber geprüft wird, sämtliche verfügbaren Informationen, die für den sicheren Betrieb der Maschinenanlage des Schiffes und den Schutz der Meeresumwelt von Belang sind, schöpferisch anzuwenden.

4 Der Wissensstand der Bewerber auf den in Spalte 2 von Tabelle A-III/2 aufgeführten Lern- und Prüfgegenständen muss dazu ausreichen, dass sie in der Lage sind, in der Dienststellung als Leiter der Maschinenanlage oder als Zweiter technischer Schiffsoffizier Dienst zu tun.

5 Grundlage für die Tiefe der Ausbildung und für den Umfang an Erfahrung, die benötigt werden, um das erforderliche Niveau an theoretischen Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde zu erreichen, sind die einschlägigen Vorschriften des vorliegenden Teils sowie die in Teil B dieses Codes enthaltenen Anleitungen.

6 Die Verwaltung kann Kenntnisanforderungen für diejenigen Arten von Antriebsmaschinenanlagen entfallen lassen, bei denen es sich nicht um Anlagen handelt, für die das zu erteilende Zeugnis gelten soll. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Zeugnis gilt so lange nicht für irgendeine Kategorie von Maschinenanlagen, für die Kenntnisanforderungen entfallen sind, bis der Technische Schiffsoffizier nachweist, dass er diese Kenntnisanforderungen erfüllt. Jede derartige Einschränkung ist im Zeugnis oder im Vermerk anzugeben.

7 Jeder Zeugnisbewerber muss den Nachweis erbringen, dass er die vorgeschriebene Befähigungsnorm erfüllt hat; das Verfahren für den Nachweis der Befähigung und die Kriterien für die Beurteilung der Befähigung sind in den Spalten 3 und 4 von Tabelle A-III/2 zusammenfassend dargestellt.

Küstennahe Reisen

8 Die Bestimmungen von Regel III/2 Absätze 2.2 bis 2.5 betreffend den nach den verschiedenen Abschnitten in Spalte 2 von Tabelle A-III/1 vorgeschriebenen Stand an Kenntnissen, Verständnis und Fachkunde können für Technische Schiffsoffiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3.000 kW, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, so abgeändert werden, wie dies als erforderlich erachtet wird; dabei ist die Sicherheit aller

Schiffe zu berücksichtigen, die möglicherweise in denselben Gewässern verkehren. Jede derartige Einschränkung ist im Zeugnis oder im Vermerk anzugeben.

Tabelle A-III/2 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm für Leiter der Maschinenanlage und für Zweite technische Schiffsoffiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt

Funktion: Schiffstechnischer Dienst auf der Führungsebene

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde Verfahren für den Nachweis der Befähigung Kriterien für die Beurteilung der Befähigung
Leitung des Betriebs von Antriebsanlagen Kenntnis der Entwurfskennwerte und der Funktionsweise der nachstehend aufgeführten Maschinen und der dazugehörigen Hilfsaggregate:
  1. Schiffs-Dieselmotoren
  2. Schiffs-Dampfturbinen
  3. Schiffs-Gasturbinen
  4. Schiffs-Dampfkessel
Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
  1. anerkannte im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrung
  2. anerkannte auf einem Ausbildungsschiff gewonnene Erfahrung
  3. gegebenenfalls eine zugelassene Ausbildung am Simulator
  4. eine zugelassene Ausbildung an Laborgeräten
Die Erklärungen zu den Entwurfskennwerten und zur Funktionsweise der Maschinen und Hilfsaggregate sowie das dadurch gezeigte Verständnis davon sind angemessen.
Inhaltliche und zeitliche Planung betrieblicher Vorgänge Theoretische Kenntnisse

Kenntnisse über Thermodynamik und Wärmeübertragung

Kenntnisse über Mechanik und Hydromechanik

Kenntnis der Antriebskennwerte von Dieselmotoren, Dampf- und Gasturbinen, insbesondere von Geschwindigkeit, Leistung und Kraftstoffverbrauch

Kenntnisse über Energieströme, Energieeffizienz und Energiebilanz der nachstehend aufgeführten Maschinen:

  1. Schiffs-Dieselmotoren
  2. Schiffs-Dampfturbinen
  3. Schiffs-Gasturbinen
  4. Schiffs-Dampfkessel

Kenntnisse über Kühlmaschinen und über den Kältekreislauf

Kenntnisse über die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Kraft- und Schmierstoffen

Kenntnisse in Werkstofftechnik

Kenntnisse über Schiffsentwurf und Schiffbau, insbesondere über die Leckabwehr

Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:

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(Stand: 24.05.2022)

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