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Änderungstext
Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
(durch Entschließung A.735(18) vom 4. November 1993)
Vom 18. Juli 2002
(BGBl. II Nr. 30 vom 20.08.2002 S. 1870)
Teil VI
Der Rat
Der Wortlaut des Artikels 16 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Der Rat besteht aus zweiunddreißig von der Versammlung gewählten Mitgliedern. | "Der Rat besteht aus vierzig von der Versammlung gewählten Mitgliedern." |
Der Wortlaut des Artikels 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
|
"Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
|
Artikel 19 Buchstabe b
Der Wortlaut des Artikels 19 Buchstabe b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn einundzwanzig seiner Mitglieder vertreten sind. | "b) Der Rat ist beschlussfähig, wenn sechsundzwanzig seiner Mitglieder vertreten sind." |
Bekanntmachung der Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 18. Juli 2002
(BGBl. II Nr. 30 vom 20.08.2002 S. 1870)
Die von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 4. November 1993 angenommenen Änderungen des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBl. II S. 423) werden nach Artikel 62 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten
am 7. November 2002
(Stand: 29.08.2018)
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