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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung *
Vom 22. November 2010
(BGBl. I Nr. 59 vom 30.11.2010 S. 1632)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummern 2.6" durch die Angabe "Nummern 3.1" ersetzt.
bb) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils die Angabe "Nummer 2.7" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Diese Verordnung gilt ebenfalls nicht für Bunker von weniger als 5000 Tonnen, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen. | "(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1.000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung." |
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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( 2) Jedes Schiff, dessen Schiffsführer oder Betreiber gegen die Meldepflicht nach Nummer 4 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen. | "(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder 2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen." |
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "mit Nummer 4" durch die Angabe "mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2" ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 werden
aa) im zweiten Anstrich das Wort "BC-Code" durch das Wort "IMSBC-Code" ersetzt und
bb) im dritten Anstrich im Buchstaben b die Wörter "UN-Nummer oder eine" gestrichen.
b) In Nummer 1.7 wird die Angabe "vom 17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)" durch die Angabe "vom 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102)" ersetzt.
c) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:
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1.10 "BC-Code": der Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen (VkBl. 2007 S. 647) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung; | "1.10 "IMSBC-Code": der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);". |
d) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
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2 Meldungen und Hörbereitschaft
2.1 An- und Auslaufendes Schiff Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt und dabei gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745, E-Mail: MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben nach Buchstabe d, e und k über die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Meldestellen oder online unter www.zmgs.de melden; falls die Angaben beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist:
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(Stand: 29.08.2018)
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