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Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Containersicherheit
Vom 18. Juli 2013
(BGBl. II Nr. 20 vom 30.07.2013 S. 1074)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container, die jeweils zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC)
Die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Übereinstimmung mit Artikel X des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) am 3. Dezember 2010 durch Entschließung MSC.310(88) angenommenen Änderungen der Anlagen des Übereinkommens in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009), das zuletzt durch die im Jahre 1991 angenommenen Änderungen (BGBl. 1993 II S. 754, 755) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
Die Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1920), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. Die Anlage zur Kostenordnung erhält folgende Fassung:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen in Euro |
1 | Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 100,- bis 250,- |
2 | Einzelzulassung neuer Container nach An - lage I, Regel 8 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 25,- bis 150,- |
3 | Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 1 des CSC | 25,- bis 250,- |
4 | Zulassung vorhandener Container nach Anlage I, Regel 9 Abs. 2 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 50,- bis 250,- |
5 | Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel IV Abs. 5 des CSC - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 150,- bis 400,- |
6 | Untersagung der Verwendung eines Con - tainers nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container | 25,- bis 250,- |
7 | Freigabe eines Containers, dessen Verwendung nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container untersagt wurde - ohne Kosten der technischen Prüfung und Besichtigung - | 25,- bis 250,- |
8 | Genehmigung eines Programms der laufenden Überprüfung der Container nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container | 150,- bis 250,-". |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die in Artikel 1 genannten Änderungen sind für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.
(3) Artikel 1 dieser Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container in der jeweils geltenden Fassung
Anlage I Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung von Containern
(Übersetzung)
Kapitel I
Gemeinsame Regeln für alle Zulassungsverfahren
Regel 1 Sicherheits-Zulassungsschild
1 Am Ende des Absatzes 3 wird folgender neuer Satz angefügt:
"Wenn die Stapel- oder die Verwindungslast weniger als 192.000 kg bzw. 150 kN beträgt, gilt der Container als begrenzt stapel- oder verwindungsfähig und muss nach den Vorschriften der einschlägigen Normen* deutlich gekennzeichnet sein.
* Siehe Norm ISO 6346 - Frachtcontainer - Codierung, Identifizierung und Kennzeichnung."
Regel 2 Instandhaltung und Überprüfung
2 Hinter Absatz 3 werden die folgenden neuen Absätze 4 und 5 angefügt, und der bisherige Absatz 4 wird in Absatz 6 umnummeriert:
"4 Genehmigte Programme sollen einmal alle 10 Jahre überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin durchführbar sind. Um das einheitliche Vorgehen aller an der Besichtigung von Containern Beteiligten und die fortdauernde Betriebssicherheit der Container zu gewährleisten, sorgen die betreffenden Vertragsparteien dafür, dass die nachstehenden Angaben in jedem vorgeschriebenen Programm für die regelmäßige Überprüfung oder genehmigten Programm der laufenden Überprüfung enthalten sind:
(Stand: 29.08.2018)
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