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Neunte Verordnung über Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen
Vom 15. April 2016
(BGBl. II Nr. 10 vom 25.04.2016 S. 380)
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Folgende in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließungen werden hiermit in Kraft gesetzt:
über Änderungen des Protokolls von 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457) zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250; 1977 II S. 164), das zuletzt durch die Entschließung MSC.345(91) vom 30. November 2012 (BGBl. 2014 II S. 474, 478) geändert worden ist.
Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Entschließung MSC.356(92) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
(3) Die Entschließung MSC.375(93) wird für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2016 in Kraft treten.
Entschließung MSC.356(92)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung
( wie eingefügt).
....
Entschließung MSC.375(93)
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in seiner zuletzt geänderten Fassung
( wie eingefügt).
....
ID 160720
ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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