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Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes
Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2190)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz
Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes oder die beauftragte Person hat vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen
Befindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord, ist die Erklärung von ihr oder ihm gegenzuzeichnen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung nach Satz 1 vor der Ankunft per Telefax oder E-Mail an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu übermitteln, wenn das Seeschiff über eine entsprechende elektronische Ausrüstung verfügt. Die zuständige Landesbehörde kann einen anderen Übermittlungsweg zulassen. |
"(1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes oder die beauftragte Person hat den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen Personen vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen festzustellen und eine Seegesundheitserklärung nach dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen. Befindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord, hat sie oder er an der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Erstellung der Seegesundheitserklärung mitzuwirken und die Seegesundheitserklärung gegenzuzeichnen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung in Papierform an Bord zur Einsichtnahme durch den zuständigen Hafenärztlichen Dienst oder seinen Beauftragten aufzubewahren. Er oder sie hat die Seegesundheitserklärung außerdem
dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst nach Maßgabe des Satzes 5 zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt
Wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord nach der Übermittlung der Seegesundheitserklärung ändern, muss die Führerin oder der Führer des Seeschiffes oder die beauftragte Person
|
2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, | "6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt," |
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6 Nummer 2 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
Artikel 3
Änderung des Seeaufgabengesetzes
In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter " § 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a" durch die Wörter " § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 17/1078
(Stand: 29.08.2018)
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