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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
Vom 7. März 2018
(BGBl. I Nr. 8 vom 13.03.2018 S. 237)
Siehe Fn. *
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet
Artikel 1
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Selbstkontrolle" die Wörter "Verantwortlichkeit und" eingefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Verantwortlicher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der nach Absatz 1 ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, soweit nach den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist anzuwenden."
2. § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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4. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht im Januar jeden Jahres im Verkehrsblatt und anschließend im Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der neuen
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"4. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht im Januar jeden Jahres im Verkehrsblatt und anschließend im Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der neuen Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt a Nummer 1 bis 3 der Anlage 2." |
3. Die §§ 5 bis 6 werden wie folgt gefasst:
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§ 5 Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard
(1) Soweit die Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Abschnitts D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendungen finden, sind für dieses Schiff die jeweiligen in Abschnitt a der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. (2) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. (3) Soweit die internationalen Regelungen im Sinne der Abschnitte a und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendung finden, sind für dieses Schiff daneben die jeweiligen in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. (4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie angehören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind. (5) Beim Betrieb von Schiffen, die eine ausländische Flagge führen, sind in den in Abschnitt D der Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten besonderen Anforderungen einzuhalten. |
" § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard
(1) Soweit internationale Regelungen, die in den Abschnitten a und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften dieser Regelungen und die in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. |
(Stand: 07.10.2020)
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