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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Vom 14. März 2023
(BGBl. I Nr. 73 vom 20.03.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden dem einleitenden Satzteil die Wörter ", soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist," angefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, "Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
  1. den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
  2. zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
  3. Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
"1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich
  1. der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs
    aa) unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels,
    bb) auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
  2. des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
    aa) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
    bb) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
    cc) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,"

cc) In den Nummern 6 und 7 werden jeweils nach dem Wort "Eignung" die Wörter", einschließlich der medizinischen Tauglichkeit," eingefügt.

dd) In Nummer 6a werden die Wörter "entzogen oder deren Ruhen angeordnet," gestrichen.

ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde,".

ff) In Nummer 10 werden die Wörter "und den Widerruf der Zulassung von Ausbildungsprogrammen" gestrichen.

gg) Folgender Satz wird angefügt:

"In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb) Die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" werden durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3a Beleihung von juristischen Personen " § 3a Übertragung von und Beleihung mit Aufgaben".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Aufgaben auf juristische Personen des öffentlichen Rechts des Bundes oder eines Landes zu übertragen:

  1. die Durchführung von Prüfungen der Befähigung von Besatzungsmitgliedern,

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(Stand: 22.03.2023)

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