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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen

Vom 11. Mai 2023
(BGBl. I Nr. 127 vom 17.05.2023)



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:

"26a. Schifffahrtordnung Emsmündung (EmsSchO),

26b. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV),".

2. Die Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 wird der Gebührentabelle folgende Vorbemerkung vorangestellt:

"Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden."

b) In Abschnitt 2 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.

Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt."

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

3. Abschnitt 3 der Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auslagen werden erhoben
1. - für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
2. - für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)
"1. Auslagen:

Auslagen werden erhoben

  1. für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
  2. für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)

2. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG

Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt."

b) Die Gebührentabelle wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 1 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" nach der Angabe " § 11 Absatz 1 EmsSchEV" die Angabe " § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV" eingefügt.

bb) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:

Alt:

Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"2 Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO

182 - 3.063
zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen

Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie Katamaranen im Geltungsbereich der Schifffahrtsordnung Emsmündung Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchEV

Neu:

Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
"2

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(Stand: 17.05.2023)

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