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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
Vom 11. Mai 2023
(BGBl. I Nr. 127 vom 17.05.2023)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach der Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:
"26a. Schifffahrtordnung Emsmündung (EmsSchO),
26b. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV),".
2. Die Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird der Gebührentabelle folgende Vorbemerkung vorangestellt:
"Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden."
b) In Abschnitt 2 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
"Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.
Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt."
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
3. Abschnitt 3 der Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auslagen werden erhoben 1. - für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und 2. - für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses) |
"1. Auslagen:
Auslagen werden erhoben
2. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt." |
b) Die Gebührentabelle wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" nach der Angabe " § 11 Absatz 1 EmsSchEV" die Angabe " § 4 Absatz 1 SperrWarnGebV" eingefügt.
bb) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:
Alt:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"2 | Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten | § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO |
182 - 3.063 |
Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie Katamaranen im Geltungsbereich der Schifffahrtsordnung Emsmündung | Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchEV |
Neu:
Nummer | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
"2 |
(Stand: 17.05.2023)
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