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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation

Vom 14. Juni 2023
(BGBl. II Nr. 163 vom 22.06.2023)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der in London am 8. Dezember 2021 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Resolution A.1152(32) zur Änderung des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 1965 II S. 313) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 423, 424), zuletzt geändert durch die Resolution vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II S. 933, 934), wird zugestimmt. Die Änderung des Übereinkommens wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderung des Übereinkommens nach seinem Artikel 71 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 14. Juni 2023

Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (Übersetzung)

Teil VI
Der Rat

Artikel 16

Der Wortlaut des Artikels 16 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Der Rat besteht aus vierzig von der Versammlung gewählten Mitgliedern. "Der Rat besteht aus zweiundfünfzig von der Versammlung gewählten Mitgliedern."

Artikel 17

Der Wortlaut des Artikels 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
  1. Zehn sind Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schifffahrtsdienste haben,
  2. zehn sind andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben,
  3. zwanzig sind nicht nach Buchstabe a oder b gewählte Staaten, die ein besonderes Interesse an der Beförderung über See oder an der Schifffahrt haben und deren Wahl gewährleistet, dass alle größeren geographischen Gebiete der Erde im Rat vertreten sind.
"Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
  1. Zwölf sind Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schifffahrtsdienste haben,
  2. zwölf sind andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben,
  3. achtundzwanzig sind nicht nach Buchstabe a oder b gewählte Staaten, die ein besonderes Interesse an der Beförderung über See oder an der Schifffahrt haben und deren Wahl gewährleistet, dass alle größeren geographischen Gebiete der Erde im Rat vertreten sind."

Artikel 18

Der Wortlaut des Artikels 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Die im Rat nach Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar. "Die im Rat nach Artikel 16 vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Ende der nächsten zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Tagungen der Versammlung im Amt. Sie sind wiederwählbar."

Artikel 19 Buchstabe b

Der Wortlaut des Artikels 19 Buchstabe b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
b) Der Rat ist beschlussfähig, wenn sechsundzwanzig seiner Mitglieder vertreten sind. "b) Der Rat ist beschlussfähig, wenn vierunddreißig seiner Mitglieder vertreten sind."

Teil XXI
Inkrafttreten

Artikel 81

In Artikel 81 werden die Wörter "dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist" durch die Wörter "dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist" ersetzt.

ENDE

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