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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. November 2024
(BGBl. I Nr. 370 vom 29.11.2024)


Siehe Fn. 1, 2

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet

Artikel 1
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Absatz 1 Nummer 6 gilt für

  1. ein Schiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes oder
  2. ein Schiff, das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Aufsicht des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient,

nur, soweit der Betreiber des Schiffes einen Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Erteilung aller erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen stellt. Ein Antrag auf Erteilung lediglich einzelner Zeugnisse und Bescheinigungen ist nicht zulässig.

(1b) Wird kein Antrag im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 gestellt, hat die jeweils für das Schiff nach Absatz 1a Nummer 1 oder 2 verantwortliche Behörde durch Besichtigungen und andere geeignete Maßnahmen in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass das jeweilige Schiff

  1. eine Sicherheit bietet vergleichbar mit den Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz und im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, und
  2. die Abwehr von Gefahren für Schiffe, Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt gewährleistet.

Im Fall des Satzes 1 ist § 11 nicht anzuwenden."

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. in Anwendung des § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 der Anlage 1, "2. in Anwendung des § 13 Absatz 6 oder".

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Funkstellen, Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung

(1) - aufgehoben -

(2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen.

(3) Fest an Bord solcher Schiffe aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre durch eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund eines Sachkundenachweises oder von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation anerkannte Person reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen.

" § 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung

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(Stand: 04.12.2024)

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