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Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Vom 18. August 2014
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2014 S. 637;aufgehoben)
Die Vertreter des Bund-Länder-Arbeitskreises Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BLAK BKrFQ) haben Anwendungshinweise zu den Pflichten des Fahrpersonals erarbeitet.
Die Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ( BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung ( BKrFQV) sollen sowohl dem Fahrpersonal und den Unternehmen als auch den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen Behörden eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten und eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen.
Die Anwendungshinweise können auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr www.bag.bund.de unter der Rubrik "Rechtsvorschriften > Qualifikation und Weiterbildung" kostenlos heruntergeladen werden.
Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
(gemäß Richtlinie 2003/59/EG, Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ( BKrFQG ) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung ( BKrFQV))
Vorwort
Die vorliegenden Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ( BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung ( BKrFQV) sollen sowohl den betroffenen Fahrerinnen, Fahrern, Unternehmerinnen und Unternehmern als auch den für die Umsetzung des Gesetzes zuständigen Behörden die Anwendung der Vorschriften erleichtern und eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten. Das BKrFQG hat seine Grundlagen in der Richtlinie 2003/59/EG. Ziel ist die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers und die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet.
Diese Hinweise wurden im Rahmen des Bund-Länder-Arbeitskreises Berufskraftfahrerqualifikation (BLAK BKrFQ) zwischen den für die Umsetzung des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmt.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der europarechtlichen Grundlage der Richtlinie 2003/59/EG um eine Richtlinie handelt, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht unmittelbar gilt, sondern von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war, können in diesen Anwendungshinweisen grundsätzlich nur Betrachtungsweisen und Auslegungen der nationalen gesetzlichen Regelungen durch die zuständigen Behörden in Deutschland wiedergegeben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einzelnen Auslegungsfragen hiervon abweichende Auffassungen vertreten, bzw. die Umsetzung in das nationale Recht anderer Mitgliedstaaten abweichende Regelungen vorsehen.
Diese Anwendungshinweise sollen durch den BLAK BKrFQ regelmäßig fortgeschrieben und um die getroffenen Entscheidungen ergänzt werden. Es ist daher bei der Verwendung der Anwendungshinweise darauf zu achten, dass die jeweils aktuelle Fassung verwendet wird, welche jeweils auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr unter www.bag.bund.de heruntergeladen werden kann.
Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht Stand: Juli 2014
Thema | Allgemeine Informationen | |
1 Anwendungsbereich (§ 1 BKrFQG) | ||
1.1 Grundsatz | Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ( BKrFQG) und die auf diesem beruhende Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung ( BKrFQV) dienen der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003).
Die Vorschriften des BKrFQG finden Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer die
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Eine Unterscheidung nach gewerblichem Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehr für Dritte) nach § 1 Abs. 1 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes ( GüKG) und Werkverkehr (Güterkraftverkehr für eigene Zwecke) nach § 1 Abs. 2 und 3 GüKG sieht das BKrFQG nicht vor, sodass auch Fahrten im Werkverkehr vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Erfasst werden alle Fahrten (Beförderungen) im Rahmen der Gewerbeausübung, unabhängig davon, ob die Beförderung Hauptzweck des Gewerbes darstellt, oder es sich um eine die Gewerbeausübung ermöglichende oder unterstützende Hilfstätigkeit handelt. Ist der grundsätzliche Anwendungsbereich des BKrFQG eröffnet, ist ggf. die Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs. 2 BKrFQG zu prüfen. (s. hierzu unter 1.2) |
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"Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr" |
Eine eigene Definition des Begriffes der Fahrt enthält das Gesetz nicht. Die Richtlinie 2003/59/EG verwendet in Artikel 1 den Begriff der "Beförderung". Europarechtlich ist unter dem Begriff der "Beförderung im Straßenverkehr" auch eine Leerfahrt zu verstehen (vgl. hierzu bspw. für den Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr Art. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 561/2006). Der Begriff der Fahrt umfasst somit neben der beladenen Fahrt auch Leerfahrten.
Bspw. handelt es sich bei der Abfallentsorgung - Transport von Abfällen einschließlich Einsammeln von Hausmüll - gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken. Abfälle werden generell als Güter im Sinne des GüKG betrachtet. |
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"zu gewerblichen Zwecken" | Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG, dass das Gesetz nur auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken Anwendung findet, ohne den Begriff "zu gewerblichen Zwecken" näher zu definieren, jedoch ist diese Formulierung vor dem Hintergrund der dem BKrFQG zugrunde liegenden Richtlinie 2003/59/EG auszulegen.
Die Formulierung in der Richtlinie 2003/59/EG sieht eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereiches auf "Fahrten zu gewerblichen Zwecken" nicht vor. Stattdessen enthält Artikel 2 lit. f) der Richtlinie 2003/59/EG nur eine entsprechende Ausnahmeregelung für "Fahrer von Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden". Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG festgelegte Begrenzung des Anwendungsbereiches auf "Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken" dient insoweit der Umsetzung der Ausnahmeregelung aus Artikel 2 lit. f) der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht, welche eine "Fahrt zu privaten Zwecken" verlangt. Diese zusätzliche Voraussetzung ist bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG zu beachten. (siehe auch unter Ziffer 1.2.9) |
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"auf öffentlichen Straßen" | Öffentliche Straßen sind alle Verkehrswege für nicht schienengebundene Landfahrzeuge, die eine Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Bundesfernstraßengesetz oder den Straßengesetzen der Länder erhalten haben.
Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird (bspw. Absperrung durch Schranke, Zaun, Poller, Ketten). Dies gilt bspw. für Fahrten auf Straßen eines Flughafengeländes, die in der Regel nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind oder für abgegrenzte Privatgrundstücke. |
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"mit Kraftfahrzeugen" | Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1 E, C, CE, D1, D1 E, D oder DE erforderlich ist. Fahrzeuge, die mit einer anderen Fahrerlaubnis (z.B. Klasse BE, Klasse L oder Klasse T) geführt werden können, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur Definition der Fahrerlaubnisklassen vgl. § 6 FeV. Abzustellen ist grundsätzlich auf die Fahrerlaubnis, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlich ist, nicht hingegen auf die Fahrerlaubnis, die die Fahrerin oder der Fahrer einsetzt (s. hierzu auch § 6 Abs. 3 FeV). Dies führt auch zu einer grundsätzlichen Qualifizierungspflicht für Fahrerinnen und Fahrer, die ein Fahrzeug, welches eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 E erfordert, aufgrund fahrerlaubnisrechtlicher Besitzstandsregelungen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse BE und Schlüsselzahl 79.06 führen.
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernauge, Hubsteiger) handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungs-Verordnung ( FZV) um "Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind". Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind daher nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst, wenn ein entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden ist. |
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Beförderungen in der Land- und Forstwirtschaft | Beförderungen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen L oder T unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes, Beförderungen mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1 E hingegen schon. Diese Beförderungen erfolgen im Regelfall mit Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Ausübung der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dienen nicht privaten Zwecken und stellen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken dar. Beförderungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 GüKG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind, fallen jedoch vielfach in den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt, sodass eine Qualifizierungspflicht dann nicht besteht. Landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die überwiegend Fahrtätigkeiten ausführen, unterliegen hingegen der Qualifizierungspflicht. | |
Beförderungen durch die Öffentliche Hand | Vom Anwendungsbereich erfasst werden grundsätzlich auch Fahrten von Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit einer Behörde oder sonstigen Einrichtung der Öffentlichen Hand Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchführen.
Bei Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, liegen keine privaten Zwecke im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Richtlinie 2003/59/EG vor. Bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vorschrift kommt nur eine Anwendung der Qualifizierungspflichten des BKrFQG in Betracht. Auch unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG so auszulegen, dass Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen. Die Ziele des BKrFQG - insoweit identisch mit denen der Richtlinie 2003/59/EG - sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifizierung von Fahrern, deren Hauptbeschäftigung das Führen von Kraftfahrzeugen mit Gütern oder Personen ist. Diese Zielsetzung knüpft grundsätzlich nicht daran an, ob die durchgeführten Fahrten "gewerblichen Zwecken" und damit der Gewinnerzielung dienen oder nicht. (s. auch unter 1.2.9) |
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1.2 Ausnahmen ( § 1 Abs. 2 BKrFQG) |
Das BKrFQG enthält in § 1 Abs. 2 Ausnahmen für verschiedene Beförderungsfälle, deren Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs im Regelfall derart gering einzuschätzen ist, dass die Vorschriften des Gesetzes hierauf keine Anwendung finden sollen. Die Ausnahmetatbestände sind restriktiv auszulegen. | |
1.2.1 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG |
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.
Die praktische Relevanz dieser Ausnahmevorschrift ist gering, weil derartige Fahrzeuge überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, und zumeist mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, B, BE, L oder T geführt werden dürfen, weshalb der grundsätzliche Anwendungsbereich des Gesetzes in diesen Fällen zumeist bereits nicht eröffnet ist. |
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1.2.2 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG |
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
Hier ist eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich, da die RL 2003/59/EG weiter gefasst ist und alle zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte erfasst (vgl. Art. 2 lit. b der RL). Es werden nicht nur Einsatzfahrten, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehende Fahrtätigkeiten, die zur Funktionsfähigkeit und zur Aufgabenwahrnehmung der Organisation notwendig sind, erfasst. Im Einzelnen werden Fahrten mit Kraftfahrzeugen erfasst, die von folgenden Organisationen eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen:
Auch Fahrten von privaten Transportunternehmen werden erfasst, sofern sie auf Weisung der Streitkräfte handeln
(des die Truppe begleitenden Zivilpersonals, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist)
Es ist nicht der formelle Polizeibegriff zugrunde zu legen, vielmehr werden auch Fahrten mit Fahrzeugen, die im Justizvollzug eingesetzt werden, erfasst. Hierunter fallen auch Gefangenentransporte.
Es kommt nicht darauf an, ob ein öffentlich-rechtliches Beamten- oder Angestelltenverhältnis der Fahrerin oder des Fahrers vorliegt, oder ob der Fahrdienst durch Zivilbedienstete erfolgt,
Nicht nur Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr werden erfasst, sondern auch solche der freiwilligen Feuerwehr und der Werkfeuerwehr |
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1.2.3 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG |
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
Von der Ausnahme umfasst sind alle Fahrten im Zusammenhang mit Einsätzen zur Notfallrettung. Nicht von der Ausnahme umfasst sind Fahrten, die der Beförderung von Material oder Personen dienen, soweit die Beförderung nicht einem konkreten Einsatz zur Notfallrettung dient. Für derartige Beförderungen kommt ggf. die Anwendbarkeit der Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht. Zu den anerkannten Rettungsdiensten gehören neben kommunalen Rettungsdienstunternehmen, die Berufsfeuerwehren, sowie die Hilfsorganisationen (bspw. ASB, DLRG, DRK, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst) und private Rettungsdienstunternehmen, sofern eine Anerkennung nach Landesrecht besteht. |
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1.2.4 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. a BKrFQG |
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.
Bei richtlinienkonformer Auslegung (vgl Artikel 2 lit. c) der RL 2003/59/EG ) kommt nur eine Ausnahme bei Prüfungen auf der Straße in Betracht. Fahrten zur technischen Entwicklung umfassen Fahrten zur technischen Erprobung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen auf der Straße. Dies gilt auch für Vergleichsfahrten durch Fahrzeughersteller mit Fahrzeugen eines anderen Herstellers zur Gewinnung von Informationen, die in die technische Entwicklung einfließen. Fahrten zu Reparatur- oder Wartungszwecken sind Fahrten, bei denen an Kraftfahrzeugen im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie zur technischen Untersuchung Prüfungen auf der Straße durchgeführt werden (sog. Erprobungsfahrten). Nicht umfasst sind reine An- und Abfahrten zur oder von der Werkstatt (auch Hol- und Bringdienste) sowie Überführungsfahrten (siehe hierzu aber unter Ziffer 1.2.6), sofern diese nicht der technischen Prüfung des Fahrzeugzustandes dienen. Zu Abschleppfahrten durch Kfz-Werkstätten siehe Anhang 3 unter Abschleppunternehmen. |
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1.2.5 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b BKrFQG |
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden. | |
1.2.6 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c BKrFQG |
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Von einem neuen Fahrzeug ist auszugehen, wenn es noch nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist, und nur eine zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr entsprechend § 16 FZV erfolgt. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigungen nach den §§ 11 und 12 FZV ausgefertigt wurden und für das Fahrzeug noch kein Kennzeichen nach § 8 FZV zugeteilt wurde. Von einem umgebauten Fahrzeug ist auszugehen, wenn technisch wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, die im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 7) StVZO zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. der Typgenehmigung führen (z.B. Umbau eines Pkw in einen Lkw, Ausbau der gesamten Wohnausstattung eines Wohnmobils und die Verwendung des Fahrzeugs als Transporter). Ein Fahrzeug gilt als "noch nicht in Betrieb genommen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) BKrFQG, wenn es als Neufahrzeug noch nicht erstmalig zugelassen wurde oder als umgebautes Fahrzeug die neue Betriebserlaubnis noch nicht erhalten hat. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Güter oder Personen befördert werden. Für Fahrten zur Erlangung der Zulassung oder der Betriebserlaubnis ist ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen nach § 16 FZV zu verwenden. Soweit die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so gilt dies auch für Überführungsfahrten. |
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1.2.7 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG |
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Um unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu fallen, müssen sämtliche nachfolgende Tatbestandsmerkmale (kumulativ) vorliegen:
Die Vorschrift setzt die Regelung des Artikel 2 lit. g) der RL 2003/59/EG in nationales Recht um. Eine ähnliche Regelung besteht bereits im Bereich des Fahrpersonalrechts in § 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. b der Fahrpersonalverordnung. Die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen |
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"Beförderung von Material und Ausrüstung" | Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und Maschinen, sonstigen Zubehörs sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden.
Diese weite Definition der Begriffe Material und Ausrüstung umfasst grundsätzlich jegliche Gegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihres Berufes benötigen und hierfür entweder zwischen einer Betriebsstätte und der jeweiligen Arbeitsstätte oder von einem Lieferanten zur Betriebs- oder Arbeitsstätte befördern, um diese dann zu verwenden, bzw. nach deren Verwendung von einer Betriebsstätte zum Kunden befördern. |
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"das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet" | Grundsätzlich erforderlich ist die Verwendung der beförderten Güter durch die Fahrerin oder den Fahrer für die Ausübung des Berufes. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung bzw. der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sind oder sein werden. Nicht aus reichend hierfür ist die reine Anlieferung oder Abholung von Material und die zugehörigen Lade- und Entladetätigkeiten sowie die Zusammenstellung von Waren für den Transport (Kommissionierung), da diese der Beförderung zuzurechnen sind.
Die Haupttätigkeit (s.u.) der Fahrerin oder des Fahrers muss daher auf die Verwendung des transportierten Materials gerichtet sein und darf nicht auf die Beförderung gerichtet sein. Hierbei müssen die Beschäftigten nicht jeden beförderten Gegenstand unmittelbar selbst verwenden, jedoch muss es sich bei den beförderten Gegenständen grundsätzlich um solche handeln, die durch diese im Rahmen der beruflichen Haupttätigkeit üblicherweise verwendet werden. Bei der Beförderung von Werkzeugen und Baumaterialien durch Beschäftigte eines kommunalen Bauhofes muss bspw. nicht jeder transportierte Baustoff und jedes transportierte Werkzeug auch durch die Fahrerin oder den Fahrer selbst verwendet werden. Werden die beförderten Güter von mehreren Personen verwendet, verarbeitet, ein- oder ausgebaut, so ist es ausreichend, dass die Fahrerin oder der Fahrer im Rahmen der Haupttätigkeit den beförderten Baustoff mit den beförderten Werkzeugen verarbeiten kann, auch wenn nicht alle beförderten Gegenstände von ihr oder ihm selbst verarbeitet werden. Nicht von der Ausnahmeregelung umfasst sind somit reine Aus- und Anlieferungsfahrten von fertig gestellten Produkten, ohne dass die Fahrerin oder der Fahrer selbst an der Fertigstellung mitgewirkt hat. |
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"sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt." |
Die Fahrtätigkeit darf grundsätzlich nicht die Haupttätigkeit der Beschäftigten sein. Ob die Haupttätigkeit im Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Art und Inhalt des Arbeitsvertrags können als Indiz für die Beurteilung der Haupttätigkeit herangezogen werden. Weichen jedoch die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten von den arbeitsvertraglichen Festlegungen ab, so ist bei der Beurteilung, ob es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, stets auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Als weiteres Indiz kommt die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten der Fahrerin oder des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein ebenfalls nur ein Indiz, da im Rahmen der Gesamtschau ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen ist.
Fallgestaltungen und Beispiele Eine alphabetisch sortierte Liste nach Stichworten und Fallgestaltungen zum Anwendungsbereich enthält Anhang 3 |
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1.2.8 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG |
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden.
Sofern mit derartigen Fahrzeugen Fahrten außerhalb von Fahrerlaubniserwerb, Grundqualifikation oder Weiterbildung durchgeführt werden, findet auf diese Fahrten der Ausnahmetatbestand keine Anwendung. |
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1.2.9 Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 BKrFQG |
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des BKrFQG sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Nicht unter die Ausnahme fallen solche Beförderungen, die gemäß § 1 der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG) freigestellt sind (wie z.B. Schülerverkehr, Behindertentransporte, Fahrten einer Sozialstation). Ehrenamtliche Helfer, die für gemeinnützige Organisationen, Sport-, Musik- oder sonstige Vereine oder bei privaten Umzügen in ihrer Freizeit unentgeltlich Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchführen, unterliegen dagegen nicht dem Anwendungsbereich des BKrFQG. Sie unternehmen die Fahrten zu rein privaten Zwecken. Dagegen sind Fahrerinnen und Fahrer, die aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als Aushilfe für ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs oder im Werkverkehr Fahrten durchführen, zu gewerblichen Zwecken tätig. Das gilt auch dann, wenn sie kein Entgelt für Ihre Aushilfstätigkeit erhalten. Bei der Abgrenzung der Fallkonstellationen ist somit auf den gewerblichen Zweck des Unternehmens abzustellen, für das die Fahrten durchgeführt werden. (s. auch unter 1.1 Grundsatz "zu gewerblichen Zwecken" und "Beförderung durch die öffentliche Hand") |
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2 Mindestalter, Qualifikation (§ 2 BKrFQG) | ||
2.1 Fahrerlaubnisklassen C1, C1 E, C und CE | Die Definition der Fahrerlaubnisklassen kann § 6 Abs. 1 FeV entnommen werden. | |
2.1.1 Grundsatz | Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E:
Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, darf nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG mitführt. Fahrerlaubnisklassen C und CE: Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, darf nur durchführen, wer |
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2.1.2 Erwerb im Rahmen der Berufsausbildung | Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises durch die Eintragung der Schlüsselzahl 95 (siehe hierzu auch unter 6.2.) tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Dreijahresfrist beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse ( § 2 Abs. 6 BKrFQG).
Die Regelung greift nur im Rahmen von Ausbildungen in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. § 2 Abs. 6 BKrFQG gilt gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG nur als nationale Regelung, d.h. nur auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
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2.2 Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE | Die Definition der Fahrerlaubnisklassen kann § 6 Abs. 1 FeV entnommen werden. | |
2.2.1 Grundsatz | Fahrerlaubnisklassen D1 und D1E:
Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 oder D1 E erforderlich ist, darf nur durchführen, wer
Fahrerlaubnisklassen D und DE: Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, darf nur durchführen, wer
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2.2.2 Erwerb im Rahmen der Berufsausbildung | Siehe hierzu unter 2.1.2 | |
2.2.3 Besonderheiten im Linienverkehr | Sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern eingesetzt werden, kann Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken mit Fahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist durchführen, wer
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3 Besitzstand (§ 3 BKrFQG) | ||
Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für Personen, die
erstmalig erworben haben, § 3 Satz 1 BKrFQG. Der Besitzstand besteht auch dann, wenn eine vor dem jeweiligen Stichtag erteilte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich erloschen war (durch Verzicht, Fristablauf oder Entziehung), sog. erweiterter Besitzstand (vgl. § 3 Satz 2 BKrFQG). Der Besitzstand gilt auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sind, selbst wenn diese noch nicht auf einen Scheckkartenführerschein mit den Klassen C1/C1E umgestellt wurden. Der Besitzstand C1 /C1 E wirkt weiter bei einer Erweiterung auf C/CE nach dem Stichtag. Bei Besitz einer Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem Stichtag und Erweiterung auf D-Klassen nach dem Stichtag (oder umgekehrt) ist die Grundqualifikation in erleichterter Form mit reduziertem Stoffumfang nur für die neuen Klassen gemäß § 3 BKrFQV abzulegen (sog."Umsteiger", vgl. unten 4.4). Im Falle einer vor den Stichtagen erworbenen ausländischen Drittstaaten- (nicht-EU / nicht-EWR) Fahrerlaubnis ist ein Besitzstand zu verneinen, es sei denn der Drittstaat ist in Anlage 11 der FeV aufgeführt und die dortige Gleichwertigkeit umfasst nicht nur die Fahrerlaubnisklasse B, sondern ausdrücklich auch die Fahrerlaubnisklasse C bzw. D. Eine vor dem 10.9.2008 bzw. 10.9.2009 erteilte Dienstfahrerlaubnis i.S.d. § 26 FeV, die nach § 27 FeV prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, ist gleichwertig i.S.d. § 3 BKrFQG und begründet somit Besitzstand. Die Vorschriften über die Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) bleiben unberührt. |
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4 Erwerb der Grundqualifikation ( § 4 BKrFQG) |
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Die Grundqualifikation kann erworben werden durch | ||
4.1 Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG |
Der Erwerb erfolgt durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung. | |
4.1.1 Unterrichtsinhalte | Zur Ablegung der Prüfung ist eine Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. | |
4.1.2 Prüfung | Die Prüfung wird gemäß der Mustersatzung [4] des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) abgelegt.
Neben der Regelprüfung gem. § 1 Abs. 2 BKrFQV bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für
Quereinsteiger: Die theoretische Prüfung dauert 170 Minuten Die praktische Prüfung dauert 180 Minuten
Die theoretische Prüfung dauert 110 Minuten Die praktische Prüfung dauert 120 Minuten
Bewältigung kritischer Situationen max 30 Minuten Durch die IHKen wurden die Prüfungsinhalte der theoretischen und praktischen Prüfungen durch einen Orientierungsrahmen der IHK [2] und [3] sowie die gemeinsame Richtlinie der IHK [1] weiter ausgestaltet. |
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4.1.3 Kosten | Die Prüfungsgebühren sind durch die IHKen unterschiedlich geregelt und können bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK erfragt werden. | |
4.2 Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG |
Der Erwerb erfolgt durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich. | |
4.2.1 Unterrichtsinhalte | Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten.
Nach Anlage 1 BKrFQV sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den dort genannten drei Kenntnisbereichen
Im Verlauf des Unterrichts muss mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person geführt werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz ( FahrlG) besitzt. Das Fahrzeug muss mit einer Doppelbedieneinrichtung ausgestattet sein. Bis zu vier Stunden können auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. |
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4.2.2 Prüfung | Die Prüfung wird gemäß der Mustersatzung [4] des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) abgelegt.
Neben der Regelprüfung gem. § 2 Abs. 4 BKrFQV bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für
Die Prüfung für Quereinsteiger beträgt 60 Minuten und umfasst Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkten Antworten aus zwei der drei Kenntnisbereiche nach Anlage 1 zur BKrFQV.
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4.2.3 Kosten | Die Prüfungsgebühren sind durch die IHKen unterschiedlich geregelt und können bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK erfragt werden. | |
4.3 Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG |
Durch Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden kann ebenfalls die Grundqualifikation erworben werden. Die Ausbildung zur Berufskraftfahrerin / zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und Güterkraftverkehr anzuerkennen. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenverkehr anzuerkennen.
Derzeit werden als vergleichbare Ausbildungen solche zum / zur
anerkannt. Die Ausbildung in diesen Berufen ist nur als Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr anzuerkennen. |
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4.4 Umsteiger / Quereinsteiger | § 3 BKrFQV definiert den Umsteiger als Person, die ihre Tätigkeit aus dem Bereich Güterkraftverkehr auf den Personenverkehr ausdehnt / ändert oder umgekehrt.
Die Anwendung des § 3 BKrFQV ist gleichermaßen möglich, wenn die Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG erworben wurde oder ein Besitzstand nach § 3 BKrFQG vorliegt. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 7 BKrFQV definieren gleichlautend den Quereinsteiger als Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ( PBZugV) oder nach § 5 Abs. 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr GBZugV. |
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5 Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) | ||
5.1 Fristen | Die Pflicht zur Weiterbildung betrifft alle vom Anwendungsbereich (oben 1.) umfassten Lkw- und Busfahrer, also auch sog. Besitzständler (oben 3.).
Die Weiterbildung ist im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen. Beim Erwerb der Grundqualifikation (oben 2.) gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren ab dem Erwerb. Abweichend ist erstmalig zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen ein Zeitraum zwischen 3 und 7 Jahren möglich. Bei Besitzständlern (oben 3.) ist die erste Weiterbildung grundsätzlich bis spätestens
nachzuweisen. Abweichend gilt für Führerscheine, bei denen die Befristung
endet, eine Übergangsfrist bis zum Fristablauf der Fahrerlaubnis, um einen Gleichlauf mit der 5jährigen Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu erreichen. Für Führerscheine, die nicht in die Übergangsregelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG fallen, ist es zur Herstellung des Gleichlaufs auf Antrag des Inhabers möglich, die fahrerlaubnisrechtliche 5-Jahres-Frist nach §§ 23, 24 FeV zu verkürzen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Fahrerlaubnisfrist nach § § 23, 24 FeV zu verkürzen mit dem Ziel, gleichzeitig die Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG in Anspruch zu nehmen. Alternativ ist auf Antrag des Inhabers auch die Verkürzung der 5jährigen Frist für die Schlüsselzahl 95 zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Befristung der Fahrerlaubnisfrist möglich. Der folgende 5-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils nahtlos an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde. Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen - wenn zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen sind - den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. Eine früher erworbene Grundqualifikation oder ein früherer Besitzstand bleibt aber weiterhin gültig, so dass der Erwerb einer Grundqualifikation in diesen Fällen nicht mehr erforderlich ist. |
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5.2 Inhalte | Durch die Weiterbildung sollen die im Rahmen der Grundqualifikation vermittelten Kenntnisse vertieft werden. Im Rahmen der 35stündigen Weiterbildung müssen grundsätzlich nicht alle Kenntnisbereiche, die nach Anlage 1 zur BKrFQV für den Erwerb der Grundqualifikation zu schulen sind, Bestandteil der Weiterbildung sein. Ein Schwerpunkt der Weiterbildung soll auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch gelegt werden.
Fahrerinnen und Fahrer, die sowohl eine Fahrerlaubnis aus dem Bereich der C-Klassen als auch aus dem Bereich der D-Klassen besitzen, müssen im jeweiligen Weiterbildungszeitraum nur eine Weiterbildung zu jeweils 35 Stunden absolvieren, wobei die Schulungsinhalte auf die Haupttätigkeit des Fahrers abgestimmt sein sollten. |
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5.3 Durchführung | Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden. Die Ausbildungseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.
Die Weiterbildung kann sowohl in bis zu fünf einzelnen Ausbildungseinheiten innerhalb von fünf Jahren als auch als Blockausbildung an aufeinanderfolgenden Tagen absolviert werden. Zum Ort der Weiterbildung siehe unter Ziffer 7. Die Zulässigkeit der Durchführung von Weiterbildungen an Sonn- und Feiertagen richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. den landesrechtlichen Bestimmungen der Feiertagsgesetze. Eine Durchführung der Weiterbildung als webbasierte Schulung (Internet-Schulung) ist nicht zulässig. Die Anrechnung anderer Schulungen auf die Weiterbildung (bspw. Gefahrgut, Stapler, Tank) ist nicht möglich. Die Weiterbildung muss in deutscher Sprache erfolgen. |
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6 Nachweise (§ 5 BKrFQV) | ||
6.1 Nachweis der Grundqualifikation | Nach Bestehen der Prüfung stellt die IHK eine Prüfungsbescheinigung aus. | |
6.2 Nachweis der Weiterbildung | Nach Absolvieren der Weiterbildung stellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die Weiterbildung aus.
Die Bescheinigung über eine Weiterbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR absolviert wurde, muss die gleichen inhaltlichen Anforderungen erfüllen wie ein inländischer Weiterbildungsnachweis (vgl. § 4 BKrFQV). Die Teilnahmebescheinigung ist ins Deutsche zu übersetzen; die Vorlage einer Beglaubigung kann nur in begründeten Fällen verlangt werden (vgl. § 23 Abs. 2 VwVfG). Bei begründeten Zweifeln können von der Fahrerin / vom Fahrer zusätzliche Unterlagen gefordert werden, aus denen sich die (gesetzliche oder behördliche) Anerkennung der ausländischen Ausbildungsstätte ergibt. Eine Ausbilderin / ein Ausbilder, die / der gelegentlich selbst als Fahrerin / Fahrer tätig ist und der Pflicht zur Weiterbildung unterliegt, ist von ihrer / seiner Weiterbildungsverpflichtung insoweit befreit, wie sie / er selbst die Inhalte unterrichtet. Die übrigen Zeiten und Inhalte sind durch Schulungsteilnahme zu ergänzen. |
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6.3 Nachweis durch Schlüsselzahl 95 im Führerscheindokument | Für Inhaber einer in Deutschland ausgestellten Fahrerlaubnis erfolgt der Nachweis der bestehenden Qualifikation grundsätzlich über eine Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerscheindokument.
Die Eintragung ist nur bei Führerscheinen im Scheckkartenformat nach europarechtlich festgelegtem Muster möglich. Die Schlüsselzahl wird auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers auf der Grundlage eines Nachweises der absolvierten Grundqualifikation oder Weiterbildung in Spalte 12 des neuen Führerscheindokumentes bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse, auf welche sich die nachgewiesene Qualifikation erstreckt, eingetragen. Der Eintrag erfolgt zusammen mit dem Datum, bis zu welchem eine nächste Weiterbildung abzuschließen ist in der Form: "95.TT.MM.JJJJ" Es wird in jedem Fall ein neues Führerscheindokument ausgefertigt. |
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6.4 Nachweis durch Fahrerqualifizierungsnachweis | Neben der Möglichkeit des Nachweises der Qualifikation durch Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerscheindokument sieht die RL 2003/59/EG auch die Möglichkeit des Nachweises durch Ausstellung eines gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweises vor. In Deutschland ist derzeit die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gesetzlich nicht vorgesehen. Einige Mitgliedstaaten der EU haben sich für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises als Nachweis der Qualifikation entschieden.
Dieser Nachweis hat ebenfalls Scheckkartenformat und enthält neben den Daten zur Person des Inhabers die Nummer des Führerscheindokumentes und Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen, auf die sich die Qualifikation bezieht. Der Eintrag der Qualifikation erfolgt für jede Fahrerlaubnisklasse gesondert. |
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6.5 Nachweis bei Drittstaatlern im Güterverkehr | Fahrerinnen und Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates (Nicht EU-/EWR-Staaten) sind, und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG), müssen den Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation durch Vorlage einer
Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der "Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs" erbringen, sofern sie Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen ( § 5 Abs. 3 Nr. 1 BKrFQV). Bei in Deutschland ausgestellten Fahrerbescheinigungen wird die Schlüsselzahl 95 mit dem Ablaufdatum des Qualifikationsnachweises eingetragen ( § 5 Abs. 4 BKrFQV). |
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6.6 Nachweis bei Drittstaatlern im Personenverkehr | Fahrerinnen und Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates (Nicht EU-/EWR-Staaten) sind, und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG), können den Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung erbringen, sofern sie Fahrten im Personenverkehr durchführen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BKrFQV). Ein harmonisiertes, EU-einheitliches Muster besteht nicht. In Deutschland ist die Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 zur BKrFQV auszufertigen. | |
7 Ausbildungs- und Prüfungsort ( § 6 BKrFQG) |
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Fahrerinnen und Fahrer mit ordentlichem Wohnsitz im Inland müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben, § 6 Nr. 1 BKrFQG. Die Weiterbildung dagegen kann im Inland oder in demjenigen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat abgeschlossen werden, in dem die Fahrerin oder der Fahrer beschäftigt ist, § 6 Nr. 2 BKrFQG.
Eine Weiterbildung in einem Drittstaat, d. h. einem Nicht EU-/EWR-Mitgliedstaat, ist somit nicht zulässig. Weiterbildungsbescheinigungen aus der Schweiz sind auf der Grundlage des zwischen der EU und der Schweiz geschlossenen Landverkehrsabkommens in gleicher Weise anzuerkennen, wie solche aus EU-/EWR-Staaten. |
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8 Ausbildungsstätten ( § 7 BKrFQG) |
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8.1 Anerkennung | Neben den gem. § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BKrFQG bereits gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung können weitere Ausbildungsstätten staatlich anerkannt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG). | |
8.1.1 Gesetzliche Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKrFQG |
Kraft Gesetzes anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKrFQG sind Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) (Nr. 1) sowie Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 FahrlG keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen (Nr. 2).
Gesetzlich anerkannte Fahrschulen ( § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) können für alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 BKrFQV (C und D) beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung durchführen, sofern sie über das entsprechende Personal verfügen. Von der gesetzlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG ist auch externes Ausbildungspersonal (z.B. Honorarkräfte, u.U. auch ohne Fahrlehrerschein) umfasst. Die Qualifikation der Ausbilder wird insoweit lediglich im Rahmen der Überwachung geprüft. Eine gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG gesetzlich anerkannte Fahrschule mit der Fahrschulerlaubnis für die Klasse CE darf auch die Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer der Klasse DE (und umgekehrt) durchführen. Das Gleiche gilt auch für die beschleunigte Grundqualifikation. Die zehn praktischen Fahrstunden der Klasse CE bzw. DE (vgl. § 2 Abs. 3 BKrFQV) müssen allerdings auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse durchgeführt und durch einen Fahrlehrer mit der entsprechenden Fahrlehrerlaubnis begleitet werden. Nichtbehördliche Fahrlehrerausbildungsstätten fallen nicht unter § 30 Abs. 3 FahrlG und benötigen somit eine Anerkennung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG, weil § 7 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG nicht einschlägig ist. Die gesetzliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BKrFQG bezieht sich nur auf die Schulungsräume, die im Rahmen der Fahrschulerlaubnis oder einer Zweigstellenerlaubnis nach FahrlG bereits genehmigt sind. Soweit abweichend hiervon in Räumen z.B. eines Kunden / Auftraggebers ausgebildet werden soll, handelt es sich insoweit um einen Antrag auf Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BKrFQG. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Unterrichtsorte wie im Fahrschulrecht (vgl. § 14 Abs. 2 FahrlG) gibt es im Rahmen des BKrFQG aber nicht. Im Falle eines Antrags nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BKrFQG seitens eines gesetzlich anerkannten Ausbildungsträgers sind sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 BKrFQG, 6 BKrFQV zu prüfen. |
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8.1.2 Gesetzliche Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BKrFQG |
Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BKrFQG sind Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG genannten Ausbildungsberufen durchführen (Nr. 3), und Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach den §§ 58, 59, 60 des Berufsbildungsgesetzes ( BBiG) durchführen (Nr. 4).
Die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG)durch die örtlich zuständige IHK ist entscheidend. Das Unternehmen muss zudem regelmäßig ausbilden. Die ständige Anwesenheit eines Auszubildenden ist nicht erforderlich. Jedoch wird davon ausgegangen, dass Ausbildungsbetriebe diese Eigenschaft verlieren, wenn sie die Voraussetzungen nach dem BBiG nicht mehr erfüllen. Gleiches gilt für die Bildungseinrichtungen. Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb für den Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb". Betriebe, die im Rahmen einer Verbundausbildung Ausbildungsteile anbieten, ohne selbst für den Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" als Ausbildungsbetrieb anerkannt zu sein, dürfen die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nicht durchführen. Bei Ausbildungsbetrieben hängt die Geltung der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) davon ab, ob die Schulungsräume sich in einer Einrichtung befinden, die der ( ArbStättV) unterliegt. Ist dies nicht der Fall, kann von unmittelbarer Geltung nicht ausgegangen werden. Jedoch müssen die Grundsätze (z.B. zum Nichtraucherschutz und zur Gefahrvermeidung) gleichwertig erfüllt sein. Die gesetzliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BKrFQG bezieht sich nur auf Schulungsräume, die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach BBiG von der Anerkennung erfasst sind. Soweit abweichend hiervon in anderen Räumen ausgebildet werden soll, handelt es sich insoweit um einen Antrag auf Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BKrFQG. Im Falle eines Antrags nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BKrFQG seitens eines gesetzlich anerkannten Ausbildungsträgers sind sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 BKrFQG, 6 BKrFQV zu prüfen. |
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8.1.3 Staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG Grundsätze |
Die Anforderungen für die Anerkennung dieser Ausbildungsstätten ergeben sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BKrFQG i.V.m. § 6 BKrFQV.
Die Anerkennung erfolgt durch die Stellen, die die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmt haben oder die auf Grund dieser Ermächtigung bestimmt worden sind ( § 8 Abs. 3 BKrFQG). Diese Anerkennung kann somit nur in den Grenzen des jeweiligen Landes erfolgen und wirksam werden. Schulungsräume, Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Ausbildungsfahrzeuge müssen sich nicht im Eigentum der Ausbildungsstätte befinden, sondern es genügt, wenn diese während der Lehrgänge zur Verfügung stehen. Insoweit können an die Ausbildungsstätte keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Fahrschulinhaber. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG genügt es, wenn ein Fahrschulinhaber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Ausbildung in den betreffenden Fahrerlaubnisklassen bestehenden Lehrfahrzeuge jur Verfügung hat". Dafür spricht auch der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG, wonach die Ausbildungsstätten über die personellen und sächlichen Voraussetzungen "verfügen" müssen. Das Lehrpersonal bei der Ausbildungsstätte muss nicht fest angestellt sein, eine dem § 1 Abs. 4 FahrlG entsprechende Regelung enthält das BKrFQG nicht. Auch gegen den Einsatz externer Trainer oder qualifizierter Fahrlehrer bestehen keine Bedenken, wenn diese vertraglich direkt an die Ausbildungsstätte gebunden sind. Sämtliche der in den Unterpunkten der Anlage 1 zur BKrFQV genannten Themen müssen im Ausbildungsprogramm enthalten sein. Nicht zulässig ist eine Anerkennung für einzelne Kenntnisbereiche nach Anlage 1 BKrFQV. Ausbildungsstätten, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG von den Länderbehörden anerkannt werden, können ihren Antrag auf die Kenntnisbereiche der Klassen C oder D beschränken und erhalten dann eine beschränkte Anerkennung. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG dürfen keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. Als anlassbezogene Nachweise für die persönliche Zuverlässigkeit kommen Auszüge aus dem Fahreignungsregister oder dem Bundeszentralregister sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes oder von Sozialversicherungsträgern in Betracht. |
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Sächliche Voraussetzungen | Die Ausbildungsstätte muss über die sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und es müssen geeignete Schulungsräume und Lehrmittel für die theoretische Ausbildung vorhanden sein (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BKrFQG). Diesbezüglich sind im Antrag entsprechende Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial und zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln zu machen ( § 6 Nr. 3 BKrFQV).
Im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG werden hinsichtlich der Eignung von Schulungsräumen die Regelungen der ArbStättV angewandt. Die Geeignetheit der Schulungsräume muss anhand des Zwecks der Ausbildung beurteilt werden (keine beengten Verhältnisse, Vernehmbarkeit des Ausbilders, Möglichkeit des Auszubildenden zu selbstständiger Arbeit). Die Durchführung von Aus- und Weiterbildungen ist ausschließlich in ortsfesten Gebäuden anerkennungsfähig. Die Durchführung von Weiterbildungen an Bord von Schiffen ist bspw. nicht anerkennungsfähig. Jeder Unterrichtsort ist als eigene Ausbildungsstätte anzusehen, sodass für jeden neuen Unterrichtsort eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Liegt bereits eine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG vor, so erfolgt in der Regel eine Prüfung nur im Hinblick auf die neuen Schulungsräume. Eine erneute Prüfung der weiteren Anerkennungsvoraussetzungen ist nicht zwingend erforderlich. Für die praktische Ausbildung müssen immer diejenigen Unterrichtsmittel i.S. des § 6 Nr. 3 BKrFQV bereit gestellt werden, die für die praktischen Übungen verwendet werden sollen (z.B. Teile für Ladungssicherung). Die eingesetzten Ausbildungsfahrzeuge müssen nicht im Eigentum des Antragstellers stehen. Auch die Haltereigenschaft im Hinblick auf die Fahrzeuge ist nicht maßgeblich. Nach § 2 Abs. 3 BKrFQV muss das Kraftfahrzeug lediglich den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nrn. 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der FeV entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nr. 2.2.16 der Anlage 7 der FeV entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis zur betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Die Anforderungen an das Lehrmaterial stehen im Ermessen der Anerkennungsbehörde. Als Orientierung kann dafür § 4 DV-FahrlG i.V.m. der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln vom 20.11.2003 (VkBl. 2003 S. 785) herangezogen werden. E-Learning - im Sinne von Fernkursen - ist im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung nicht zulässig (vgl. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 BKrFQV), weil die Ausbildung in einer Ausbildungsstätte durch einen Ausbilder erfolgen muss. Die Einbeziehung elektronischer Medien im Schulungsraum wird dadurch nicht eingeschränkt. Es soll im Einzelnen schulungsbezogen eine Höchstteilnehmerzahl zwischen 25 und 36 für die theoretische Ausbildung vorgesehen werden. Dies entspricht den Regelungen nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und den Regelungen im FahrlG. Für die praktische Ausbildung ist eine deutlich niedrigere Teilnehmerzahl vorzugeben. |
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Personelle Voraussetzungen | Die Ausbildungsstätte muss über die personellen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen ( § 7 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG).
Hierzu sind mit dem Antrag Unterlagen über die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder sowie Nachweise ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse vorzulegen (§ 6 Nr. 2 BKrFQV). Auch ein Fahrlehrer, der im Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse BE ist, kann grundsätzlich als Lehrkraft im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung eingesetzt werden, da er in diesem Fall nicht als Fahrlehrer, sondern als Lehrkraft tätig wird. Konkretere Anforderungen werden dort nur hinsichtlich der Ausbilder für den praktischen Teil aufgezeigt. Diese müssen gemäß § 6 Nr. 2 BKrFQV eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder eine entsprechende Fahrerfahrung insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse nachweisen. Was die pädagogischen und didaktischen Kenntnisse anbelangt, können Fahrlehrer, Kraftverkehrsmeister oder ggf. die Ausbildereignungsprüfung als Maßstab herangezogen werden. Welche Nachweise hierfür anerkannt werden, hängt vom Einzelfall ab. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Wechsels oder der Neuverpflichtung von Ausbildern ist nicht vorgesehen. Im Anerkennungsbescheid können jedoch durch Nebenbestimmungen entsprechende Verpflichtungen festgelegt werden. Die Ausbildungsstätte muss eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals gewährleisten. Vorgaben zu Trägern von Fortbildungslehrgängen werden nicht gemacht. Jedenfalls werden Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Abs. 1 FahrlG als geeignet angesehen. Hierbei sind jedoch nur einzelfallbezogene Entscheidungen möglich. |
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8.2 Überwachung | Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BKrFQG (Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen)
Die Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BKrFQG obliegt den IHKen ( § 7 Abs. 4 Satz 6 BKrFQG). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur Durchführung einer Ausbildung nach dem BBiG die Berechtigung der Ausbildung nach dem BKrFQG mit einschließt und dass eine Entziehung der Berechtigung nach dem BKrFQG nur erfolgt, wenn auch eine Entziehung der Berechtigung nach dem BBiG erfolgt. Überwachung der Fahrschulen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG Die Fahrschulen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG sind durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zu überwachen ( § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG). |
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9 Verstöße und Sanktionen | ( § 9 BKrFQG) | |
9.1 Fahrer und Unternehmer | Verstöße gegen die Vorschriften des BKrFQG können nach § 9 BKrFQG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Eine Übersicht zu den einzelnen Tatbeständen und die zwischen den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder abgestimmten Buß- und Verwarnungsgeldsätze kann dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz entnommen werden. Dieser steht über die Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr (unter www.bag.bund.de -> Rechtsvorschriften -> Qualifikation und Weiterbildung) zum Abruf bereit. | |
10 Gebühren | ||
Nach Gebühren-Nr. 343 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ( GebOSt) wird für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro erhoben.
Wenn die Schlüsselzahl 95 im Zusammenhang bspw. mit der Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis eingetragen wird, sind zusätzlich zur Gebühr nach Gebühren-Nr. 343 die Gebühren zu erheben, die für die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis anfallen. Darüber hinaus ist die Gebühr in Höhe von 7,70 Euro nach Gebühren-Nr. 202.7 für die Ausfertigung eines Führerscheins zu erheben. Diese Amtshandlung ist nicht von der Gebühr nach Gebühren-Nr. 343 abgedeckt. |
Abkürzungsverzeichnis | Anhang 1 |
Abs. | Absatz |
ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße |
ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung |
ArbZG | Arbeitszeitgesetz |
BAG | Bundesamt für Güterverkehr |
BBiG | Berufsbildungsgesetz |
BKrFQG | Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz |
BKrFQV | Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung |
BR-Drs | Bundesrats-Drucksache |
Bspw. | Beispielsweise |
DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag |
DV-FahrlG | Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz |
etc. | et cetera / und so weiter |
EU-Mitgliedstaat | Mitgliedstaaten der Europäische Union |
EWR-Mitgliedstaat | Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
FahrlG | Fahrlehrergesetz |
FeV | Fahrerlaubnis-Verordnung |
FPersG | Fahrpersonalgesetz |
FPersV | Fahrpersonalverordnung |
FZV | Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr |
GBZugV | Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr |
GebOSt | Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr |
GewO | Gewerbeordnung |
GüKG | Güterkraftverkehrsgesetz |
IHK / IHKen | Industrie- und Handelskammer / -n |
KBA | Kraftfahrt-Bundesamt |
km / km/h | Kilometer / Kilometer pro Stunde |
Kraft StG | Kraftfahrzeugsteuergesetz |
lit | litera, Buchstabe |
o. ä. | oder ähnliche(s) |
ÖPNV | Öffentlicher Personennahverkehr |
PBefG | Personenbeförderungsgesetz |
PBZugV | Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr |
RL | Richtlinie |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
StVO | Straßenverkehrs-Ordnung |
StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
t | Tonnen (Gewichtseinheit) |
VO | Verordnung |
z.B. | Zum Beispiel |
Weiterführende Informationen | Anhang 2 |
Dieses Verzeichnis enthält Verweise auf weiterführende Informationen in anderen Dokumenten oder auf Webseiten. Sofern in den Anwendungshinweisen auf hier genannte Dokumente Bezug genommen wird, ist die Nummer des betreffenden Dokuments in eckigen Klammern [ ... ] angegeben
[1] Gemeinsame Richtlinien der Industrie- und Handelskammern gemäß § 5 Abs. 14 der Satzung/des Statuts betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr
[2] Orientierungsrahmen zur Prüfung gemäß BKrFQV - C1, C1 E, C, CE - Güterverkehr DIHK - Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, Bonn
Fundstelle: https://www.dihkbildungsgmbh.de/weiterbildung/pruefungenvonaz/weiterepruefungskategorien/berufskraftfahrer/
[3] Orientierungsrahmen zur Prüfung gemäß BKrFQV - D1, D1 E, D, DE - Personenverkehr DIHK - Gesellschaft für berufliche Bildung - Organisation zur Förderung der IHK-Weiterbildung mbH, Bonn
Fundstelle: https://www.dihkbildungsgmbh.de/weiterbildung/pruefungenvonaz/weiterepruefungskategorien/berufskraftfahrer/
[4] Mustersatzung des DIHK.
Stichwortliste und Fallgestaltungen zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG | Anhang 3 |
Stichwort | Allgemeine Informationen |
Abfallbeseitigung | Transport von Abfällen einschließlich Einsammeln von Hausmüll ist Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken. Abfall ist generell kein Material zur Berufsausübung. Zweck der Fahrt ist die Beförderungsleistung. |
Abschleppunternehmen, Bergungsunternehmen | Fahrten durch Abschlepp- oder Bergungsunternehmen unterliegen grundsätzlich der Qualifizierungspflicht, sofern die Durchführung der Transportleistung den alleinigen Unternehmenszweck darstellt. Es handelt sich hierbei um die Ortsverlagerung von Gütern im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die arbeitsvertragliche Hauptbeschäftigung der Mitarbeiter in der Fahrtätigkeit zu sehen ist.
Erfolgt die Abschlepp- oder Bergungsfahrt bzw. Überführung des reparaturbedürftigen Fahrzeugs hingegen zu Reparaturzwecken und ist ausführendes Unternehmen ein Kfz-Reparaturbetrieb, bei dem die Durchführung von Abschlepp- und Bergungsfahrten einen Nebenzweck darstellt, so kommt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht, sofern die Hauptbeschäftigung der Fahrerin oder des Fahrers nicht im Führen von Kraftfahrzeugen besteht, und die Fahrerin oder der Fahrer das beförderte Fahrzeug selbst repariert, oder in den Reparaturvorgang selbst eingebunden ist. Insoweit ist das zum Reparaturbetrieb beförderte Fahrzeug als "Material, das die Fahrerin oder der Fahrer zur Ausübung ihres / seines Berufs verwendet", im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG anzusehen. Qualifizierungspflicht besteht hingegen, wenn das Fahrzeug von anderen Mitarbeitern repariert wird, und die Fahrerin oder der Fahrer an dem Reparaturvorgang nicht beteiligt ist. |
Auslieferungsfahrten | Bei der Auslieferung von Produkten kommt die Ausnahme dann in Betracht, wenn die Fahrerin oder der Fahrer in den Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess der beförderten Produkte einbezogen war, und das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung darstellt. Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Auslieferung, dann unterliegt die Fahrerin oder der Fahrer der Qualifizierungspflicht. Hierunter fallen auch Fahrten von Post- und Paketdiensten. |
Bauarbeiter, Baumaschinen, Baustellenabsicherung | Die Anwendung der Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG kommt in Betracht, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht die Haupttätigkeit ist. Dies ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Bspw. sind beim Transport von Baumaschinen (z.B. Radlader, Bagger, Raupen, Kräne) diese als Material zur Berufsausübung anzusehen, wenn die Fahrerin oder der Fahrer auch die Baumaschine selbst auf der Baustelle bedient, und diese nicht nur befördert. Der Transport von Materialien zur Baustellenabsicherung (Baken, Verkehrszeichen, etc.) ist von der Ausnahme umfasst, falls diese durch Monteure erfolgt, deren Haupttätigkeit die Einrichtung der Baustelle und nicht die Fahrtätigkeit ist. |
Blutspendedienst | Der Transport von Blutspenden ist von der Ausnahme umfasst, wenn die Haupttätigkeit die Entnahme von Blut und nicht die Fahrtätigkeit darstellt. |
Entrümpelungen | Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt wertungsmäßig auf dem Abtransport von Altmöbeln und -hausrat, somit siehe Abfallentsorgung. Qualifizierungspflicht besteht somit auch dann, wenn ein Weiterverkauf der abtransportierten Güter erfolgt. |
Flughafen Catering, Luftfahrtbodengeräte | Eine Ausnahme ist zu verneinen, wenn es sich bei der über die Fahrtätigkeit hinausgehenden Tätigkeit nur um das Be- und Entladen des Fahrzeugs und die Zusammenstellung der Container handelt, |
Grünanlagen-, Garten- und Landschaftspflege |
Bei Fahrten zur Grünanlagen-, Garten- oder Landschaftspflege ist zunächst darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Beförderung von Gütern im Sinne des GüKG erfolgt. Wenn hierbei Güter (bspw. Pflanzen, Erde, Werkzeuge, Baumschnitt, Laub etc.) befördert werden, sind die Vorschriften des BKrFQG grundsätzlich anwendbar. In Betracht kommt jedoch die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG), sofern es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. |
Handwerker | Fahrten zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das/die Handwerker zur Ausübung ihres Berufes verwenden, erfordern keine Berufskraftfahrerqualifikation, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Handwerkers handelt. |
Heizöllieferung | Siehe auch Auslieferungsfahrten
Der Anlieferung einschließlich Tankbefüllung werden alle zugehörige Nebentätigkeiten (z.B. Zumischung von Zusatzstoffen, Kontrolle der Tankanlage und der Leitungen o.ä.) zugerechnet und begründen keine Freistellung von der Qualifizierungspflicht. |
Hol- und Bringdienste durch Werkstätten und Autohäuser |
Zu Hol- und Bringdiensten durch Werkstätten s. unter 1.2.4.
Auslieferungsfahrten durch Mitarbeiter von Autohäusern unterliegen der Qualifizierungspflicht, sofern die Fahrzeuge bereits zugelassen sind (s. a. unter 1.2.6) |
Land- und Forstwirtschaft | s. grundsätzlich unter Ziffer 1.1
Nach der Gesetzesbegründung (s. BR-Drs. 259/06, S. 18) fallen unter § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG ausdrücklich auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 des GüKG. Die Formulierung der Gesetzesbegründung ist nicht als generelle Ausnahme für Beförderungen in der Land- und Forstwirtschaft zu sehen. § 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG betrifft die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für Andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG umfasst die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
Die unter § 2 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 fallenden Beförderungen unterliegen somit in der Regel nicht der Qualifizierungspflicht, soweit das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung der Fahrerin oder des Fahrers darstellt. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist weit auszulegen. Darunter fallen auch Betriebe der Fischzucht sowie des Garten- und Weinbaus. Dagegen ist der Transport von Gülle zur Biogasanlage bzw. der Transport des Substrats als Produkt des Gärvorgangs zurück zu den Betrieben unterschiedlicher Landwirte zumindest dann keine übliche Beförderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG, wenn er in großem Umfang erfolgt. |
Messebauer / Veranstaltungstechniker / Schausteller | Wenn die Fahrt durch Personen durchgeführt wird, die auch mit der Erstellung, dem Auf- und Abbau der Messestände bzw. Veranstaltungstechnik als Fachhandwerker (Schreiner, Tischler, Beleuchter, Tontechniker etc.) betraut sind, kommt eine Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zusätzlich Servicedienstleistungen (z.B. Betreuung oder technische Begleitung des Messestandes) erbracht werden. Entsprechendes gilt für die Beförderung von Schaustellergeschäften (z.B. Fahrgeschäfte, Zirkuszelte) durch Schaustellerbetriebe. |
Möbeltransport | s. Auslieferungsfahrten
Liegt der Schwerpunkt beim Gütertransport, besteht Qualifizierungspflicht. Liegt der Schwerpunkt nach einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls in der handwerklichen Berufsausübung (z.B. Schreiner, Tischler, Küchenbauer, Kaminbauer etc.), und ist die Fahrtätigkeit zeitlich nachrangig, so kommt eine Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht. |
Präsentationsfahrten |
Die Beförderung von Produkten zu Präsentationszwecken beim Kunden durch Vertriebsmitarbeiter, die nicht an der Herstellung / Verarbeitung des Produktes beteiligt sind, stellen Güterbeförderung dar. Es besteht Qualifizierungspflicht. |
Straßen- und Stadtreinigung | Der Begriff der (Güter)Beförderung ist im BKrFQG nicht definiert. Unter Rückgriff auf die güterkraftverkehrsrechliche Definition des Beförderungsbegriffs wird von einer Beförderung dann nicht ausgegangen, wenn das eingesetzte Kraftfahrzeug eine Arbeitsleistung erbringt, bei der die Ortsverlagerung von Gütern nicht im Vordergrund steht. Werden Fahrten durchgeführt, die der Reinigung von Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen dienen, ohne hierbei eine Beförderung in vorgenanntem Sinne durchzuführen, unterliegen die Beschäftigten, die die Reinigungsfahrzeuge führen nicht dem Qualifizierungserfordernis nach dem BKrFQG |
Tiertransporte | Die Beförderung von Tieren stellt Güterkraftverkehr dar und entsprechende Fahrten unterliegen der Qualifikationspflicht. Dies gilt auch für die Beförderung von Schlachtvieh.
Besteht die Hauptbeschäftigung der Fahrerin oder des Fahrers in Pflege, Zucht, Aufzucht oder Beritt der beförderten Tiere, so kommt die Anwendung der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht. |
Umzugsunternehmen | Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Unzugsunternehmens liegt auf dem Transport von Möbeln und Hausrat (Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist die Beförderungsleistung), auch wenn neben der Transporttätigkeit ein Ab- und Wiederaufbau der Möbel erfolgt. Auf den zeitlichen Anteil der Fahrtätigkeit kommt es daher nicht an. |
Verkaufsfahrer, Rollende Supermärkte, Rollende Leihbibliotheken |
Die Ausnahme ist zu bejahen, bei Fahrzeugen mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung der Fahrerin oder des Fahrers darstellt.
Für das Merkmal des "ambulanten Verkaufs" ist es entscheidend, dass die Verkaufstätigkeit mittels einer mobilen, nicht dauerhaft am selben Ort vorhandenen Verkaufseinrichtung ausgeübt wird und nicht unter Verwendung eines Ladenlokals oder einer anderen ortsfesten Einrichtung erfolgt. Auch bei sogenannten rollenden Lebensmittelmärkten werden die zu verkaufenden Lebensmittel unter den Begriff "Material" gefasst. Unter den Begriff Material werden alle stofflichen Güter erfasst, die von Fahrerinnen oder Fahrern für die Ausübung ihres Berufes benötigt werden. Eine Einschränkung allein auf den Non-Food-Bereich wäre zu eng gefasst. Die Fahrerinnen und Fahrer der "Rollenden Lebensmittelmärkte" sind in erster Linie als Lebensmittelverkäuferinnen und Lebensmittelverkäufer anzusehen. Das Bewegen des Fahrzeugs zwischen den Verkaufsstopps dient nur dem Erreichen des jeweiligen Verkaufspunktes. Damit ist sowohl die notwendige Zweckbestimmung, als auch die untergeordnete Rolle des Fahrens zu bejahen. Ohne den Transport der Lebensmittel wäre ein Verkauf mit unmittelbarer Übereignung der Ware, wie er im Lebensmittelbereich aufgrund des täglichen Bedarfs und der Frische die Regel ist, nicht möglich. |
Winterdienst - Räum- und Streufahrzeuge | Für Fahrten im Rahmen des Winterdienstes werden in der Regel Fahrzeuge eingesetzt, die mit speziellen Einrichtungen zur Verrichtung von Räum- und Streuarbeiten ausgestattet sind. Im Vordergrund bei derartigen Fahr- zeugen steht grundsätzlich die Arbeitsleistung (Befreiung von Verkehrsflächen von Schnee und Eisglätte) wobei der Transport von Streugut für die Verrichtung der Arbeit (Ausstreuen von Taumitteln oder rutschhemmenden Mitteln) erforderlich ist. Insoweit handelt es sich bei dem Streugut um ein Betriebsmittel zur Verrichtung der Arbeitsleistung des Streufahrzeugs. Eine Beförderung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne liegt nicht vor. Hinsichtlich der Schneeräumung (Schnee wird lediglich von der Verkehrsfläche mittels Schneepflug / Schneeräumvorsatz auf angrenzende Flächen verschoben) steht ebenfalls die Arbeitsleistung des Kraftfahrzeugs im Vordergrund. Eine Beförderung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne liegt ebenfalls nicht vor. |
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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