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Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 16. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 72 vom 30.12.2011 S. 3113; 05.11.2013 S. 3920 13; 01.06.2017 S. 1354 17)
Gl.-Nr.: 9231-1-19-2
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1) genannten beschussgeschützten Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bis einschließlich 4100 kg mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden, sofern sie als Fahrzeuge für den Personenschutz vom Bundeskriminalamt nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes oder den Polizeien der Länder eingesetzt werden und die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 13 (zu § 1) |
1. Anforderungen an die Fahrer
Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt oder von den Polizeien der Länder durchgeführte zusätzliche Fahrausbildung nachgewiesen haben. An der zusätzlichen Fahrausbildung können nur Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B teilnehmen, die zu Beginn der zusätzlichen Fahrausbildung nicht mit Punkten im Fahreignungsregister belastet sind. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Auszuges aus dem Fahreignungsregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
2. Anforderungen an die zusätzliche Fahrausbildung
3. Anforderungen an die Fahrzeuge
ENDE |
(Stand: 19.04.2019)
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