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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

StTbV - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

Vom 28. August 2023
(BGBl. I vom 06.09.2023 Nr. 36)
Gl.-Nr.: 9231-1-23



§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf;
  2. Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;
  3. Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen;
  4. Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde;
  5. Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;
  6. Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;
  7. Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und
  8. Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.

§ 2 Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Unternehmen für die Transportbegleitung die Anordnungsbefugnis übertragen.

(2) Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen. Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller

  1. seinen Sitz hat oder
  2. eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.

(3) Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten.

(4) Auf die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid hinzuweisen.

§ 3 Ausübung der Anordnungsbefugnis

(1) Ein Transportbegleitungsunternehmen hat zur Gewährleistung der sicheren und geordneten Durchführung eines Großraum- oder Schwertransportes die Befugnis, den Verkehr durch die eingesetzten Transportbegleiter vor Ort zu regeln:

  1. durch Verkehrszeichen nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 der Straßenverkehrs-Ordnung und
  2. durch Zeichen, Weisungen oder durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen nach Maßgabe der §§ 36a und 44 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung.

(2) Verkehrszeichen sind durch lichttechnische Wechselverkehrszeichengeber bekanntzugegeben, die am Begleitfahrzeug angebracht sind. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(3) Transportbegleiter sind verpflichtet, die jeweilige Polizeidienststelle zwei Stunden vor dem geplanten Beginn eines Transportes und zwei Stunden vor dem geplanten Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs über den Zeitpunkt des Transportbeginns oder das Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu unterrichten und die voraussichtliche Durchfahrtszeit anzugeben.

(4) Das Transportbegleitungsunternehmen darf die Anordnungsbefugnis nur ausüben, wenn es selbst und seine eingesetzten Transportbegleiter unabhängig von den Interessen sonstiger am jeweiligen Großraum- oder Schwertransport beteiligter Personen oder Unternehmen sind. Das Transportbegleitungsunternehmen muss dies vor jeder Transportbegleitung gegenüber der für den jeweiligen Transport zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch erklären.

(5) Der Vorrang der Zeichen und Weisungen der Polizei nach § 36a Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.

§ 4 Voraussetzungen für die Übertragung

(1) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen, dem die Anordnungsbefugnis übertragen werden soll,

  1. selbst zuverlässig ist und über eine zuverlässige Geschäftsführung verfügt;
  2. über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl an Transportbegleitern verfügt, die
    1. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen beschäftigt sind,
    2. fachlich geeignet sind und
    3. zuverlässig sind;
  3. über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl geeigneter Begleitfahrzeuge und die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Ausstattung für die Transportbegleiter verfügt;
  4. eine Versicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe entstehenden Schäden nach Maßgabe des Absatzes 6 nachweist und
  5. erklärt, dass es den Rechtsträger der für die Übertragung und Aufsicht nach Landesrecht zuständigen Behörden von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schäden, die durch das Unternehmen, dessen eingesetzte Transportbegleiter oder dessen weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen schuldhaft verursacht oder im Falle einer gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung verursacht werden, freistellt.

(2) Die Zuverlässigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eines Transportbegleiters im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c liegt insbesondere nicht vor:

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(Stand: 06.09.2023)

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