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StTbV - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung
Vom 28. August 2023
(BGBl. I vom 06.09.2023 Nr. 36)
Gl.-Nr.: 9231-1-23
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Unternehmen für die Transportbegleitung die Anordnungsbefugnis übertragen.
(2) Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen. Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller
(3) Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten.
(4) Auf die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid hinzuweisen.
§ 3 Ausübung der Anordnungsbefugnis
(1) Ein Transportbegleitungsunternehmen hat zur Gewährleistung der sicheren und geordneten Durchführung eines Großraum- oder Schwertransportes die Befugnis, den Verkehr durch die eingesetzten Transportbegleiter vor Ort zu regeln:
(2) Verkehrszeichen sind durch lichttechnische Wechselverkehrszeichengeber bekanntzugegeben, die am Begleitfahrzeug angebracht sind. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(3) Transportbegleiter sind verpflichtet, die jeweilige Polizeidienststelle zwei Stunden vor dem geplanten Beginn eines Transportes und zwei Stunden vor dem geplanten Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs über den Zeitpunkt des Transportbeginns oder das Erreichen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu unterrichten und die voraussichtliche Durchfahrtszeit anzugeben.
(4) Das Transportbegleitungsunternehmen darf die Anordnungsbefugnis nur ausüben, wenn es selbst und seine eingesetzten Transportbegleiter unabhängig von den Interessen sonstiger am jeweiligen Großraum- oder Schwertransport beteiligter Personen oder Unternehmen sind. Das Transportbegleitungsunternehmen muss dies vor jeder Transportbegleitung gegenüber der für den jeweiligen Transport zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch erklären.
(5) Der Vorrang der Zeichen und Weisungen der Polizei nach § 36a Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
§ 4 Voraussetzungen für die Übertragung
(1) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn das Unternehmen, dem die Anordnungsbefugnis übertragen werden soll,
(2) Die Zuverlässigkeit eines Mitglieds der Geschäftsführung eines Transportbegleitungsunternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eines Transportbegleiters im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c liegt insbesondere nicht vor:
(Stand: 06.09.2023)
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