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Regelwerk Gafahrtgut; Strasse

7. Ausnahmeverordnung zur StVO
Siebte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3196; 18.11.2002 S. 4414; 21.12.2005 S. 3631aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9233-1-3-7


Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

Abweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44, in Kraft gesetzt durch Verordnung vom 26. April 1984 (BGBl. II S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992 (BGBl. II S. 75), beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muß.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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