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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße *

Vom 18. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 68 vom 31.12.2003 S. 3095)



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage und der Auspuffemissionen nach den Bestimmungen der Anlage 2.  "Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2."

2. In § 7 wird im einleitenden Satzteil der dritte Halbsatz wie folgt gefasst:

alt neu
, so sind neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde zu veranlassen:  " , so können neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbesondere folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde veranlasst werden:".

3. In § 8 werden in der Überschrift die Wörter "der Europäischen Union" und im Text die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" gestrichen.

4. In § 9 werden in der Überschrift und in Absatz 3 die Wörter "der Europäischen Union" gestrichen.

5. In § 10 Abs.1 Nr. 2 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" gestrichen.

6. In der Anlage 1 werden in Nummer 10 Buchstabe k im Klammerzusatz nach dem Wort "Einbau" die Wörter "und/oder Funktion" eingefügt.

7. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

8. In Anlage 3 werden in der Tabelle lfd. Nr. 2.11in dem Klammerzusatz nach dem Wort "Einbau" die Wörter "oder Funktion" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang zu Artikel 1 Nr. 7

"Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3) Vorschriften für die Prüfungen und Kontrollen der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer

1. Besondere Vorschriften für Bremsanlagen

Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten und richtig eingestellt sein.

Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen:

  1. Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Betriebsbremse das Fahrzeug unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße, auf dem das Fahrzeugfährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und zum Stillstand bringen können.
  2. Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Feststellbremse das Fahrzeug unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße im Stillstand halten können.

2. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen

2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor)

a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:

  1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;
  2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.

Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden)Warmlaufzeit des Motors, Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).

Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:

b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:

  1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;
  2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;

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