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Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 22. November 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2652)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Gebühren-Nummer 202.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" durch die Wörter "einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung ( § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" ersetzt.
2. In Gebühren-Nummer 216 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "Schlüsselzahl 96" durch die Wörter "Schlüsselzahlen 96 und 192" ersetzt.
3. Die Gebührennummern 301 bis 301.3 werden wie folgt gefasst:
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"301 | Fahrlehrerprüfung | |
301.1 | für die Klasse BE | |
- für die fahrpraktische Prüfung | 238,02 | |
- für die Fachkundeprüfung | 577,68 | |
- für die Lehrproben | ||
a) im theoretischen Unterricht | 210,92 | |
b) im fahrpraktischen Unterricht | 210,92 | |
301.2 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A | |
- für die fahrpraktische Prüfung | 238,02 | |
- für die Fachkundeprüfung | 434,96 | |
301.3 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE | |
- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE | 300,52 | |
- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE | 434,96 | |
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. |
4. In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "9,30" durch die Angabe "10,00" ersetzt.
5. In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "3,80" durch die Angabe "4,10" ersetzt.
6. In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "6,50"durch die Angabe "7,00" und die Angabe "8,20" durch die Angabe "8,90" ersetzt.
7. In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "94,80" durch die Angabe "102,00" ersetzt.
8. In der Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "63,20" durch die Angabe "68,00" ersetzt.
9. In den Gebühren-Nummern 402.2, 402.3 und 402.8 wird jeweils in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "71,40" durch die Angabe "77,10" ersetzt.
10. In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird jeweils in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "118,00" durch die Angabe "127,00" ersetzt.
11. In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "111,00" durch die Angabe "120,00" ersetzt.
12. In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "94,80" durch die Angabe "102,00" ersetzt.
13. In Gebühren-Nummer 410 wird in der Spalte "Gegenstand" der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV | "Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV". |
14. In Gebühren-Nummer 410.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "59,90" durch die Angabe "61,00" ersetzt.
15. In Gebühren-Nummer 410.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "150,00" durch die Angabe "153,00" ersetzt.
16. In Gebühren-Nummer 410.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "240,00" durch die Angabe "245,00" ersetzt.
(Stand: 29.08.2018)
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