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Änderungstext
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. August 2017
(BGBl. I Nr. 57 vom 17.08.2017 S. 3158)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Fahrpersonalverordnung
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 44 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Arbeitszeiten" die Wörter "einschließlich der Bereitschaftszeiten" eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das
sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1) oder Artikel 12 des Anhangs zum AETR an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. |
"Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das
gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen." |
cc) In Satz 7 Nummer 4 werden
aaa) nach dem Wort "Abgabenordnung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und
bbb) nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter ", § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 und 5 und Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Artikel 34 Absatz 1, 2, 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 6 und Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. |
(Stand: 07.10.2020)
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