des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e, g bis k, n, s, v, w, x und auf Grund des § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d und k durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 1 Nummer 1 im einleitenden Satzteil durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und
des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, von denen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 71 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten
§ 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung".
b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71b)".
c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (zu § 71a Absatz 3)".
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse AM wie folgt gefasst:
alt
neu
Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
"Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52)."
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort "Klassen" durch das Wort "Klasse" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt
neu
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