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Regelwerk

Änderungstext

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 10. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 191 vom 19.06.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

" § 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen".

b) Die Angabe zu Anlage XVIII wird wie folgt gefasst:

"Anlage XVIII Prüfung der Fahrtenschreiber".

c) Die Angabe zu Anlage XVIIIa wird wie folgt gefasst:

"Anlage XVIIIa Durchführung der Prüfungen der Fahrtenschreiber".

d) Die Angabe zu Anlage XVIIIb wird wie folgt gefasst:

"Anlage XVIIIb Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer".

e) Die Angabe zu Anlage XVIIIc wird wie folgt gefasst:

"Anlage XVIIIc Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber".

f) Die Angabe zu Anlage XVIIId wird wie folgt gefasst:

"Anlage XVIIId Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer".

g) Die Angabe zu Anlage XIX wird wie folgt gefasst:

"Anlage XIX (weggefallen)".

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Vorschriften" werden die Wörter "dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften" gestrichen.

bbb) Folgende Wörter werden angefügt:

"und das Fahrzeug die Anforderungen der Einzelrechtsakte und Einzelregelungen erfüllt, die in

  1. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1; L 210 vom 11.08.2022 S. 19), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 (ABl. L 296 vom 16.11.2022 S. 1) geändert worden ist,
  2. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 42) geändert worden ist, oder

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(Stand: 24.06.2024)

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