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BAM-GGR 001 - Verfahren der Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)
Vom 01.04.2014
(BAM vom 01.04.2014aufgehoben)
Archiv: 2004
Als zuständige Behörde gemäß
in Verbindung mit den
gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachstehende Regeln bekannt.
Diese Regeln beschreiben die Verfahren für die Durchführung der Vorschriften für ein von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachtetes Qualitätssicherungsprogramm nach ADR / RID / IMDG Code, Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4. 1 und 6.6.1.2 sowie Ziffer 1. 1.2, Kapitel 1, Teil 4 der ICAO-TI in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Regeln berücksichtigen auch die Anwendung der Regelungen der DIN EN ISO 16106, Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001.
Die vorliegende Fassung der BAM-GGR 001 ist ab sofort anwendbar. Bisher erteilte Anerkennungsbescheide des Qualitätssicherungsprogramms für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen durch die BAM behalten ihre Gültigkeit. Bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit kann der Hersteller/Wiederaufarbeiter/Rekonditionierer/Reparaturbetrieb sowie die Überwachungsstelle die zum Ausstellungsdatum gültige Fassung der BAM-GGR 001 anwenden.
Alle bisherigen Einzelabsprachen mit der BAM werden durch die vorliegende Fassung der BAM-GGR 001 ersetzt. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Fassung der BAM-GGR 001.
Allgemeiner Teil
1. Einleitung
1.1 Gefahrgutverpackungen (Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter, im Folgenden auch "Gefahrgutverpackungen" genannt) müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm (QSP) hergestellt oder wiederaufgearbeitet werden und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede hergestellte oder wiederaufgearbeitete Gefahrgutverpackung den geltenden Vorschriften und Anforderungen für die zugelassene Bauart entspricht.
1.2 Entsprechendes gilt auch für rekonditionierte Verpackungen und für reparierte Großpackmittel (IBC).
1.3 Eine Bauartzulassung für die Herstellung bzw. Wiederaufarbeitung einer Gefahrgutverpackung wird von der BAM daher nur erteilt, wenn der Hersteller über ein von der BAM als zuständiger Behörde anerkanntes und überwachtes QSP verfügt. Weitere Voraussetzung für die Erlangung der Bauartzulassung ist die Vorlage eines Prüfberichts über eine erfolgreiche Baumusterprüfung; Näheres zur Baumusterprüfung regelt die BAM-GGR 005. Ein ungültiges QSP hat den Widerruf der Bauartzulassung zur Folge.
1.4 Zulassungsinhaber haben sicherzustellen, dass die im Zulassungsbescheid genannten Hersteller von Gefahrgutverpackungen bei der Herstellung über eine gültige QSP-Anerkennung verfügen.
1.5 Die Anerkennung des QSP durch die BAM wird durch Bescheid für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt. Der Anerkennungsbescheid ist mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu versehen. Die Anerkennung kann durch die BAM verlängert werden.
1.6 Mit dem Ablauf der Gültigkeit der Anerkennung des QSP dürfen Gefahrgutverpackungen nicht mehr hergestellt, wiederaufgearbeitet, repariert oder rekonditioniert werden.
1.7 Die Anerkennung der Überwachungsstelle (Teil C) wird durch Bescheid für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt. Der Anerkennungsbescheid ist mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu versehen. Die Anerkennung kann durch die BAM verlängert werden.
2. Gegenstand
2.1 Die BAM-GGR 001 beschreibt das Verfahren für
2.2 Sie konkretisiert
3. Geltungsbereich
3.1 Die BAM-GGR 001 gilt
3.2 Die BAM-GGR 001 gilt nicht
4. Kosten
4.1 Die Tätigkeiten der BAM im Rahmen dieser Gefahrgutregel sind kostenpflichtig gemäß der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( GGKostV) vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung.
Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Herstellung bzw. Wiederaufarbeitung von Gefahrgutverpackungen
verwendete Synonyme | ||
Begutachter | - | Auditoren (System), Überwachungsbegutachter (Produkte) |
Gefahrgutverpackungen | - | Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter |
Gefahrgutverpackungstypen | - | Verpackungstypen, IBC-Arten, typen von Großverpackungen |
Hersteller | - | Hersteller, Wiederaufarbeiter (Ort, an dem die Verpackungen hergestellt / wiederaufgearbeitet werden) |
Herstellung | - | Herstellung, Wiederaufarbeitung |
Verpackungsprüfungen | - | Prüfungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001 |
Die BAM ist nach § 8 Nr. 4 GGVSEB und § 6 Absatz 5 Nr. 1 GGVSee zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller von Gefahrgutverpackungen nach 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4.1, 6.6.1.2 ADR/RID und 6.1.1.3. 6.3.2.2, 6.5.4.1, 6.6.1.2 IMDG-Code.
Gefahrgutverpackungen dürfen nur mit einer gültigen Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) durch die BAM hergestellt und wiederaufgearbeitet werden.
Die Anerkennung kann nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden.
Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.
A.1 Mindestanforderungen an das Qualitätssicherungsprogramm
Für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen hat der Hersteller ein dokumentiertes QSP vorzuhalten und umzusetzen. Eine geeignete Gliederung für ein solches QSP ist in der Tabelle unter A.8 angegeben. Zu mindestens folgenden Punkten soll das QSP Aussagen enthalten:
A.2 Auditierung und Überwachungsbegehung
A.2.1 Erst-Audit
Bei der erstmaligen Anerkennung eines QSP für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen an einem bestimmten Standort führt die BAM als zuständige Behörde das Erst-Audit durch. Vorhandene Zertifizierungen nach ISO 16106/ISO 9001 und die dabei begutachteten Elemente werden beim Audit angemessen berücksichtigt.
Das Erst-Audit umfasst
Zum Zeitpunkt des Erst-Audits müssen die notwendigen Prüfeinrichtungen für die Eigenüberwachung beim Hersteller funktionstüchtig sein. Falls der Hersteller nicht über eigene Prüfeinrichtungen für die Eigenüberwachung verfügt, ist das Vorgehen unter Anwendung der Kriterien der BAM-GGR 005 (anerkannte Prüfstelle für den entsprechenden Gefahrgutverpackungstyp) vor dem Erst-Audit mit der BAM abzustimmen.
Antrag und Dokumentation nach A.3.1 a-b sind vorab bei der BAM einzureichen.
Der Hersteller sollte Fotografien der gemäß Teil 6 ADR/RID bzw. IMDG-Code vorgeschriebenen Kennzeichnungen vor der erstmaligen Auslieferung an die BAM senden, um ggf. Hinweise auf eventuell fehlerhafte Kennzeichnungen zu erhalten.
Die Aufnahme der Produktion einer neuen Bauart erfordert nicht zwangsläufig ein erneutes (Erst-)Audit. In Abhängigkeit vom Grad der Neuerungen kann allerdings ein erneutes (Erst-)Audit für die neue Bauart erforderlich sein. Die BAM entscheidet im Einzelfall über die erforderlichen Maßnahmen.
A.2.2 Überwachungsbegehungen
Nach dem Erst-Audit durch die BAM ist bei jedem Hersteller einmal im Kalenderjahr eine Überwachungsbegehung durchzuführen. Sie dient der Begutachtung und Bewertung des QSP einschließlich eventuell erfolgter Änderungen seit dem Erst-Audit bzw. der letzten Überwachung.
Die Überwachungsbegehungen erfolgen durch die BAM oder eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle. Erfolgt die Begehung durch eine Überwachungsstelle, so stellt der Hersteller dieser den Bericht des Erst-Audits zur Verfügung.
Die Überwachungsbegehung umfasst:
Während der Überwachungsbegehung sind alle geforderten Verpackungsprüfungsarten zu begutachten. Abweichungen hiervon sind zu begründen.
Die Verpackungsprüfungen während der Überwachungsbegehung sind bevorzugt an Mustern derselben Bauart durchzuführen, können aber auch an verschiedenen Bauarten durchgeführt werden. In nachfolgenden Überwachungsbegehungen sollten möglichst die bei der vorhergehenden Überwachungsbegehung nicht geprüften Bauarten der Verpackungsprüfung unterzogen werden.
Falls der Hersteller nicht über eigene Prüfeinrichtungen für die Eigenüberwachung verfügt, ist die Einhaltung der in Abstimmung mit der BAM festgelegten Rahmenbedingungen (Prüfstelle, Prüffrequenzen) sowie die Korrektheit und Vollständigkeit der Prüfberichte im Rahmen der Überwachungsbegehungen zu überprüfen.
Als Mindestanforderungen für die Überwachungsbegehung sind die Inhalte des Überwachungsprotokolls sowie des Überwachungsberichts entsprechend der jeweiligen Mustervorlagen zu begutachten und zu dokumentieren.
Erfolgen Überwachungsbegehungen durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle, so ist der BAM eine Kopie der Unterlagen innerhalb von acht Wochen nach der Überwachungsbegehung durch die Überwachungsstelle vorzulegen (siehe auch C.7).
A.2.3 Besondere Regelungen
A.2.3.1 Überwachung durch ausländische zuständige Behörden
Die BAM kann Vereinbarungen mit ausländischen zuständigen Behörden oder von ihr benannte Stellen über die Anerkennung von ausländischen zuständigen Behörden oder von ihr benannten zuständigen Stellen als Überwachungsstellen schließen.
Ein Hersteller in Deutschland, der über eine Zulassung einer ausländischen zuständigen Behörde verfügt, mit der die BAM eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungen und Anerkennungen von Qualitätssicherungsprogrammen geschlossen hat, kann sein QSP entweder durch diese ausländische Behörde oder durch die BAM überwachen lassen.
Ein Hersteller im Ausland, dessen zuständige Behörde mit der die BAM eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungen und Anerkennungen von Qualitätssicherungsprogrammen geschlossen hat, kann sein QSP entweder durch diese ausländische Behörde oder durch die BAM überwachen lassen, wenn er über deutsche Zulassungen verfügt.
Im Falle der Überwachung durch die entsprechende ausländische zuständige Behörde unterliegt der Hersteller den Vorschriften dieser Behörde.
Die Liste der ausländischen zuständigen Behörden und benannten Stellen, mit denen entsprechende Vereinbarungen bestehen, wird auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht.
A.2.3.2 Hersteller im Ausland
Die BAM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Herstellung von Gefahrgutverpackungen im Ausland auf der Basis deutscher Bauartzulassungen von den zuständigen Behörden des Herstellungslandes akzeptiert wird. Hersteller im Ausland müssen vor Beantragung einer deutschen Bauartzulassung zunächst mit der entsprechenden nationalen zuständigen Behörde klären, ob diese der Herstellung nach deutschen Bauartzulassungen zustimmt. Wenn die zuständige Behörde des Herstellungslandes der Herstellung nach deutschen Bauartzulassungen zustimmt, findet für die Anerkennung und Überwachung des Qualitätssicherungsprogramms die BAM-GGR 001 Anwendung.
A.2.3.3 Verfahren bei zeitlich befristeter Bauartzulassung
Soll die Herstellung von Gefahrgutverpackungen nach zeitlich befristeten Zulassungen erfolgen, findet keine Auditierung und Überwachung des vom Hersteller angewandten Qualitätssicherungsprogramms statt, ein Anerkennungsbescheid wird nicht erteilt.
Der Hersteller sendet nach Erteilung der zeitlich befristeten Zulassung und vor der erstmaligen Auslieferung der Gefahrgutverpackungen Fotografien der Kennzeichnungen gemäß Teil 6 ADR/RID bzw. IMDG-Code an die BAM.
A.2.3.4 Verfahren bei ruhender Herstellung
Die Überwachungsbegehung kann ausgesetzt werden, wenn die Herstellung von Gefahrgutverpackungen in einem gesamten Kalenderjahr ruht. In diesem Fall meldet der Hersteller der BAM die ruhende Herstellung am Ende des Kalenderjahres bzw. spätestens am 31. Januar des Folgejahres.
Wird die Herstellung wieder aufgenommen, ist vor der ersten erneuten Auslieferung von Gefahrgutverpackungen eine Überwachungsbegehung erforderlich.
Erfolgt vor der ersten erneuten Auslieferung keine Überwachungsbegehung, gilt das QSP als nicht überwacht. Die Anerkennung des QSP wird in diesem Fall von der BAM widerrufen (siehe A.4.3).
Die Meldung der ruhenden Fertigung ist maximal 6 Jahre in Folge möglich. Danach ist eine Überwachungsbegehung bzw. mit der BAM abgestimmte alternative Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich.
A.2.4 Dokumentation bei Audits und Überwachungsbegehungen
Vorlagen für Mindestangaben bei Audits und Überwachungsbegehungen werden auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht (siehe Muster-Vorlagen MA.1 bis MA.3).
Die Dokumentation erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.
Alle Abweichungen und festgelegte Korrekturmaßnahmen sind durch den Begutachter bei der Begehung zu dokumentieren und dem Hersteller mitzuteilen (Muster-Vorlage MA.4).
Audits bzw. Überwachungsbegehungen sind negativ zu bewerten, wenn schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Abweichungen (siehe A.2.5.1) festgestellt wurden.
Die Originale der Audit- bzw. Überwachungsunterlagen sind von der BAM/Überwachungsstelle und vom Hersteller zu unterzeichnen. Kopien der Unterlagen - vorzugsweise elektronisch - sollen der BAM innerhalb von acht Wochen vorliegen.
Wird die Überwachungsbegehung durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle durchgeführt, erhält die BAM von der Überwachungsstelle eine Kopie der Überwachungsunterlagen.
A.2.5 Vorgehen beim Vorliegen von Abweichungen
A.2.5.1 Definition von Abweichungen
Abweichungen sind die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).
Schwerwiegende Abweichungen sind Abweichungen, die eine zulassungskonforme Verwendung nicht ermöglichen aber nicht zum Versagen der Verpackung führen. Schwerwiegende Abweichungen können u.a. falsche Abmessungen/Gewichte, falsche UN-Kennzeichnung, Einsatz nicht geeigneter Prüfmittel/- einrichtungen usw. sein.
Sicherheitsrelevante Abweichungen sind Abweichungen, die bei einer zulassungskonformen Verwendung der Verpackung zum Versagen führen können. Sicherheitsrelevante Abweichungen sind z.B. Versagen der Gefahrgutverpackung bei den Verpackungsprüfungen oder eine zu hoch angegebene Leistungsfähigkeit in der UN-Kennzeichnung.
A.2.5.2 Feststellung von Abweichungen bei der Eigenüberwachung des Herstellers
Werden bei der Eigenüberwachung vom Hersteller Abweichungen von der zugelassenen Bauart festgestellt, so hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der baumustergetreuen Fertigung der Gefahrgutverpackungen zu ergreifen und diese Maßnahmen zu dokumentieren. Das QSP ist ggf. entsprechend zu überarbeiten.
A.2.5.3 Feststellung von Abweichungen bei Überwachungsbegehungen
Abweichungen sind nach A.2.4 zu behandeln.
Bei einzelnen negativen Prüfergebnissen bei der Verpackungsprüfung entscheidet der Begutachter hinsichtlich der Vorgehensweise. Nachprüfungen in Form der Wiederholung der nicht bestandenen Verpackungsprüfung mit der doppelten Anzahl der Prüfmuster, z.B. in Analogie zu ISO 16104:2003, sind möglich.
Werden im Rahmen der Überwachungsbegehung sicherheitsrelevante Abweichungen festgestellt, so informiert die Überwachungsstelle/der Begutachter die BAM umgehend. Die BAM ordnet ggf. zusätzliche notwendige Maßnahmen an.
A.2.5.4 Maßnahmen des Herstellers bei sicherheitsrelevanten und schwerwiegenden Abweichungen
Liegen sicherheitsrelevante oder schwerwiegende Abweichungen vor, hat der Hersteller sicherzustellen, dass
Alternative Lösungen sind mit der BAM abzustimmen.
A.2.5.5 Maßnahmen der BAM bei Abweichungen
Die BAM als zuständige Behörde kann
A.3 Verfahren zur Anerkennung des OSP
A.3.1 Erstmalige Anerkennung des OSP
Für die erstmalige Anerkennung des QSP für die Herstellung / Wiederaufarbeitung von Gefahrgutverpackungen legt der Hersteller / Wiederaufarbeiter der BAM folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache vor:
a) Antrag auf Anerkennung des OSP mit folgenden Angaben:
Als Vorlage für den Antrag kann die Muster-Vorlage MA.5 verwendet werden.
b) folgende Auszüge aus der Dokumentation des OSP:
c) erfolgreiches Erst-Audit, das nicht länger als 6 Monate zurückliegen sollte,
d) Kopie des Überwachungsvertrags mit der BAM oder einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle
e) Rechnungsadresse bzw. Vorkasseleistung
Hinweis: die Unterlagen nach a) und b) sollten der BAM bereits zum Erst-Audit vorliegen und müssen damit - ebenso soweit die Erst-Audit-Unterlagen nach c) bereits vorliegen - nicht erneut eingereicht werden.
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
A.3.2 Neufassung des Anerkennungsbescheids des OSP
Die Beantragung einer Neufassung des Anerkennungsbescheids wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung
Folgende Unterlagen sind rechtzeitig (s. A.5) vorzulegen:
a) Antrag auf Neufassung des Anerkennungsbescheids mit folgenden Angaben:
b) Rechnungsadresse bzw. Vorkasseleistung.
Die BAM stimmt erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab. Ein erneutes Audit kann erforderlich sein.
A.3.3 Verlängerung der Anerkennung des OSP
Für eine Verlängerung der Anerkennung des QSP müssen folgende Unterlagen vollständig spätestens vier Wochen vor Ablauf des aktuell gültigen Anerkennungsbescheids bei der BAM vorliegen:
a) Antrag auf Verlängerung der Anerkennung des OSP,
b) Überwachungsunterlagen seit Erteilung der letzten QSP-Anerkennung bzw. Ruhendmeldung für jedes Kalenderjahr, in dem nicht gefertigt wurde,
c) Dokumente des OSP gemäß Abschnitt A.3.1 b), deren Revisionsstand sich seit der letzten Anerkennung geändert hat.
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
A.4 Anerkennungsbescheid
A.4.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids
Werden die in A.3.1, A.3.2 bzw. A.3.3 genannten Unterlagen mit zufrieden stellendem Ergebnis geprüft, erteilt die BAM die Anerkennung des QSP in Form eines Anerkennungsbescheids.
Der Anerkennungsbescheid ist neben der bestandenen Baumusterprüfung Voraussetzung für die Erteilung der Bauartzulassung zur Herstellung von Gefahrgutverpackungen.
Er ist auf den Namen und Ort des Herstellers, die erteilten Kurzzeichen sowie die durch das QSP abgedeckten Tätigkeiten und die jeweiligen Gefahrgutverpackungstypen beschränkt.
Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.
Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.
A.4.2 Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids
Der Anerkennungsbescheid gilt nur gegenüber dem Hersteller und wie unter A.4.1 beschrieben. Der Anerkennungsbescheid gilt nicht
A.4.3 Widerruf des Anerkennungsbescheids
Der Anerkennungsbescheid kann von der BAM jederzeit widerrufen werden. Dem betreffenden Hersteller ist mitzuteilen, gegen welche Pflichten und Vorschriften er verstoßen hat und dass ihm die Anerkennung entzogen werden soll. Ihm ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Hinreichende Gründe liegen z.B. vor, wenn
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids dürfen die entsprechenden Gefahrgutverpackungen nicht mehr hergestellt werden.
A.4.4 Auswirkungen auf die Bauartzulassung
Die Bauartzulassung durch die BAM wird an einen Zulassungsinhaber erteilt und gilt für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen bei einem oder mehreren Herstellern.
Durch Widerruf der QSP-Anerkennung eines Herstellers ist eine Voraussetzung für die Zulassung nicht mehr erfüllt. In der Folge sind auch alle auf der entsprechenden QSP-Anerkennung basierenden Bauartzulassungen von der BAM zu widerrufen. Sind in einer Bauartzulassung weitere Hersteller genannt, so kann bei der BAM eine kostenpflichtige Neufassung der Zulassung mit den Herstellern mit gültiger QSP-Anerkennung beantragt werden.
Wird eine QSP-Anerkennung durch zeitlichen Ablauf ungültig oder widerrufen, so informiert die BAM alle Zulassungsinhaber, deren Bauartzulassungen auf dieser QSP-Anerkennung basieren.
Gefahrgutverpackungen, die vorher bei gültiger QSP-Anerkennung hergestellt wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
A.5 Pflichten des Herstellers
A.5.1 Überwachungsvertrag
Sofern die jährlichen Überwachungsbegehungen nicht durch die BAM durchgeführt werden, ist der Hersteller verpflichtet, mit einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen und diesen einzuhalten (siehe Muster-Vorlage MA.6). Sollen die jährlichen Überwachungsbegehungen durch die BAM erfolgen, so ist ein entsprechender Vertrag mit der BAM abzuschließen.
Wird der Überwachungsvertrag von einem der beiden Vertragspartner (Hersteller bzw. Überwachungsstelle) gekündigt, so ist die BAM umgehend zu informieren.
Wird die Anerkennung einer Überwachungsstelle durch die BAM widerrufen (siehe C.4.3), so informiert die BAM alle betroffenen Hersteller schriftlich. Gleiches gilt, wenn die Anerkennung einer Überwachungsstelle durch zeitlichen Ablauf ungültig und nicht erneuert wird (siehe C.4.2).Der Hersteller ist verpflichtet, einen neuen Überwachungsvertrag zu schließen und die BAM darüber umgehend zu informieren.
A.5.2 Mitarbeit bei Audits und Überwachungsbegehungen
Der Hersteller ist zur Mitarbeit bei Audits und Überwachungsbegehungen verpflichtet.
Den Mitarbeitern der BAM und der Überwachungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ihnen ist der Zugang zu Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Prüfeinrichtungen sowie den relevanten Unterlagen zu ermöglichen.
Der Hersteller stellt die zu prüfenden Muster aus der laufenden Fertigung, in Form von Rückstellmustern oder als Muster aus dem Lagerbestand unentgeltlich zur Verfügung.
A.5.3 Bereitstellung von Unterlagen
Durch die BAM zusätzlich vom Hersteller angeforderte Unterlagen sind innerhalb von acht Wochen einzureichen.
A.5.4 Anwendung des anerkannten OSP und Eigenüberwachung
Der Hersteller hat das QSP nach erfolgter Anerkennung durch die BAM anzuwenden, die Eigenüberwachung mit dafür geeigneten Prüfeinrichtungen sowie Prüf- und Messmitteln vorzunehmen und die erforderliche Dokumentation zu führen (siehe auch 6.1.5.1.3, 6.3.5.1.3, 6.6.5.1.3 ADR/RID bzw. IMDG-Code).
Die Mindestanforderungen für die Verpackungsprüfungen und die Prüfhäufigkeiten sind dem Anhang 1 zu entnehmen.
A.5.5 Mitteilungspflichten an die BAM
Der Hersteller informiert die BAM vorab, wenn
Der Hersteller informiert die BAM unverzüglich, wenn an bereits ausgelieferten Gefahrgutverpackungen schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Abweichungen festgestellt werden.
Die BAM entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts und vorgelegter Dokumente über erforderliche Maßnahmen.
A.6 Veröffentlichung
Der Status der Anerkennung des QSP der Hersteller wird auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht.
A.7 Kosten
Audits und Überwachungsbegehungen durch die BAM sind kostenpflichtig.
Anerkennungsbescheide (erstmalige Anerkennung, Neufassung und Verlängerung der Anerkennung) sind kostenpflichtig.
Die Kosten für Überwachungsbegehungen durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle werden zwischen der Überwachungsstelle und dem Hersteller vertraglich geregelt.
A.8 Anforderungen an das QSP
Nachfolgend ist eine geeignete Gliederung eines QSP für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen dargestellt.
Hersteller verfügen häufig bereits über ein Qualitätsmanagementsystem, z.B. eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder nach einem anderen System. Zur Vereinfachung enthält die letzte Spalte daher Referenzen zu den entsprechenden Kapiteln der DIN EN ISO 9001:2008.
Herstellung und Wiederaufarbeitung nach BAM-GGR 001 Teil A |
ISO 9001 | |
1 | Anwendungsbereich
|
1 |
2 | Allgemeine Anforderungen an das QSP
|
4.1 |
Das QSP muss folgende Dokumente enthalten:
|
||
3 | Erstellung, Lenkung und Revision von QSP-Dokumenten und Aufzeichnungen
|
4.2 |
4 | Verantwortung, Befugnis und Kommunikation | |
4.1 Selbstverpflichtung der Leitung
Erklärung, in der sich die Leitung des Betriebes (Herstellers) zur Einhaltung des QSP und der gesetzlichen Regelungen des Gefahrgutrechts verpflichtet. |
5.1 | |
4.2 Zuständigkeiten
Der Hersteller hat die Zuständigkeiten und Befugnisse aller Mitarbeiter festzulegen und bekannt zu machen, insbesondere derer, die Qualitätskontrollen durchführen und Prozesse bzw. Produkte freigeben (z.B. in Form eines Organigramms); insbes. namentliche Nennung des QSP-Beauftragten. Der QSP-Beauftragte sollte direkt der Leitung unterstellt und weisungsungebunden sein. |
5.5 5.5.1 5.5.2 |
|
5 | Mitarbeiterkompetenz und -schulung
Der Hersteller hat die angemessene Qualifikation der Mitarbeiter, insbesondere des Personals für die Qualitätskontrollen, sicherzustellen und zu fördern. Dazu gehören
|
6.2.2 |
6 | Produktrealisierung | 7 |
6.1 Verfahren zur Neuentwicklung und Spezifikationsänderung
|
7.2.1 | |
7.3.6 7.3.7 |
||
6.2 Beschaffung/Eingangskontrolle der Rohstoffe, Verschlüsse etc.
Es muss sichergestellt sein, dass alle Gefahrgutverpackungen aus den Materialien / Komponenten hergestellt werden, welche im Zulassungsbescheid bzw. dem entsprechenden Baumusterprüfbericht spezifiziert sind. Wareneingangskontrollen sind aufzuzeichnen (z.B. in Form von Formularen / Checklisten zum Vergleich Soll : Ist). Nachweise können z.B. Werksprüfzeugnisse oder eigene Messungen sein. |
7.4.2 7.4.3 |
|
6.3 Herstellungs-/Wiederaufarbeitungsprozess
|
7.5.1 | |
6.4 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Verfahrensanweisungen müssen vorliegen für die
|
7.5.3 | |
6.5 Produkterhaltung
Verfahrensanweisungen müssen vorliegen für
|
7.5.5 | |
6.6 Prüf- und Messmittel
|
7.6 | |
7 | Prüfung, Analyse und Verbesserung | |
7.1 Überwachung und Prüfung der Gefahrgutverpackungen
Sicherstellung der Übereinstimmung der Serienproduktion mit der zugelassenen Bauart:
|
8.2.4 | |
7.2 Lenkung fehlerhafter Produkte
Verfahrens- / Arbeitsanweisungen für Maßnahmen entsprechend der Art der Abweichung (s. A.2.5) von der Spezifikation der Bauart. Maßnahmen können z.B. sein:
|
8.3 | |
7.3 Korrekturmaßnahmen
|
8.5.2 |
A.9 Anhänge und Muster-Vorlagen
Prüfungen und Prüfhäufigkeiten - Musterregelungen für Prüfpläne | Anhang 1 |
Muster-Vorlage MA.1 | Auditbericht |
Muster-Vorlage MA.2 | Überwachungsbericht |
Muster-Vorlage MA.3 | bauartspezifische Überwachungsprotokolle |
Muster-Vorlage MA.4 | Abweichungsbericht |
Muster-Vorlage MA.5 | Antrag auf Anerkennung des QSP |
Muster-Vorlage MA.6 | Überwachungsvertrag |
Hinweis: Die Formulare und Vorlagen (Muster-Vorlagen) werden auf den Internetseiten der BAM zur Verfügung gestellt. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend, beschleunigt jedoch das Anerkennungsverfahren. Die Inhalte stellen Mindestanforderungen dar und sind bindend. |
Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für Betriebe, die Verpackungen rekonditionieren bzw. Großpackmittel (IBC) reparieren bzw. regelmäßig warten
verwendete Synonyme | ||
Begutachter | - | Auditoren (System), Überwachungsbegutachter (Produkte) |
Gefahrgutverpackungen | - | Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter |
Gefahrgutverpackungstypen | - | Verpackungstypen, IBC-Arten, typen von Großverpackungen |
Rekonditionierer | - | Rekonditionier-, Reparaturbetriebe, ggf. Betriebe der regelmäßigen Wartung (Ort, an dem die Gefahrgutverpackungen rekonditioniert / repariert / regelmäßig gewartet werden) |
Rekonditionierung | - | Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung |
Verpackungsprüfungen | - | Prüfungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001 |
Die BAM ist nach § 8 Nr. 4 GGVSEB und § 6 Absatz 5 Nr. 1 GGVSee zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Qualitätssicherungsprogramme der Rekonditionier- und Reparaturbetriebe für Gefahrgutverpackungen nach 6.1.1.4, 6.5.4.1ADR/RID und 6.1.1.3, 6.5.4.1 IMDG Code.
Gefahrgutverpackungen dürfen nur mit einer gültigen Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) durch die BAM rekonditioniert bzw. repariert werden.
Die Anerkennung kann nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden.
Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.
B.1 Mindestanforderungen an das Qualitätssicherungsprogramm
Für die Rekonditionierung von Gefahrgutverpackungen hat der Rekonditionierer ein dokumentiertes QSP vorzuhalten und umzusetzen. Eine geeignete Gliederung für ein solches QSP ist in der Tabelle unter B.9 angegeben. Zu mindestens folgenden Punkten soll das QSP Aussagen enthalten:
B.2 Auditierung und Überwachungsbegehung
B.2.1 Erst-Audit
Bei der erstmaligen Anerkennung eines QSP für die Rekonditionierung von Gefahrgutverpackungen an einem bestimmten Standort führt die BAM als zuständige Behörde das Erst-Audit durch.
Vorhandene Zertifizierungen nach ISO 16106/ISO 9001 und die dabei begutachteten Elemente werden beim Audit angemessen berücksichtigt.
Das Erst-Audit umfasst
Zum Zeitpunkt des Erst-Audits müssen die notwendigen Prüfeinrichtungen (insb. Dichtheitsprüfung für Gefahrgutverpackungen für flüssige Stoffe) für die Eigenüberwachung funktionstüchtig sein. Falls der Rekonditionierer nicht über eigene Prüfeinrichtungen für die Eigenüberwachung verfügt, ist das Vorgehen unter Anwendung der Kriterien der BAM-GGR 005 (anerkannte Prüfstelle für den entsprechenden Gefahrgutverpackungstyp) vor dem Erst-Audit mit der BAM abzustimmen.
Antrag und Dokumentation nach B.3.1 a-b sind vorab bei der BAM einzureichen.
Der Rekonditionierer sollte Fotografien der gemäß Teil 6 ADR/RID bzw. IMDG-Code vorgeschriebenen Kennzeichnungen vor der erstmaligen Auslieferung an die BAM senden, um ggf. Hinweise auf eventuell fehlerhafte Kennzeichnungen zu erhalten.
Die Aufnahme der Produktion einer neuen Bauart erfordert nicht zwangsläufig ein erneutes (Erst-)Audit. In Abhängigkeit vom Grad der Neuerungen kann allerdings ein erneutes (Erst-)Audit für die neue Bauart erforderlich sein. Die BAM entscheidet im Einzelfall über die erforderlichen Maßnahmen.
B.2.2 Überwachungsbegehungen
Nach dem Erst-Audit durch die BAM ist bei jedem Rekonditionierer einmal im Kalenderjahr eine Überwachungsbegehung durchzuführen. Sie dient der Begutachtung und Bewertung des QSP einschließlich eventuell erfolgter Änderungen seit dem Erst-Audit bzw. der letzten Überwachung.
Für die Rekonditionierung / Reparatur von geringen Stückzahlen, z.B. von Metall-IBC, gilt eine Sonderregelung. In diesen Fällen kann die BAM eine Verringerung der Anzahl der Überwachungsbegehungen auf mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren festlegen.
Die Überwachungsbegehungen erfolgen durch die BAM oder eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle. Erfolgt die Begehung durch eine Überwachungsstelle, so stellt der Rekonditionierer dieser den Bericht des Erst-Audits zur Verfügung.
Die Überwachungsbegehung umfasst:
Als Mindestanforderungen an die Überwachungsbegehung sind die Inhalte des Überwachungsprotokolls sowie des Überwachungsberichts entsprechend der jeweiligen Mustervorlagen zu begutachten und zu dokumentieren.
Erfolgen Überwachungsbegehungen durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle, so ist der BAM eine Kopie der Unterlagen innerhalb von acht Wochen nach der Überwachungsbegehung durch die Überwachungsstelle vorzulegen (siehe auch C.7).
Verfügt der Rekonditionierer gleichzeitig über eine Anerkennung als Inspektionsstelle durch die BAM, so können die fälligen Überwachungsbegehungen gemeinsam durch die BAM erfolgen.
B.2.3 Besondere Regelungen
B.2.3.1 Rekonditionierer im Ausland
Die BAM übernimmt keine Gewähr dafür, dass im Ausland die Rekonditionierung auf Basis der BAM-GGR 001 von den zuständigen Behörden des Landes der Rekonditionierung akzeptiert wird. Rekonditionierer im Ausland müssen vor Beantragung einer QSP-Anerkennung bei der BAM zunächst mit der entsprechenden nationalen zuständigen Behörde bzw. benannten Stelle klären, ob diese der Rekonditionierung auf Grundlage der BAM-GGR 001 zustimmt.
B.2.3.2 Verfahren bei ruhender Rekonditionierung
Die Überwachungsbegehung kann ausgesetzt werden, wenn die Rekonditionierung von Gefahrgutverpackungen in einem gesamten Kalenderjahr ruht. In diesem Fall meldet der Rekonditionierer der BAM die ruhende Tätigkeit am Ende des Kalenderjahres bzw. spätestens am 31. Januar des Folgejahres.
Wird die Rekonditionierung wieder aufgenommen, ist vor der ersten erneuten Auslieferung von Gefahrgutverpackungen eine Überwachungsbegehung erforderlich.
Erfolgt vor der ersten erneuten Auslieferung keine Überwachungsbegehung, gilt das QSP als nicht überwacht. Die Anerkennung des QSP wird in diesem Fall von der BAM widerrufen (siehe B.4.3).
Die Meldung der ruhenden Fertigung ist maximal 6 Jahre in Folge möglich. Danach ist eine Überwachungsbegehung bzw. mit der BAM abgestimmte alternative Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich.
B.2.4 Dokumentation bei Audits und Überwachungsbegehungen
Vorlagen für Mindestangaben bei Audits und Überwachungsbegehungen werden auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht (siehe Muster-Vorlagen MB.1 bis MB.3).
Die Dokumentation erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.
Alle Abweichungen und festgelegte Korrekturmaßnahmen sind durch den Begutachter bei der Begehung zu dokumentieren und dem Hersteller mitzuteilen (Muster-Vorlage MB.3).
Audits bzw. Überwachungsbegehungen sind negativ zu bewerten, wenn schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Abweichungen (siehe B.2.5.1) festgestellt wurden.
Die Originale der Audit- bzw. Überwachungsunterlagen sind von der BAM/Überwachungsstelle und vom Rekonditionierer zu unterzeichnen. Kopien der Unterlagen - vorzugsweise elektronisch - sollen der BAM innerhalb von acht Wochen vorliegen.
Wird die Überwachungsbegehung durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle durchgeführt, erhält die BAM von der Überwachungsstelle eine Kopie der Überwachungsunterlagen.
B.2.5 Vorgehen beim Vorliegen von Abweichungen
B.2.5.1 Definition von Abweichungen
Abweichungen sind die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).
Eine Abweichung beim QSP liegt vor, wenn das angewandte QSP nicht mehr dem anerkannten QSP entspricht. Anforderungen an das Qualitätssicherungsprogramm werden durch die BAM-GGR 001 und in der Anerkennung des QSP definiert.
Schwerwiegende Abweichungen sind Abweichungen, die eine zulassungskonforme Verwendung nicht ermöglichen aber nicht zum Versagen der Verpackung führen. Schwerwiegende Abweichungen können u.a. falsche Abmessungen/Gewichte, falsche UN-Kennzeichnung, Einsatz nicht geeigneter Prüfmittel/- einrichtungen usw. sein.
Sicherheitsrelevante Abweichungen sind Abweichungen, die bei einer zulassungskonformen Verwendung der Verpackung zum Versagen führen können. Sicherheitsrelevante Abweichungen sind z.B. Versagen der Gefahrgutverpackung bei den Verpackungsprüfungen, zu hoch angegebene Leistungsfähigkeit in der UN-Kennzeichnung oder wenn die Kennzeichnung nach der Rekonditionierung eine größere Leistungsfähigkeit als die ursprüngliche UN-Kennzeichnung angibt.
B.2.5.2 Feststellung von Abweichungen bei der Eigenüberwachung des Rekonditionierers
Werden bei der Eigenüberwachung vom Rekonditionierer Abweichungen festgestellt, so hat er geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der vorschriftenkonformen Rekonditionierung der Gefahrgutverpackungen zu ergreifen und diese Maßnahmen zu dokumentieren. Das QSP ist ggf. entsprechend zu überarbeiten.
B.2.5.3 Feststellung von Abweichungen bei Überwachungsbegehungen
Abweichungen sind nach A.2.4 zu behandeln.
Werden im Rahmen der Überwachungsbegehung sicherheitsrelevante Abweichungen festgestellt, so informiert die Überwachungsstelle/der Begutachter die BAM umgehend. Die BAM ordnet ggf. zusätzliche notwendige Maßnahmen an.
B.2.5.4 Maßnahmen des Rekonditionierers bei sicherheitsrelevanten und schwerwiegenden Abweichungen
Liegen sicherheitsrelevante oder schwerwiegende Abweichungen vor, hat der Rekonditionierer sicherzustellen, dass
Alternative Lösungen sind mit der BAM abzustimmen.
B.2.5. Maßnahmen der BAM bei Abweichungen
Die BAM als zuständige Behörde kann
B.3 Verfahren zur Anerkennung des OSP
B.3.1 Erstmalige Anerkennung des OSP
Für die erstmalige Anerkennung des QSP für die Rekonditionierung / Reparatur von Gefahrgutverpackungen legt der Rekonditionierer / Reparaturbetrieb der BAM folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache vor:
a) Antrag auf Anerkennung des OSP mit folgenden Angaben:
Als Vorlage für den Antrag kann die Muster-Vorlage MB.4 verwendet werden.
b) folgende Auszüge aus der Dokumentation des OSP:
c) erfolgreiches Erst-Audit, das nicht länger als 6 Monate zurück liegen sollte,
d) Kopie des Überwachungsvertrags mit der BAM oder einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle
e) Rechnungsadresse bzw. Vorkasseleistung
Hinweis: die Unterlagen nach a) und b) sollten der BAM bereits zum Erst-Audit vorliegen und müssen damit - ebenso soweit die Erst-Audit-Unterlagen nach c) bereits vorliegen - nicht erneut eingereicht werden.
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
B.3.2 Neufassung des Anerkennungsbescheids des OSP
Die Beantragung einer Neufassung des Anerkennungsbescheids wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung:
Folgende Unterlagen sind rechtzeitig (s. B.5) vorzulegen:
a) Antrag auf Neufassung des Anerkennungsbescheids mit folgenden Angaben:
b) Rechnungsadresse bzw. Vorkasseleistung.
Die BAM stimmt erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab. Ein erneutes Audit kann erforderlich sein.
B.3.3 Verlängerung der Anerkennung des OSP
Für eine Verlängerung der Anerkennung des QSP müssen folgende Unterlagen vollständig spätestens vier Wochen vor Ablauf des aktuell gültigen Anerkennungsbescheids bei der BAM vorliegen:
a) Antrag auf Verlängerung der Anerkennung des OSP
b) die Überwachungsunterlagen seit Erteilung der letzten QSP-Anerkennung bzw. eine Ruhendmeldung für jedes Kalenderjahr, in dem nicht gefertigt wurde
c) die Dokumente des OSP gemäß Abschnitt B.3.1 b), deren Revisionsstand sich seit der letzten Anerkennung geändert hat.
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
B.4 Anerkennungsbescheid
B.4.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids
Werden die in B.3.1, B.3.2 bzw. B.3.3 genannten Unterlagen mit zufrieden stellendem Ergebnis geprüft, erteilt die BAM die Anerkennung des QSP in Form eines Anerkennungsbescheids.
Er ist auf den Namen und Ort des Rekonditionierers, die erteilten Kurzzeichen sowie die durch das QSP abgedeckten Tätigkeiten und die jeweiligen Gefahrgutverpackungstypen beschränkt.
Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.
Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.
B.4.2 Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids
Der Anerkennungsbescheid gilt nur gegenüber dem Rekonditionierer und wie unter B.4.1 beschrieben. Der Anerkennungsbescheid gilt nicht
B.4.3 Widerruf des Anerkennungsbescheids
Der Anerkennungsbescheid kann von der BAM jederzeit widerrufen werden. Dem betreffenden Rekonditionierer ist mitzuteilen, gegen welche Pflichten und Vorschriften er verstoßen hat und dass ihm die Anerkennung entzogen werden soll. Ihm ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Hinreichende Gründe liegen z.B. vor, wenn
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids dürfen die entsprechenden Gefahrgutverpackungen nicht mehr rekonditioniert/produziert werden.
Gefahrgutverpackungen, die vorher, d.h. bei gültiger QSP-Anerkennung rekonditioniert wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.
B.5 Pflichten des Rekonditionierers
B.5.1 Überwachungsvertrag
Sofern die Überwachungsbegehungen nicht durch die BAM durchgeführt werden, ist der Rekonditionierer verpflichtet, mit einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen und diesen einzuhalten (siehe Muster-Vorlage B.5). Sollen die jährlichen Überwachungsbegehungen durch die BAM erfolgen, so ist ein entsprechender Vertrag mit der BAM abzuschließen.
Wird der Überwachungsvertrag von einem der beiden Vertragspartner (Rekonditionierer bzw. Überwachungsstelle) gekündigt, so ist die BAM umgehend zu informieren.
Wird die Anerkennung einer Überwachungsstelle durch die BAM widerrufen (siehe C.4.3), so informiert die BAM alle betroffenen Rekonditionierer schriftlich. Gleiches gilt, wenn die Anerkennung einer Überwachungsstelle durch zeitlichen Ablauf ungültig und nicht erneuert wird (siehe C.4.2).Der Rekonditionierer ist verpflichtet, einen neuen Überwachungsvertrag zu schließen und die BAM darüber umgehend zu informieren.
B.5.2 Mitarbeit bei Audits und Überwachungsbegehungen
Der Rekonditionierer ist zur Mitarbeit bei Audits und Überwachungsbegehungen verpflichtet.
Den Mitarbeitern der BAM und der Überwachungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ihnen ist der Zugang zu Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Prüfeinrichtungen sowie den relevanten Unterlagen zu ermöglichen.
Der Rekonditionierer stellt die zu prüfenden Muster aus der laufenden Fertigung, in Form von Rückstellmustern oder als Muster aus dem Lagerbestand unentgeltlich zur Verfügung.
B.5.3 Bereitstellung von Unterlagen
Durch die BAM zusätzlich vom Rekonditionierer angeforderte Unterlagen sind innerhalb von acht Wochen einzureichen.
B.5.4 Anwendung des anerkannten OSP und Eigenüberwachung
Der Rekonditionierer hat das QSP nach erfolgter Anerkennung durch die BAM anzuwenden, die Eigenüberwachung mit dafür geeigneten Prüfeinrichtungen sowie Prüf- und Messmitteln vorzunehmen und die erforderliche Dokumentation zu führen (siehe auch 6.1.5.1.3, 6.3.5.1.3, 6.6.5.1.3 ADR/RID bzw. IMDG-Code).
Die Mindestanforderungen für die Verpackungsprüfungen und die Prüfhäufigkeiten sind dem Anhang 1 zu entnehmen.
B.5.5 Mitteilungspflichten an die BAM
Der Rekonditionierer informiert die BAM vorab, wenn
Der Rekonditionierer informiert die BAM unverzüglich, wenn an bereits ausgelieferten Gefahrgutverpackungen schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Abweichungen festgestellt werden.
Die BAM entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts und (ggf.) vorgelegter Dokumente über erforderliche Maßnahmen.
B.6 Veröffentlichung
Der Status der Anerkennung des QSP der Hersteller wird auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht.
B.7 Kosten
Audits und Überwachungsbegehungen durch die BAM sind kostenpflichtig.
Anerkennungsbescheide (erstmalige Anerkennung, Neufassung und Verlängerung der Anerkennung) sind kostenpflichtig.
Die Kosten für Überwachungsbegehungen durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle werden zwischen der Überwachungsstelle und dem Rekonditionierer vertraglich geregelt.
B.8 Regelmäßige Wartung von Großpackmitteln (IBC)
Betriebe, die nach der regelmäßigen Wartung den Behälter mit ihrem Firmennamen und der vollständigen Adresse (einschließlich der Angabe des Staates, in dem die regelmäßige Wartung erfolgt) kennzeichnen, benötigen weder eine Anerkennung ihres QSP noch eine Registrierung durch die BAM.
Betriebe, die nach der regelmäßigen Wartung das Großpackmittel mit einem Kurzzeichen für den Wartungsbetrieb kennzeichnen wollen, benötigen keine Anerkennung ihres QSP, jedoch eine Registrierung durch die BAM.
Dafür ist ein formloser Antrag der Firma einzureichen mit folgenden Angaben:
Die Registrierung kann bei Änderung der Sach- oder Rechtslage jederzeit von der BAM widerrufen werden.
Die Registrierung ist kostenpflichtig.
Für die regelmäßige Wartung von IBC ist die Anwendung dieser BAM-GGR nicht verpflichtend, sie kann aber auf Wunsch angewendet werden. In diesem Fall gelten die oben beschriebenen Regelungen (B.1 - B.7).
B.9 Anforderungen an das OSP
Nachfolgend ist eine geeignete Gliederung eines QSP für die Rekonditionierung von Gefahrgutverpackungen dargestellt.
Rekonditionierer verfügen häufig bereits über ein Qualitätsmanagementsystem, z.B. eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder nach einem anderen System. Zur Vereinfachung enthält die letzte Spalte daher Referenzen zu den entsprechenden Kapiteln der DIN EN ISO 9001:2008.
Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung nach BAM-GGR 001 Teil B |
ISO 9001 | |
1 | Anwendungsbereich
|
1 |
2 | Allgemeine Anforderungen an das OSP
|
4.1 |
3 | Erstellung, Lenkung und Revision von OSP-Dokumenten und Aufzeichnungen
|
4.2 |
4 | Verantwortung, Befugnis und Kommunikation | |
4.1 Selbstverpflichtung der Leitung
Erklärung, in der sich die Leitung des Betriebes (Rekonditionierer) zur Einhaltung des QSP und der gesetzlichen Regelungen des Gefahrgutrechts verpflichtet. |
5.1 | |
4.2 Zuständigkeiten
Der Rekonditionierer hat die Zuständigkeiten und Befugnisse aller Mitarbeiter festzulegen und bekannt zu machen, insbesondere derer, die Qualitätskontrollen durchführen und Prozesse bzw. Produkte freigeben (z.B. in Form eines Organigramms); insbes. namentliche Nennung des QSP-Beauftragten. Der QSP-Beauftragte sollte direkt der Leitung unterstellt und weisungsungebunden sein. |
5.5 5.5.1 5.5.2 |
|
5 | Mitarbeiterkompetenz und -schulung
Der Rekonditionierer hat die angemessene Qualifikation der Mitarbeiter, insbesondere des Personals für die Qualitätskontrollen, sicherzustellen und zu fördern. Dazu gehören
|
6.2.2 |
6 | Produktrealisierung | 7 |
6.1 Beschaffung und Kontrolle der Verpackungen, Austauschteile und Verschlüsse etc.
Es muss sichergestellt sein, dass alle Gefahrgutverpackungen aus den Komponenten hergestellt werden, welche im Zulassungsbescheid bzw. spezifiziert sind. Kontrollen sind aufzuzeichnen (z.B. in Form von Formularen / Checklisten zum Vergleich Soll : Ist). Nachweise können z.B. Werksprüfzeugnisse sein. |
7.4.2 7.4.3 |
|
Rekonditionierungsprozess
|
7.5.1 | |
6.3 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
Verfahrensanweisungen müssen vorliegen für die
|
7.5.3 | |
6.4 Produkterhaltung Verfahrensanweisungen müssen vorliegen für
|
7.5.5 | |
6.5 Prüf- und Messmittel
|
7.6 | |
7 | Prüfung, Analyse und Verbesserung | |
7.1 Überwachung und Prüfung der Gefahrgutverpackungen
Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen für die zugelassene Bauart:
|
8.2.4 | |
7.2 Lenkung fehlerhafter Produkte
Verfahrens- / Arbeitsanweisungen für Maßnahmen entsprechend der Art der Abweichung (s. B.2.5). Maßnahmen können z.B. sein:
|
8.3 | |
7.3 Korrekturmaßnahmen
|
8.5.2 |
B.10 Anhänge und Muster-Vorlagen
Prüfungen und Prüfhäufigkeiten - Musterregelungen für Prüfpläne | Anhang 1 |
Muster-Vorlage MB.1 | Auditbericht / -protokoll |
Muster-Vorlage MB.2 | Überwachungsbericht / -protokoll |
Muster-Vorlage MB.3 | Abweichungsbericht |
Muster-Vorlage MB.4 | Antrag auf Anerkennung des QSP |
Muster-Vorlage MB.5 | Überwachungsvertrag |
Hinweis: Die Formulare und Vorlagen (Muster-Vorlagen) werden auf den Internetseiten der BAM zur Verfügung gestellt. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend, beschleunigt jedoch das Anerkennungsverfahren. Die Inhalte stellen Mindestanforderungen dar und sind bindend.
Anerkennung von Überwachungsstellen durch die BAM
verwendete Synonyme | ||
Begutachter | - | Auditoren (System), Überwachungsbegutachter (Produkte) |
Gefahrgutverpackungen | - | Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter |
Gefahrgutverpackungstypen | - | Verpackungstypen, IBC-Arten, typen von Großverpackungen |
Hersteller | - | Hersteller, Wiederaufarbeiter (Ort, an dem die Verpackungen hergestellt / wiederaufgearbeitet werden) |
Herstellung | - | Herstellung, Wiederaufarbeitung |
Rekonditionierer | - | Rekonditionier-, Reparaturbetriebe, ggf. Betriebe der regelmäßigen Wartung (Ort, an dem die Verpackungen rekonditioniert / repariert / regelmäßig gewartet werden) |
Rekonditionierung | - | Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung |
Verpackungsprüfungen | - | Prüfungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001 |
Die BAM ist gemäß § 8 Satz 1 Nr. 4 GGVSEB zuständige Behörde für die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller / Rekonditionierer von Gefahrgutverpackungen.
Einer Überwachungsstelle besteht aus einem Leiter und/oder einem oder mehreren Begutachtern.
Sie darf ihre Tätigkeit nur mit einer gültigen Anerkennung als Überwachungsstelle durch die BAM ausgeübt werden.
Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.
C.1 Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle
Eine natürliche oder juristische Person, d.h. eine selbstständige Organisation, Teile einer Organisation oder Einzelpersonen können von der BAM als Überwachungsstelle anerkannt werden.
Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Anerkennung als Überwachungsstelle zu erfüllen und die entsprechenden Nachweise einzureichen:
Ein Beispiel für ein geeignetes Qualitätsmanagement (QM) für eine Überwachungsstelle, in dem die Anforderungen aus C. 1 erfüllt werden, ist in der Tabelle unter C.8 angegeben.
C.2 Anforderungen an die Qualifikation der Begutachter einer Überwachungsstelle
Begutachter müssen in der Lage sein, die anzuwendenden aktuellen Regelungen der Rechtsvorschriften und der behördlichen Vorgaben für die zu begutachtenden Gefahrgutverpackungen zu ermitteln und deren Anwendung in der Praxis zu bewerten.
Die erforderliche fachliche Qualifikation beinhaltet dabei Kenntnisse
Zur Beantragung der Aufnahme eines Begutachters in den Anerkennungsbescheid einer Überwachungsstelle sind der BAM von der Überwachungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen:
C.3 Verfahren zur Anerkennung als Überwachungsstelle
C.3.1 Erstmalige Anerkennung als Überwachungsstelle
Die Anerkennung als Überwachungsstelle und die Aufnahme eines Begutachters im Anerkennungsbescheid ist bei der BAM zu beantragen.
Für die erstmalige Anerkennung als Überwachungsstelle sind mit dem Antrag die Unterlagen gemäß C. 1 und C.2 in deutscher oder englischer Sprache zusammen mit der Rechnungsadresse einzureichen.
C.3.2 Neufassung der Anerkennung als Überwachungsstelle
Die Beantragung einer Neufassung des Anerkennungsbescheids wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung:
Die Neufassung ist rechtzeitig zu beantragen (siehe C.5.4). Mit dem Antrag sind die relevanten Unterlagen gemäß der Muster-Vorlagen MC.1 und/oder MC.2 in deutscher oder englischer Sprache sowie die Rechnungsadresse bei der BAM einzureichen.
Die BAM stimmt ggf. erforderliche weitere Unterlagen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab.
C.3.3 Verlängerung der Anerkennung als Überwachungsstelle
Die Verlängerung der Anerkennung ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der bestehenden Anerkennung bei der BAM zu beantragen.
Mit dem Antrag sind die Unterlagen gemäß der Abschnitte C.1 und C.2 sowie die Rechnungsadresse einzureichen, sofern sie nicht bereits bei der BAM vorliegen.
Aufzeichnung über aktuelle Schulungen, insb. gemäß Abschnitt C.5.3, sind für jeden einzelnen Begutachter der Überwachungsstelle einzureichen. In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
C.4 Anerkennungsbescheid
C.4.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids
Werden die in C.3.1, C.3.2 bzw. C.3.3 genannten Unterlagen mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft, erteilt die BAM die Anerkennung des QSP in Form eines Anerkennungsbescheids. Dieser umfasst auch das Verzeichnis der Begutachter.
Der Anerkennungsbescheid berechtigt die im "Verzeichnis/Anlage" zum Anerkennungsbescheid aufgeführten Begutachter zur Durchführung von Überwachungsbegehungen entsprechend der nachgewiesenen fachlichen Qualifikation.
Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.
Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.
C.4.2 Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids
Der Anerkennungsbescheid gilt nicht:
Überwachungsbegehungen, die ohne wirksamen Anerkennungsbescheid durchgeführt werden, werden von der BAM nicht anerkannt.
C.4.3 Widerruf des Anerkennungsbescheids
Der Anerkennungsbescheid bzw. die Nennung eines Begutachters im Anerkennungsbescheid kann von der BAM jederzeit widerrufen werden. Der betreffenden Überwachungsstelle ist mitzuteilen, gegen welche Pflichten und Vorschriften sie verstoßen hat und dass ihr die Anerkennung / Nennung eines Begutachters entzogen werden soll. Ihr ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Hinreichende Gründe liegen z.B. vor, wenn
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids werden Überwachungsbegehungen nicht mehr von der BAM anerkannt.
Wird eine Anerkennung einer Überwachungsstelle durch zeitlichen Ablauf ungültig oder widerrufen, so informiert die BAM alle von ihr überwachten Hersteller / Rekonditionierer.
C.5 Aufgaben und Pflichten der Überwachungsstelle
C.5.1 Überwachungsvertrag
Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, mit jedem von ihr betreuten Hersteller / Rekonditionierer vor der ersten Überwachungsbegehung einen Überwachungsvertrag abzuschließen und diesen einzuhalten (siehe Anlage MA.6 / MB.5).
Die Überwachungsstelle stellt der BAM Kopien aller Überwachungsverträge zur Verfügung.
C.5.2 Überwachungsbegehungen und Witness-Audits
Die Überwachungsstelle meldet der BAM jede Überwachungsbegehung durch Übersendung einer Kopie der von beiden Seiten (Hersteller/Rekonditionierer und Überwachungsstelle) unterzeichneten Unterlagen der Überwachungsbegehung. Die Unterlagen sind spätestens acht Wochen nach der Durchführung einzureichen.
Der Leiter der Überwachungsstelle prüft die Überwachungsberichte der Begutachter seiner Überwachungsstelle vor Einreichung und steht der BAM für Rückfragen zu Verfügung.
Auf Anfrage teilt die Überwachungsstelle der BAM geplante Termine für Überwachungsbegehungen mit.
Die Überwachungsstelle verpflichtet sich zur Mitarbeit bei Witness-Audits (siehe Teil D).
C.5.3 Schulungen der Mitarbeiter
Jede Überwachungsstelle ist Mitglied im Arbeitskreis Informationsaustausch Qualitätssicherung und Überwachung (InQÜ). Der InQÜ wird in der Regel einmal jährlich von der BAM organisiert. Er dient der Schulung, dem Erfahrungsaustausch, der Vereinheitlichung der Überwachungspraxis und der Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation.
Die Teilnahme durch mindestens einen Vertreter je Überwachungsstelle ist verpflichtend.
Nehmen nicht alle Begutachter einer Überwachungsstelle am InQÜ teil, so ist die Überwachungsstelle verpflichtet, die Inhalte des InQÜ im Rahmen einer Schulung an alle ihre Begutachter weiterzugeben. Umfang und Inhalt dieser Schulung sind ebenso zu dokumentieren wie die Teilnahme der Begutachter an dieser Schulung. Auf Anfrage ist der BAM Einsicht in die Schulungsunterlagen zu gewähren.
C.5.4 Mitteilungspflichten an die BAM
Von der BAM zusätzlich von der Überwachungsstelle angeforderte Unterlagen sind innerhalb von acht Wochen bei der BAM einzureichen.
Die BAM ist vorab zu informieren, wenn
Die BAM ist unverzüglich zu informieren, wenn
C.6 Veröffentlichung
Eine Liste der von der BAM anerkannten Überwachungsstellen wird auf den Internetseiten der BAM unter Nennung von Ansprechpartnern und Kontaktdaten veröffentlicht.
C.7 Kosten
Jeder Anerkennungsbescheid (erstmalige Anerkennung, Neufassung und Verlängerung der Anerkennung) ist kostenpflichtig.
C.8 Beispiel für ein QM für eine Überwachungsstelle
Überwachungsstelle und deren Begutachter / Auditoren nach BAM GG R 001 - Teil C |
|
1 | Anwendungsbereich
Name und Anschrift der Überwachungsstelle, für die das Qualitätsmanagement gilt |
2 | Allgemeines
Das Qualitätsmanagement ist zu dokumentieren. |
3 | Allgemeine Anforderungen an das QSP |
3.1 Rechts- und Vertragsfragen
|
|
3.2 Verfahren zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit sowie Verfahren zur Identifizierung von Interessenskonflikten sind vorzuhalten. Sicherzustellen sind:
|
|
3.3 Offenheit
Die Dienstleistungen der Überwachungsstelle müssen allgemein zugänglich sein. |
|
4 | Strukturelle Anforderungen |
Organisationsstruktur und oberste Leitung
Die Leitung der Überwachungsstelle hat die Verantwortung und Befugnisse der Mitarbeiter festzulegen und bekannt zu machen. Die oberste Leitung ist zu benennen. |
|
5 | Anforderungen an Ressourcen |
Mitarbeiterkompetenz und -schulung
Eine ausreichende Anzahl an geeigneten Auditoren für die Aufgaben sowie die angemessene Qualifikation der Leitung und der Auditoren ist sicherzustellen. Dazu gehören:
|
|
Einsatz einzelner externer Auditoren und externer Fachexperten
Beim Einsatz externer Auditoren ist die Bindung an die Überwachungsstelle schriftlich zu regeln; insbesondere die Verfahren zur Vertraulichkeitswahrung und des Qualitätsmanagements sind einzuhalten. |
|
6 | Verfahren
Angaben sollten enthalten sein zu:
|
C.9 Muster-Vorlagen
Muster-Vorlage MC.1 | Antrag auf Anerkennung als Überwachungsstelle |
Muster-Vorlage MC.2 | Antrag auf Anerkennung eines Begutachters |
Hinweis: Die Formulare und Vorlagen (Muster-Vorlagen) werden auf den Internetseiten der BAM zur Verfügung gestellt. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend, beschleunigt jedoch das Anerkennungsverfahren. Die Inhalte stellen Mindestanforderungen dar und sind bindend. |
Durchführung von Witness-Audits durch die BAM
verwendete Synonyme | ||
Verpackungsprüfungen | Prüfungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001 | |
Begutachter | - | Auditor (System), Überwachungsbegutachter (Produkte) |
Gefahrgutverpackungen | - | Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter |
Gefahrgutverpackungstypen | - | Verpackungstypen, IBC-Arten, typen von Großverpackungen |
Herstellung | - | Herstellung, Wiederaufarbeitung |
Hersteller | - | Hersteller, Wiederaufarbeiter (Ort, an dem die Verpackungen hergestellt / wiederaufgearbeitet werden) |
Rekonditionierer | - | Rekonditionier-, Reparaturbetriebe, ggf. Betriebe der regelmäßigen Wartung (Ort, an dem die Verpackungen rekonditioniert / repariert / regelmäßig gewartet werden) |
Rekonditionierung | - | Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung |
Überwachungsstelle | - | von der BAM anerkannte Überwachungsstelle |
Zur Überprüfung des deutschen Überwachungssystems und zur Unterstützung der Überwachungsstellen kann die BAM die Begutachter bei Überwachungsbegehungen in Form von Witness-Audits begleiten.
Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.
D.1 Witness-Audits
Bei einem Witness-Audit begleitet ein Begutachter der BAM (BAM-Begutachter) eine Überwachungsbegehung, die ein Begutachter einer Überwachungsstelle bei einem Hersteller/Rekonditionierer durchführt.
Gegenstand der Witness-Audits sind die:
Ziel der Witness-Audits ist es, durch die hohe Qualifikation der Begutachter eine einheitliche Überwachungspraxis zu gewährleisten sowie die Transparenz des Überwachungssystems der BAM zu erhöhen.
D.2 Auswahl und Planung der Witness-Audits
Die Auswahl der zu begleitenden Überwachungsstellen bzw. deren Begutachter erfolgt zum einen nach dem Zufallsprinzip, zum anderen aufgrund von Auffälligkeiten oder Hinweisen.
Die BAM informiert den zu begleitenden Begutachter und legt gemeinsam mit ihm und dem Hersteller/Rekonditionierer einen Termin für die Überwachungsbegehung beim Hersteller/Rekonditionierer fest.
D.3 Durchführung der Witness-Audits
Der Begutachter der Überwachungsstelle leitet die Begehung. Der BAM-Begutachter kann jedoch ebenfalls Informationen erfragen sowie Einblick in die Unterlagen und die Durchführung von Prüfungen an Gefahrgutverpackungen verlangen.
Der BAM-Begutachter kann den begleiteten Begutachter während der Begehung zu seinen Entscheidungen befragen. Trifft der Begutachter fehlerhafte Entscheidungen, kann ihn der BAM-Begutachter hierauf - ggf. ohne Anwesenheit weiterer Beteiligter - aufmerksam machen und mit ihm das weitere Vorgehen beraten.
Treten im Rahmen der Überwachungsbegehung Abweichungen beim Hersteller/Rekonditionierer auf (s. A.2.5 / B.2.5), kann der BAM-Begutachter die Aufnahme zusätzlicher Anmerkungen in den Abweichungsbericht sowie in die später zu erstellenden Überwachungsunterlagen anregen.
Die bei der BAM eingereichten Überwachungsunterlagen des Begutachters der Überwachungsstelle können ebenfalls für die Bewertung des Witness-Audits herangezogen werden.
D.4 Ergebnisse des Witness-Audits
Im Anschluss an das Witness-Audit bespricht der BAM-Begutachter seine Beobachtungen mit dem Begutachter der Überwachungsstelle (vertraulich) und erstellt ggf. einen Abweichungsbericht über das Witness-Audit.
Der BAM-Begutachter informiert spätestens acht Wochen nach Eingang der Unterlagen zur begleiteten Überwachung die Überwachungsstelle in Form eines Berichts über die Ergebnisse des Witness-Audits.
Der Hersteller/Rekonditionierer erhält spätestens acht Wochen nach dem Witness-Audit eine Bestätigung über die Begehung durch den BAM-Begutachter.
D.5 Konsequenzen bei der Feststellung von Abweichungen
D.5.1 Definition von Abweichungen
Abweichungen sind die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).
Abweichungen bei der Durchführung von Überwachungen durch die Überwachungsstelle sind Abweichungen von den Vorgaben zur Vorgehensweise, wie z.B. Fehlen der erforderlichen Kenntnisse des Begutachters oder Durchführung der Überwachung in unzureichender Weise.
Schwerwiegende Abweichungen sind Abweichungen, die eine zulassungskonforme Verwendung nicht ermöglichen, aber nicht zum Versagen der Verpackung führen. Schwerwiegende Abweichungen bei Überwachungsbegehungen können u.a. sein: Nichtfeststellung fehlender Prüfeinrichtung oder fehlender Eigenüberwachung durch den Hersteller/Rekonditionierer, Nichtbeanstandung der Produktion trotz ungültiger Bauartzulassung bzw. ungültiger QSP-Anerkennung.
Sicherheitsrelevante Abweichungen sind Abweichungen, die bei einer zulassungskonformen Verwendung der Verpackung zum Versagen führen können. Sicherheitsrelevante Abweichungen bei Überwachungsbegehungen sind z.B. Nichtfeststellung des Versagens der Gefahrgutverpackungen bei den Verpackungsprüfungen, Nichtfeststellung zu hoher angegebener Leistungsfähigkeit in der UN-Kennzeichnung.
D.5.2 Konsequenzen bei Abweichungen
Konsequenzen für die Überwachungsstelle bei festgestellten Abweichungen können sein:
D.6 Pflichten der Überwachungsstelle und des Hersteller/Rekonditionierers
Hersteller/Rekonditionierer und Überwachungsstelle sind zur Mitarbeit an den Witness-Audits verpflichtet.
D.7 Kosten
Die Kosten der Witness-Audits trägt die BAM. Führt die BAM Witness-Audits im Auftrag durch, so trägt der Auftraggeber die Kosten.
Prüfung von Gefahrgutverpackungen durch die BAM auf Konformität mit der Baumusterzulassung
verwendete Synonyme | ||
Gefahrgutverpackungen | - | Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter |
Hersteller | - | Hersteller, Wiederaufarbeiter (Ort, an dem die Verpackungen hergestellt / wiederaufgearbeitet werden) |
Herstellung | - | Herstellung, Wiederaufarbeitung |
Überwachungsstelle | - | von der BAM anerkannte Überwachungsstelle |
Prüfung | - | Prüfung gemäß 6.1.5.1.8, 6.3.5.1.7, 6.5.4.4.4, 6.6.5.1.7 ADR/RID bzw. IMDG-Code von Gefahrgutverpackungen durch die BAM |
Verpackungsprüfungen | - | Prüfungen an Gefahrgutverpackungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001 |
Rekonditionierer | - | Rekonditionier-, Reparaturbetriebe, ggf. Betriebe der regelmäßigen Wartung (Ort, an dem die Verpackungen rekonditioniert / repariert / regelmäßig gewartet werden) |
Rekonditionierung | - | Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung |
Die Überprüfung von Gefahrgutverpackungen auf Konformität mit der erteilten Baumusterzulassung erfolgt durch Audits und regelmäßige Überwachungsbegehungen.
Darüber hinaus kann die BAM z.B. gemäß 6.1.5.1.8, 6.3.5.1.7, 6.5.4.4.4 und 6.6.5.1.7 ADR/RID bzw. IMDG-Code auch Prüfungen an fertigen Verpackungen vornehmen.
Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.
E.1 Auswahl der zu prüfenden Gefahrgutverpackungen
Die Auswahl der Muster der zu prüfenden Gefahrgutverpackungen erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle, in denen die BAM begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass sicherheitsrelevante Abweichungen vorliegen.
Die Probenahme erfolgt durch die BAM
E.2 Festlegung und Durchführung der Prüfung
Die BAM legt die Anzahl der Prüfmuster sowie Art und Umfang der Prüfung fest.
Der Umfang der Prüfung kann die Überprüfung der UN-Kennzeichnung, den Vergleich der Spezifikationen (Wanddicke, Maße, Gewicht) mit den Vorgaben der Zulassung (z.B. bei Einzelverpackungen) sowie die Durchführung der auszugsweisen oder vollständigen Verpackungsprüfungen analog zur Baumusterprüfung umfassen.
Die Prüfbedingungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Herstellung der Gefahrgutverpackungen gültigen Zulassungsschein der Bauartzulassung im Zusammenhang mit den entsprechenden Baumusterprüfberichten.
Die Verpackungsprüfungen werden in der Regel im Prüflabor der BAM durchgeführt.
Stellt der Hersteller/Rekonditionierer die Gefahrgutverpackungen auf Anforderung der BAM zur Verfügung, so erhält der Hersteller/Rekonditionierer die Möglichkeit, an den Verpackungsprüfungen bei der BAM teilzunehmen. Dies gilt ebenso für Wiederholungsprüfungen im Falle von festgestellten Abweichungen an den Gefahrgutverpackungen, insbesondere nach einem Versagen bei den Verpackungsprüfungen.
E.3 Ergebnis der Prüfung
Die BAM erstellt über die durchgeführten Verpackungsprüfungen ein Prüfprotokoll.
Hat der Hersteller/Rekonditionierer die Gefahrgutverpackungen auf Anforderung der BAM zur Verfügung gestellt, so erhält er unabhängig vom Ergebnis der Prüfungen eine Ausfertigung des Prüfprotokolls.
Werden bei der Prüfung Abweichungen von der Konformität mit den Spezifikationen der Zulassungen / Baumusterprüfberichten festgestellt, so informiert die BAM den Hersteller / Rekonditionierer und die zuständige Überwachungsstelle zeitnah nach dem Feststellen der Abweichungen.
E.4 Konsequenzen bei der Feststellung von Abweichungen
Werden bei der Prüfung Abweichungen (z.B. Versagen der Verpackungen, Abweichungen von der Spezifikation, fehlerhafte Kennzeichnung) festgestellt, legt die BAM die Folgemaßnahmen fest (siehe entsprechende Maßnahmen bei Audits und Überwachungsbegehungen in Teil A, A.2.5 bzw. Teil B, B.2.5).
Nach Abstellung der Abweichungen bzw. nach Durchführung der entsprechenden Folgemaßnahmen ist i.d.R. eine Wiederholungsprüfung notwendig. Die BAM legt in Abstimmung mit dem Hersteller die Prüfstelle fest, bei der die Wiederholungsprüfung (ggf. in Anwesenheit der BAM) erfolgen soll.
E.5 Aufbewahrung, Vernichtung und Überlassung der Prüfmuster
Beim Bestehen der Prüfung werden die Muster nach Mitteilung der Ergebnisse durch die BAM sechs Wochen in der BAM aufbewahrt. Danach werden die Muster von der BAM vernichtet.
Bei der Feststellung von Abweichungen werden die Muster bis zur Erledigung der Folgemaßnahmen (einschließlich der Wiederholungsprüfung) in der BAM aufbewahrt. Danach werden die Muster von der BAM vernichtet.
Der Hersteller / Rekonditionierer kann die Muster abholen und / oder die Rücksendung auf seine Kosten beantragen.
E.6 Pflichten des Herstellers/Rekonditionierers
Der Hersteller/Rekonditionierer ist verpflichtet, von der BAM angeforderte Muster der zu prüfenden Gefahrgutverpackungen aus der laufenden Fertigung innerhalb von 6 Wochen zur Verfügung zu stellen, sofern die Muster nicht von der BAM anderweitig beschafft werden. Wird der Verpackungstyp nicht regelmäßig produziert, so ist eine alternative Regelung mit der BAM abzustimmen.
E.7 Kosten
Die Beschaffung der Prüfmuster und die Durchführung der Prüfung sind für den Hersteller / Rekonditionierer kostenfrei, sofern, die Muster die Prüfung bestanden haben.
Werden bei den Verpackungsprüfungen Abweichungen festgestellt, so trägt der Hersteller / Rekonditionierer die Kosten der Beschaffung und der Durchführung der Prüfung für die ggf. notwendige Wiederholungsprüfung.
Die Kosten (z.B. Reisekosten) für seine eigene Teilnahme an den Verpackungsprüfungen trägt der Hersteller/Rekonditionierer.
Die Kosten für eine eventuelle Abholung und/oder die Rücksendung der Muster trägt der Hersteller / Rekonditionierer.
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(Stand: 14.09.2022)
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