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Regelwerk

BAM-GGR 001 - Verfahren der Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 01.04.2014
(BAM vom 01.04.2014aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2004

Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben die Verfahren für die Durchführung der Vorschriften für ein von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachtetes Qualitätssicherungsprogramm nach ADR / RID / IMDG Code, Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4. 1 und 6.6.1.2 sowie Ziffer 1. 1.2, Kapitel 1, Teil 4 der ICAO-TI in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Regeln berücksichtigen auch die Anwendung der Regelungen der DIN EN ISO 16106, Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001.

Die vorliegende Fassung der BAM-GGR 001 ist ab sofort anwendbar. Bisher erteilte Anerkennungsbescheide des Qualitätssicherungsprogramms für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen durch die BAM behalten ihre Gültigkeit. Bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit kann der Hersteller/Wiederaufarbeiter/Rekonditionierer/Reparaturbetrieb sowie die Überwachungsstelle die zum Ausstellungsdatum gültige Fassung der BAM-GGR 001 anwenden.

Alle bisherigen Einzelabsprachen mit der BAM werden durch die vorliegende Fassung der BAM-GGR 001 ersetzt. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Fassung der BAM-GGR 001.

Allgemeiner Teil

1. Einleitung

1.1 Gefahrgutverpackungen (Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter, im Folgenden auch "Gefahrgutverpackungen" genannt) müssen nach einem von der zuständigen Behörde als zufrieden stellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm (QSP) hergestellt oder wiederaufgearbeitet werden und geprüft sein, um sicherzustellen, dass jede hergestellte oder wiederaufgearbeitete Gefahrgutverpackung den geltenden Vorschriften und Anforderungen für die zugelassene Bauart entspricht.

1.2 Entsprechendes gilt auch für rekonditionierte Verpackungen und für reparierte Großpackmittel (IBC).

1.3 Eine Bauartzulassung für die Herstellung bzw. Wiederaufarbeitung einer Gefahrgutverpackung wird von der BAM daher nur erteilt, wenn der Hersteller über ein von der BAM als zuständiger Behörde anerkanntes und überwachtes QSP verfügt. Weitere Voraussetzung für die Erlangung der Bauartzulassung ist die Vorlage eines Prüfberichts über eine erfolgreiche Baumusterprüfung; Näheres zur Baumusterprüfung regelt die BAM-GGR 005. Ein ungültiges QSP hat den Widerruf der Bauartzulassung zur Folge.

1.4 Zulassungsinhaber haben sicherzustellen, dass die im Zulassungsbescheid genannten Hersteller von Gefahrgutverpackungen bei der Herstellung über eine gültige QSP-Anerkennung verfügen.

1.5 Die Anerkennung des QSP durch die BAM wird durch Bescheid für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt. Der Anerkennungsbescheid ist mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu versehen. Die Anerkennung kann durch die BAM verlängert werden.

1.6 Mit dem Ablauf der Gültigkeit der Anerkennung des QSP dürfen Gefahrgutverpackungen nicht mehr hergestellt, wiederaufgearbeitet, repariert oder rekonditioniert werden.

1.7 Die Anerkennung der Überwachungsstelle (Teil C) wird durch Bescheid für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt. Der Anerkennungsbescheid ist mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu versehen. Die Anerkennung kann durch die BAM verlängert werden.

2. Gegenstand

2.1 Die BAM-GGR 001 beschreibt das Verfahren für

2.2 Sie konkretisiert

3. Geltungsbereich

3.1 Die BAM-GGR 001 gilt

3.2 Die BAM-GGR 001 gilt nicht

4. Kosten

4.1 Die Tätigkeiten der BAM im Rahmen dieser Gefahrgutregel sind kostenpflichtig gemäß der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( GGKostV) vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung.

Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Herstellung bzw. Wiederaufarbeitung von Gefahrgutverpackungen

verwendete Synonyme
Begutachter - Auditoren (System), Überwachungsbegutachter (Produkte)
Gefahrgutverpackungen - Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter
Gefahrgutverpackungstypen - Verpackungstypen, IBC-Arten, typen von Großverpackungen
Hersteller - Hersteller, Wiederaufarbeiter (Ort, an dem die Verpackungen hergestellt / wiederaufgearbeitet werden)
Herstellung - Herstellung, Wiederaufarbeitung
Verpackungsprüfungen - Prüfungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001

Die BAM ist nach § 8 Nr. 4 GGVSEB und § 6 Absatz 5 Nr. 1 GGVSee zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller von Gefahrgutverpackungen nach 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4.1, 6.6.1.2 ADR/RID und 6.1.1.3. 6.3.2.2, 6.5.4.1, 6.6.1.2 IMDG-Code.

Gefahrgutverpackungen dürfen nur mit einer gültigen Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) durch die BAM hergestellt und wiederaufgearbeitet werden.

Die Anerkennung kann nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden.

Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.

A.1 Mindestanforderungen an das Qualitätssicherungsprogramm

Für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen hat der Hersteller ein dokumentiertes QSP vorzuhalten und umzusetzen. Eine geeignete Gliederung für ein solches QSP ist in der Tabelle unter A.8 angegeben. Zu mindestens folgenden Punkten soll das QSP Aussagen enthalten:

A.2 Auditierung und Überwachungsbegehung

A.2.1 Erst-Audit

Bei der erstmaligen Anerkennung eines QSP für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen an einem bestimmten Standort führt die BAM als zuständige Behörde das Erst-Audit durch. Vorhandene Zertifizierungen nach ISO 16106/ISO 9001 und die dabei begutachteten Elemente werden beim Audit angemessen berücksichtigt.

Das Erst-Audit umfasst

Zum Zeitpunkt des Erst-Audits müssen die notwendigen Prüfeinrichtungen für die Eigenüberwachung beim Hersteller funktionstüchtig sein. Falls der Hersteller nicht über eigene Prüfeinrichtungen für die Eigenüberwachung verfügt, ist das Vorgehen unter Anwendung der Kriterien der BAM-GGR 005 (anerkannte Prüfstelle für den entsprechenden Gefahrgutverpackungstyp) vor dem Erst-Audit mit der BAM abzustimmen.

Antrag und Dokumentation nach A.3.1 a-b sind vorab bei der BAM einzureichen.

Der Hersteller sollte Fotografien der gemäß Teil 6 ADR/RID bzw. IMDG-Code vorgeschriebenen Kennzeichnungen vor der erstmaligen Auslieferung an die BAM senden, um ggf. Hinweise auf eventuell fehlerhafte Kennzeichnungen zu erhalten.

Die Aufnahme der Produktion einer neuen Bauart erfordert nicht zwangsläufig ein erneutes (Erst-)Audit. In Abhängigkeit vom Grad der Neuerungen kann allerdings ein erneutes (Erst-)Audit für die neue Bauart erforderlich sein. Die BAM entscheidet im Einzelfall über die erforderlichen Maßnahmen.

A.2.2 Überwachungsbegehungen

Nach dem Erst-Audit durch die BAM ist bei jedem Hersteller einmal im Kalenderjahr eine Überwachungsbegehung durchzuführen. Sie dient der Begutachtung und Bewertung des QSP einschließlich eventuell erfolgter Änderungen seit dem Erst-Audit bzw. der letzten Überwachung.

Die Überwachungsbegehungen erfolgen durch die BAM oder eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle. Erfolgt die Begehung durch eine Überwachungsstelle, so stellt der Hersteller dieser den Bericht des Erst-Audits zur Verfügung.

Die Überwachungsbegehung umfasst:

Während der Überwachungsbegehung sind alle geforderten Verpackungsprüfungsarten zu begutachten. Abweichungen hiervon sind zu begründen.

Die Verpackungsprüfungen während der Überwachungsbegehung sind bevorzugt an Mustern derselben Bauart durchzuführen, können aber auch an verschiedenen Bauarten durchgeführt werden. In nachfolgenden Überwachungsbegehungen sollten möglichst die bei der vorhergehenden Überwachungsbegehung nicht geprüften Bauarten der Verpackungsprüfung unterzogen werden.

Falls der Hersteller nicht über eigene Prüfeinrichtungen für die Eigenüberwachung verfügt, ist die Einhaltung der in Abstimmung mit der BAM festgelegten Rahmenbedingungen (Prüfstelle, Prüffrequenzen) sowie die Korrektheit und Vollständigkeit der Prüfberichte im Rahmen der Überwachungsbegehungen zu überprüfen.

Als Mindestanforderungen für die Überwachungsbegehung sind die Inhalte des Überwachungsprotokolls sowie des Überwachungsberichts entsprechend der jeweiligen Mustervorlagen zu begutachten und zu dokumentieren.

Erfolgen Überwachungsbegehungen durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle, so ist der BAM eine Kopie der Unterlagen innerhalb von acht Wochen nach der Überwachungsbegehung durch die Überwachungsstelle vorzulegen (siehe auch C.7).

A.2.3 Besondere Regelungen

A.2.3.1 Überwachung durch ausländische zuständige Behörden

Die BAM kann Vereinbarungen mit ausländischen zuständigen Behörden oder von ihr benannte Stellen über die Anerkennung von ausländischen zuständigen Behörden oder von ihr benannten zuständigen Stellen als Überwachungsstellen schließen.

Ein Hersteller in Deutschland, der über eine Zulassung einer ausländischen zuständigen Behörde verfügt, mit der die BAM eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungen und Anerkennungen von Qualitätssicherungsprogrammen geschlossen hat, kann sein QSP entweder durch diese ausländische Behörde oder durch die BAM überwachen lassen.

Ein Hersteller im Ausland, dessen zuständige Behörde mit der die BAM eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungen und Anerkennungen von Qualitätssicherungsprogrammen geschlossen hat, kann sein QSP entweder durch diese ausländische Behörde oder durch die BAM überwachen lassen, wenn er über deutsche Zulassungen verfügt.

Im Falle der Überwachung durch die entsprechende ausländische zuständige Behörde unterliegt der Hersteller den Vorschriften dieser Behörde.

Die Liste der ausländischen zuständigen Behörden und benannten Stellen, mit denen entsprechende Vereinbarungen bestehen, wird auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht.

A.2.3.2 Hersteller im Ausland

Die BAM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Herstellung von Gefahrgutverpackungen im Ausland auf der Basis deutscher Bauartzulassungen von den zuständigen Behörden des Herstellungslandes akzeptiert wird. Hersteller im Ausland müssen vor Beantragung einer deutschen Bauartzulassung zunächst mit der entsprechenden nationalen zuständigen Behörde klären, ob diese der Herstellung nach deutschen Bauartzulassungen zustimmt. Wenn die zuständige Behörde des Herstellungslandes der Herstellung nach deutschen Bauartzulassungen zustimmt, findet für die Anerkennung und Überwachung des Qualitätssicherungsprogramms die BAM-GGR 001 Anwendung.

A.2.3.3 Verfahren bei zeitlich befristeter Bauartzulassung

Soll die Herstellung von Gefahrgutverpackungen nach zeitlich befristeten Zulassungen erfolgen, findet keine Auditierung und Überwachung des vom Hersteller angewandten Qualitätssicherungsprogramms statt, ein Anerkennungsbescheid wird nicht erteilt.

Der Hersteller sendet nach Erteilung der zeitlich befristeten Zulassung und vor der erstmaligen Auslieferung der Gefahrgutverpackungen Fotografien der Kennzeichnungen gemäß Teil 6 ADR/RID bzw. IMDG-Code an die BAM.

A.2.3.4 Verfahren bei ruhender Herstellung

Die Überwachungsbegehung kann ausgesetzt werden, wenn die Herstellung von Gefahrgutverpackungen in einem gesamten Kalenderjahr ruht. In diesem Fall meldet der Hersteller der BAM die ruhende Herstellung am Ende des Kalenderjahres bzw. spätestens am 31. Januar des Folgejahres.

Wird die Herstellung wieder aufgenommen, ist vor der ersten erneuten Auslieferung von Gefahrgutverpackungen eine Überwachungsbegehung erforderlich.

Erfolgt vor der ersten erneuten Auslieferung keine Überwachungsbegehung, gilt das QSP als nicht überwacht. Die Anerkennung des QSP wird in diesem Fall von der BAM widerrufen (siehe A.4.3).

Die Meldung der ruhenden Fertigung ist maximal 6 Jahre in Folge möglich. Danach ist eine Überwachungsbegehung bzw. mit der BAM abgestimmte alternative Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich.

A.2.4 Dokumentation bei Audits und Überwachungsbegehungen

Vorlagen für Mindestangaben bei Audits und Überwachungsbegehungen werden auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht (siehe Muster-Vorlagen MA.1 bis MA.3).

Die Dokumentation erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.

Alle Abweichungen und festgelegte Korrekturmaßnahmen sind durch den Begutachter bei der Begehung zu dokumentieren und dem Hersteller mitzuteilen (Muster-Vorlage MA.4).

Audits bzw. Überwachungsbegehungen sind negativ zu bewerten, wenn schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Abweichungen (siehe A.2.5.1) festgestellt wurden.

Die Originale der Audit- bzw. Überwachungsunterlagen sind von der BAM/Überwachungsstelle und vom Hersteller zu unterzeichnen. Kopien der Unterlagen - vorzugsweise elektronisch - sollen der BAM innerhalb von acht Wochen vorliegen.

Wird die Überwachungsbegehung durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle durchgeführt, erhält die BAM von der Überwachungsstelle eine Kopie der Überwachungsunterlagen.

A.2.5 Vorgehen beim Vorliegen von Abweichungen

A.2.5.1 Definition von Abweichungen

Abweichungen sind die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).

Schwerwiegende Abweichungen sind Abweichungen, die eine zulassungskonforme Verwendung nicht ermöglichen aber nicht zum Versagen der Verpackung führen. Schwerwiegende Abweichungen können u.a. falsche Abmessungen/Gewichte, falsche UN-Kennzeichnung, Einsatz nicht geeigneter Prüfmittel/- einrichtungen usw. sein.

Sicherheitsrelevante Abweichungen sind Abweichungen, die bei einer zulassungskonformen Verwendung der Verpackung zum Versagen führen können. Sicherheitsrelevante Abweichungen sind z.B. Versagen der Gefahrgutverpackung bei den Verpackungsprüfungen oder eine zu hoch angegebene Leistungsfähigkeit in der UN-Kennzeichnung.

A.2.5.2 Feststellung von Abweichungen bei der Eigenüberwachung des Herstellers

Werden bei der Eigenüberwachung vom Hersteller Abweichungen von der zugelassenen Bauart festgestellt, so hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der baumustergetreuen Fertigung der Gefahrgutverpackungen zu ergreifen und diese Maßnahmen zu dokumentieren. Das QSP ist ggf. entsprechend zu überarbeiten.

A.2.5.3 Feststellung von Abweichungen bei Überwachungsbegehungen

Abweichungen sind nach A.2.4 zu behandeln.

Bei einzelnen negativen Prüfergebnissen bei der Verpackungsprüfung entscheidet der Begutachter hinsichtlich der Vorgehensweise. Nachprüfungen in Form der Wiederholung der nicht bestandenen Verpackungsprüfung mit der doppelten Anzahl der Prüfmuster, z.B. in Analogie zu ISO 16104:2003, sind möglich.

Werden im Rahmen der Überwachungsbegehung sicherheitsrelevante Abweichungen festgestellt, so informiert die Überwachungsstelle/der Begutachter die BAM umgehend. Die BAM ordnet ggf. zusätzliche notwendige Maßnahmen an.

A.2.5.4 Maßnahmen des Herstellers bei sicherheitsrelevanten und schwerwiegenden Abweichungen

Liegen sicherheitsrelevante oder schwerwiegende Abweichungen vor, hat der Hersteller sicherzustellen, dass

Alternative Lösungen sind mit der BAM abzustimmen.

A.2.5.5 Maßnahmen der BAM bei Abweichungen

Die BAM als zuständige Behörde kann

A.3 Verfahren zur Anerkennung des OSP

A.3.1 Erstmalige Anerkennung des OSP

Für die erstmalige Anerkennung des QSP für die Herstellung / Wiederaufarbeitung von Gefahrgutverpackungen legt der Hersteller / Wiederaufarbeiter der BAM folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache vor:

a) Antrag auf Anerkennung des OSP mit folgenden Angaben:

Als Vorlage für den Antrag kann die Muster-Vorlage MA.5 verwendet werden.

b) folgende Auszüge aus der Dokumentation des OSP:

c) erfolgreiches Erst-Audit, das nicht länger als 6 Monate zurückliegen sollte,

d) Kopie des Überwachungsvertrags mit der BAM oder einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle

e) Rechnungsadresse bzw. Vorkasseleistung

Hinweis: die Unterlagen nach a) und b) sollten der BAM bereits zum Erst-Audit vorliegen und müssen damit - ebenso soweit die Erst-Audit-Unterlagen nach c) bereits vorliegen - nicht erneut eingereicht werden.

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

A.3.2 Neufassung des Anerkennungsbescheids des OSP

Die Beantragung einer Neufassung des Anerkennungsbescheids wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung

Folgende Unterlagen sind rechtzeitig (s. A.5) vorzulegen:

a) Antrag auf Neufassung des Anerkennungsbescheids mit folgenden Angaben:

b) Rechnungsadresse bzw. Vorkasseleistung.

Die BAM stimmt erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab. Ein erneutes Audit kann erforderlich sein.

A.3.3 Verlängerung der Anerkennung des OSP

Für eine Verlängerung der Anerkennung des QSP müssen folgende Unterlagen vollständig spätestens vier Wochen vor Ablauf des aktuell gültigen Anerkennungsbescheids bei der BAM vorliegen:

a) Antrag auf Verlängerung der Anerkennung des OSP,

b) Überwachungsunterlagen seit Erteilung der letzten QSP-Anerkennung bzw. Ruhendmeldung für jedes Kalenderjahr, in dem nicht gefertigt wurde,

c) Dokumente des OSP gemäß Abschnitt A.3.1 b), deren Revisionsstand sich seit der letzten Anerkennung geändert hat.

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

A.4 Anerkennungsbescheid

A.4.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids

Werden die in A.3.1, A.3.2 bzw. A.3.3 genannten Unterlagen mit zufrieden stellendem Ergebnis geprüft, erteilt die BAM die Anerkennung des QSP in Form eines Anerkennungsbescheids.

Der Anerkennungsbescheid ist neben der bestandenen Baumusterprüfung Voraussetzung für die Erteilung der Bauartzulassung zur Herstellung von Gefahrgutverpackungen.

Er ist auf den Namen und Ort des Herstellers, die erteilten Kurzzeichen sowie die durch das QSP abgedeckten Tätigkeiten und die jeweiligen Gefahrgutverpackungstypen beschränkt.

Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.

Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.

A.4.2 Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids

Der Anerkennungsbescheid gilt nur gegenüber dem Hersteller und wie unter A.4.1 beschrieben. Der Anerkennungsbescheid gilt nicht

A.4.3 Widerruf des Anerkennungsbescheids

Der Anerkennungsbescheid kann von der BAM jederzeit widerrufen werden. Dem betreffenden Hersteller ist mitzuteilen, gegen welche Pflichten und Vorschriften er verstoßen hat und dass ihm die Anerkennung entzogen werden soll. Ihm ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Hinreichende Gründe liegen z.B. vor, wenn

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids dürfen die entsprechenden Gefahrgutverpackungen nicht mehr hergestellt werden.

A.4.4 Auswirkungen auf die Bauartzulassung

Die Bauartzulassung durch die BAM wird an einen Zulassungsinhaber erteilt und gilt für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen bei einem oder mehreren Herstellern.

Durch Widerruf der QSP-Anerkennung eines Herstellers ist eine Voraussetzung für die Zulassung nicht mehr erfüllt. In der Folge sind auch alle auf der entsprechenden QSP-Anerkennung basierenden Bauartzulassungen von der BAM zu widerrufen. Sind in einer Bauartzulassung weitere Hersteller genannt, so kann bei der BAM eine kostenpflichtige Neufassung der Zulassung mit den Herstellern mit gültiger QSP-Anerkennung beantragt werden.

Wird eine QSP-Anerkennung durch zeitlichen Ablauf ungültig oder widerrufen, so informiert die BAM alle Zulassungsinhaber, deren Bauartzulassungen auf dieser QSP-Anerkennung basieren.

Gefahrgutverpackungen, die vorher bei gültiger QSP-Anerkennung hergestellt wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

A.5 Pflichten des Herstellers

A.5.1 Überwachungsvertrag

Sofern die jährlichen Überwachungsbegehungen nicht durch die BAM durchgeführt werden, ist der Hersteller verpflichtet, mit einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen und diesen einzuhalten (siehe Muster-Vorlage MA.6). Sollen die jährlichen Überwachungsbegehungen durch die BAM erfolgen, so ist ein entsprechender Vertrag mit der BAM abzuschließen.

Wird der Überwachungsvertrag von einem der beiden Vertragspartner (Hersteller bzw. Überwachungsstelle) gekündigt, so ist die BAM umgehend zu informieren.

Wird die Anerkennung einer Überwachungsstelle durch die BAM widerrufen (siehe C.4.3), so informiert die BAM alle betroffenen Hersteller schriftlich. Gleiches gilt, wenn die Anerkennung einer Überwachungsstelle durch zeitlichen Ablauf ungültig und nicht erneuert wird (siehe C.4.2).Der Hersteller ist verpflichtet, einen neuen Überwachungsvertrag zu schließen und die BAM darüber umgehend zu informieren.

A.5.2 Mitarbeit bei Audits und Überwachungsbegehungen

Der Hersteller ist zur Mitarbeit bei Audits und Überwachungsbegehungen verpflichtet.

Den Mitarbeitern der BAM und der Überwachungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ihnen ist der Zugang zu Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Prüfeinrichtungen sowie den relevanten Unterlagen zu ermöglichen.

Der Hersteller stellt die zu prüfenden Muster aus der laufenden Fertigung, in Form von Rückstellmustern oder als Muster aus dem Lagerbestand unentgeltlich zur Verfügung.

A.5.3 Bereitstellung von Unterlagen

Durch die BAM zusätzlich vom Hersteller angeforderte Unterlagen sind innerhalb von acht Wochen einzureichen.

A.5.4 Anwendung des anerkannten OSP und Eigenüberwachung

Der Hersteller hat das QSP nach erfolgter Anerkennung durch die BAM anzuwenden, die Eigenüberwachung mit dafür geeigneten Prüfeinrichtungen sowie Prüf- und Messmitteln vorzunehmen und die erforderliche Dokumentation zu führen (siehe auch 6.1.5.1.3, 6.3.5.1.3, 6.6.5.1.3 ADR/RID bzw. IMDG-Code).

Die Mindestanforderungen für die Verpackungsprüfungen und die Prüfhäufigkeiten sind dem Anhang 1 zu entnehmen.

A.5.5 Mitteilungspflichten an die BAM

Der Hersteller informiert die BAM vorab, wenn

Der Hersteller informiert die BAM unverzüglich, wenn an bereits ausgelieferten Gefahrgutverpackungen schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Abweichungen festgestellt werden.

Die BAM entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts und vorgelegter Dokumente über erforderliche Maßnahmen.

A.6 Veröffentlichung

Der Status der Anerkennung des QSP der Hersteller wird auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht.

A.7 Kosten

Audits und Überwachungsbegehungen durch die BAM sind kostenpflichtig.

Anerkennungsbescheide (erstmalige Anerkennung, Neufassung und Verlängerung der Anerkennung) sind kostenpflichtig.

Die Kosten für Überwachungsbegehungen durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle werden zwischen der Überwachungsstelle und dem Hersteller vertraglich geregelt.

A.8 Anforderungen an das QSP

Nachfolgend ist eine geeignete Gliederung eines QSP für die Herstellung von Gefahrgutverpackungen dargestellt.

Hersteller verfügen häufig bereits über ein Qualitätsmanagementsystem, z.B. eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder nach einem anderen System. Zur Vereinfachung enthält die letzte Spalte daher Referenzen zu den entsprechenden Kapiteln der DIN EN ISO 9001:2008.

Herstellung und Wiederaufarbeitung
nach BAM-GGR 001 Teil A
ISO 9001
1 Anwendungsbereich
  1. Angabe von Name und Anschrift des Herstellers (Herstellungsstätte), für den das QSP gilt
  2. Auflistung der Bauartcodes, die das QSP umfassen soll (z.B. 1A1, 1A2 etc.)
1
2 Allgemeine Anforderungen an das QSP
  1. Das QSP ist zu dokumentieren.
  2. Hersteller mit Zertifizierung nach ISO 9001 verfügen bereits über eine QM-Dokumentation. Diese ist an die Anforderungen aus dem Gefahrgutverpackungsbereich anzupassen und ggf. entsprechend zu erweitern.
4.1
Das QSP muss folgende Dokumente enthalten:
  • Inhaltsverzeichnis / Liste aller QSP Dokumente mit Revisionsstand/Datum
  • Dokumentation zu den zugelassenen Bauarten, die das QSP umfasst: mindestens Zulassungsscheine (Bauartzulassung), Prüfberichte und weitere Spezifikationen
  • Verfahrens-, Arbeits- und Prüfanweisungen
  • Verweis darauf, wo die gültigen Rechtsgrundlagen (z.B. ADR/RID, BAM-GGR 001) einsehbar sind
  • - Verweis auf anzuwendende Normen und behördliche Regelungen
3 Erstellung, Lenkung und Revision von QSP-Dokumenten und Aufzeichnungen
  1. Beschreibung, wie / von wem Verfahrens-, Arbeits- und Prüfanweisungen erstellt, modifiziert und freigegeben werden.
  2. Festlegungen, Verfahrens-, Arbeits- und Prüfanweisungen sind mit Revisionsstand und -datum zu versehen.
  3. Hinweise auf Aufbewahrungsfristen (insb. von Prüfergebnissen), Zugriffsberechtigung und Datensicherung von Dokumenten.
  1. Gültige Fassungen zutreffender Dokumente, insbesondere Arbeits- und Prüfanweisungen, müssen für die Mitarbeiter verfügbar sein.
4.2
4 Verantwortung, Befugnis und Kommunikation
4.1 Selbstverpflichtung der Leitung

Erklärung, in der sich die Leitung des Betriebes (Herstellers) zur Einhaltung des QSP und der gesetzlichen Regelungen des Gefahrgutrechts verpflichtet.

5.1
4.2 Zuständigkeiten

Der Hersteller hat die Zuständigkeiten und Befugnisse aller Mitarbeiter festzulegen und bekannt zu machen, insbesondere derer, die Qualitätskontrollen durchführen und Prozesse bzw. Produkte freigeben (z.B. in Form eines Organigramms); insbes. namentliche Nennung des QSP-Beauftragten. Der QSP-Beauftragte sollte direkt der Leitung unterstellt und weisungsungebunden sein.

5.5
5.5.1
5.5.2
5 Mitarbeiterkompetenz und -schulung

Der Hersteller hat die angemessene Qualifikation der Mitarbeiter, insbesondere des Personals für die Qualitätskontrollen, sicherzustellen und zu fördern. Dazu gehören

  1. nachweisbare, angemessene aufgabenbezogene Ausbildung, Fertigkeiten oder Erfahrungen;
  2. ausreichende, nachweisbare Kenntnisse der zu beachtenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften und Normen (z.B. Konstrukteure müssen mit ADR Kap. 6 vertraut sein; Mitarbeiter, die Wareneingangskontrollen bzw. Verpackungsprüfungen zur Endkontrolle durchführen, müssen eingewiesen sein),
  3. Weiterbildung und Schulungen der Mitarbeiter,
  4. Aufzeichnung über durchgeführte Schulungsmaßnahmen.


Schulungen können extern oder intern erfolgen. Bei mündlichen Einweisungen sollte der Inhalt benannt sein; die Teilnahmebestätigung durch Unterschrift der Teilnehmer ist ausreichend.

6.2.2
6 Produktrealisierung 7
6.1 Verfahren zur Neuentwicklung und Spezifikationsänderung
  1. Bei jeder Neuentwicklung von Gefahrgutverpackungen sind die Vorgaben aus dem Gefahrgutrecht zu berücksichtigen. Zur Erlangung der UN-Kennzeichnung ist eine Baumusterprüfung durchzuführen und die Bauartzulassung zu beantragen.
    Bei Spezifikationsänderungen einer zugelassenen Bauart ist zu prüfen, ob eine Neufassung der Zulassung zu beantragen und ggf. eine erneute Baumusterprüfung nötig ist.
  2. Werden Prozesse ausgelagert, sind diese zu benennen und zu regeln, z.B. wenn die Zulassungsbeantragung nicht durch den Hersteller erfolgt.
7.2.1
7.3.6
7.3.7
6.2 Beschaffung/Eingangskontrolle der Rohstoffe, Verschlüsse etc.

Es muss sichergestellt sein, dass alle Gefahrgutverpackungen aus den Materialien / Komponenten hergestellt werden, welche im Zulassungsbescheid bzw. dem entsprechenden Baumusterprüfbericht spezifiziert sind.

Wareneingangskontrollen sind aufzuzeichnen (z.B. in Form von Formularen / Checklisten zum Vergleich Soll : Ist). Nachweise können z.B. Werksprüfzeugnisse oder eigene Messungen sein.

7.4.2
7.4.3
6.3 Herstellungs-/Wiederaufarbeitungsprozess
  1. Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen für den Fertigungsprozess müssen an den notwendigen Stellen verfügbar sein und umgesetzt werden, insb. Arbeitsanweisungen für Prüfverfahren/Frequenzen für Qualitätskontrollen während der Produktion (fertigungsbegleitend, Endkontrolle) entsprechend BAM-GGR 001; Kontrollen sind aufzuzeichnen (Formulare / Checklisten; Ist : Soll Vergleich). Es muss erkennbar sein, welche Charge / welches Los kontrolliert wurde. Ergebnisse sind zu berücksichtigen und ggf. Maßnahmen abzuleiten.
  2. Werden Prozesse ausgelagert, sind diese zu benennen, zu regeln und zu überwachen, z.B. wenn einzelne Herstellungsschritte extern erfolgen..
7.5.1
6.4 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Verfahrensanweisungen müssen vorliegen für die
  1. Anbringen der zulassungskonformen UN-Kennzeichnung
  2. Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit (vom Wareneingang der Rohstoffe/Halbzeuge bis zur Auslieferung an den Kunden)
  3. Aufzeichnungen zur Losgröße der Chargen je Zulassung und Baugröße.
7.5.3
6.5 Produkterhaltung

Verfahrensanweisungen müssen vorliegen für

  1. die sachgemäße Lagerung fertiger Gefahrgutverpackungen,
  2. die Trennung und Kennzeichnung von freigegebenen/noch nicht freigegebenen / gesperrten Verpackungen,
  3. ggf. den sachgemäßen Transport zum Kunden.
7.5.5
6.6 Prüf- und Messmittel
  1. Verwendung geeigneter Einrichtung, Mess- und Prüfmittel für die jeweiligen Prüfaufgaben
  2. Messmittel müssen kalibriert sein: Nachweis der Kalibrierung in festgelegten Abständen (z.B. Kalibrierscheine, Werkszeugnisse o.ä.)
  3. Falls möglich, Angaben zur Rückführbarkeit, Methodenvalidierung, sowie Einschätzungen der Messunsicherheiten/Genauigkeiten.
7.6
7 Prüfung, Analyse und Verbesserung
7.1 Überwachung und Prüfung der Gefahrgutverpackungen

Sicherstellung der Übereinstimmung der Serienproduktion mit der zugelassenen Bauart:

  1. Durchführung der festgelegten Verpackungsprüfungen an fertigen Gefahrgutverpackungen (Endprodukt)
  2. Aufzeichnung der Prüfdurchführung und deren Ergebnisse .Erkennbar sollen Anzahl der geprüften Muster, Charge, Bauart sowie der Ist : Soll Vergleich der geprüften Gefahrgutverpackungsmuster sein
  3. Auswertung der Prüfergebnisse und ggf. Einleitung geeigneter Maßnahmen
  4. Verfahren zur Freigabe der hergestellten Gefahrgutverpackungen soll beschrieben sein
  5. Werden Prüfprozesse ausgelagert, sind diese zu benennen, zu regeln und zu überwachen.
8.2.4
7.2 Lenkung fehlerhafter Produkte

Verfahrens- / Arbeitsanweisungen für Maßnahmen entsprechend der Art der Abweichung (s. A.2.5) von der Spezifikation der Bauart. Maßnahmen können z.B. sein:

  1. Entfernung der UN-Kennzeichnung, Aussortieren
  2. gesonderte Lagerung fehlerhafter Produkte
  3. ggf. Kundeninformation, ggf. Rückruf von Produkten


Es sind Aufzeichnungen über fehlerhafte Produkte (welche Bauart, welches Los / Charge, welche Abweichung) und ergriffene Maßnahmen zu führen.

8.3
7.3 Korrekturmaßnahmen
  1. Aufzeichnung der durchgeführten Korrekturmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit
  2. Aufzeichnungen zur Fehlerursache und Maßnahmen zur Verhinderung in der Zukunft (z.B. Änderungen von Anweisungen)
8.5.2

A.9 Anhänge und Muster-Vorlagen

.

Prüfungen und Prüfhäufigkeiten - Musterregelungen für Prüfpläne Anhang 1


Muster-Vorlage MA.1 Auditbericht
Muster-Vorlage MA.2 Überwachungsbericht
Muster-Vorlage MA.3 bauartspezifische Überwachungsprotokolle
Muster-Vorlage MA.4 Abweichungsbericht
Muster-Vorlage MA.5 Antrag auf Anerkennung des QSP
Muster-Vorlage MA.6 Überwachungsvertrag
Hinweis: Die Formulare und Vorlagen (Muster-Vorlagen) werden auf den Internetseiten der BAM zur Verfügung gestellt. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend, beschleunigt jedoch das Anerkennungsverfahren. Die Inhalte stellen Mindestanforderungen dar und sind bindend.

Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für Betriebe, die Verpackungen rekonditionieren bzw. Großpackmittel (IBC) reparieren bzw. regelmäßig warten

verwendete Synonyme
Begutachter - Auditoren (System), Überwachungsbegutachter (Produkte)
Gefahrgutverpackungen - Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter
Gefahrgutverpackungstypen - Verpackungstypen, IBC-Arten, typen von Großverpackungen
Rekonditionierer - Rekonditionier-, Reparaturbetriebe, ggf. Betriebe der regelmäßigen Wartung (Ort, an dem die Gefahrgutverpackungen rekonditioniert / repariert / regelmäßig gewartet werden)
Rekonditionierung - Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung
Verpackungsprüfungen - Prüfungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001

Die BAM ist nach § 8 Nr. 4 GGVSEB und § 6 Absatz 5 Nr. 1 GGVSee zuständig für die Anerkennung und Überwachung der Qualitätssicherungsprogramme der Rekonditionier- und Reparaturbetriebe für Gefahrgutverpackungen nach 6.1.1.4, 6.5.4.1ADR/RID und 6.1.1.3, 6.5.4.1 IMDG Code.

Gefahrgutverpackungen dürfen nur mit einer gültigen Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) durch die BAM rekonditioniert bzw. repariert werden.

Die Anerkennung kann nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden.

Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.

B.1 Mindestanforderungen an das Qualitätssicherungsprogramm

Für die Rekonditionierung von Gefahrgutverpackungen hat der Rekonditionierer ein dokumentiertes QSP vorzuhalten und umzusetzen. Eine geeignete Gliederung für ein solches QSP ist in der Tabelle unter B.9 angegeben. Zu mindestens folgenden Punkten soll das QSP Aussagen enthalten:

B.2 Auditierung und Überwachungsbegehung

B.2.1 Erst-Audit

Bei der erstmaligen Anerkennung eines QSP für die Rekonditionierung von Gefahrgutverpackungen an einem bestimmten Standort führt die BAM als zuständige Behörde das Erst-Audit durch.

Vorhandene Zertifizierungen nach ISO 16106/ISO 9001 und die dabei begutachteten Elemente werden beim Audit angemessen berücksichtigt.

Das Erst-Audit umfasst

Zum Zeitpunkt des Erst-Audits müssen die notwendigen Prüfeinrichtungen (insb. Dichtheitsprüfung für Gefahrgutverpackungen für flüssige Stoffe) für die Eigenüberwachung funktionstüchtig sein. Falls der Rekonditionierer nicht über eigene Prüfeinrichtungen für die Eigenüberwachung verfügt, ist das Vorgehen unter Anwendung der Kriterien der BAM-GGR 005 (anerkannte Prüfstelle für den entsprechenden Gefahrgutverpackungstyp) vor dem Erst-Audit mit der BAM abzustimmen.

Antrag und Dokumentation nach B.3.1 a-b sind vorab bei der BAM einzureichen.

Der Rekonditionierer sollte Fotografien der gemäß Teil 6 ADR/RID bzw. IMDG-Code vorgeschriebenen Kennzeichnungen vor der erstmaligen Auslieferung an die BAM senden, um ggf. Hinweise auf eventuell fehlerhafte Kennzeichnungen zu erhalten.

Die Aufnahme der Produktion einer neuen Bauart erfordert nicht zwangsläufig ein erneutes (Erst-)Audit. In Abhängigkeit vom Grad der Neuerungen kann allerdings ein erneutes (Erst-)Audit für die neue Bauart erforderlich sein. Die BAM entscheidet im Einzelfall über die erforderlichen Maßnahmen.

B.2.2 Überwachungsbegehungen

Nach dem Erst-Audit durch die BAM ist bei jedem Rekonditionierer einmal im Kalenderjahr eine Überwachungsbegehung durchzuführen. Sie dient der Begutachtung und Bewertung des QSP einschließlich eventuell erfolgter Änderungen seit dem Erst-Audit bzw. der letzten Überwachung.

Für die Rekonditionierung / Reparatur von geringen Stückzahlen, z.B. von Metall-IBC, gilt eine Sonderregelung. In diesen Fällen kann die BAM eine Verringerung der Anzahl der Überwachungsbegehungen auf mindestens einmal innerhalb von 3 Jahren festlegen.

Die Überwachungsbegehungen erfolgen durch die BAM oder eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle. Erfolgt die Begehung durch eine Überwachungsstelle, so stellt der Rekonditionierer dieser den Bericht des Erst-Audits zur Verfügung.

Die Überwachungsbegehung umfasst:

Als Mindestanforderungen an die Überwachungsbegehung sind die Inhalte des Überwachungsprotokolls sowie des Überwachungsberichts entsprechend der jeweiligen Mustervorlagen zu begutachten und zu dokumentieren.

Erfolgen Überwachungsbegehungen durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle, so ist der BAM eine Kopie der Unterlagen innerhalb von acht Wochen nach der Überwachungsbegehung durch die Überwachungsstelle vorzulegen (siehe auch C.7).

Verfügt der Rekonditionierer gleichzeitig über eine Anerkennung als Inspektionsstelle durch die BAM, so können die fälligen Überwachungsbegehungen gemeinsam durch die BAM erfolgen.

B.2.3 Besondere Regelungen

B.2.3.1 Rekonditionierer im Ausland

Die BAM übernimmt keine Gewähr dafür, dass im Ausland die Rekonditionierung auf Basis der BAM-GGR 001 von den zuständigen Behörden des Landes der Rekonditionierung akzeptiert wird. Rekonditionierer im Ausland müssen vor Beantragung einer QSP-Anerkennung bei der BAM zunächst mit der entsprechenden nationalen zuständigen Behörde bzw. benannten Stelle klären, ob diese der Rekonditionierung auf Grundlage der BAM-GGR 001 zustimmt.

B.2.3.2 Verfahren bei ruhender Rekonditionierung

Die Überwachungsbegehung kann ausgesetzt werden, wenn die Rekonditionierung von Gefahrgutverpackungen in einem gesamten Kalenderjahr ruht. In diesem Fall meldet der Rekonditionierer der BAM die ruhende Tätigkeit am Ende des Kalenderjahres bzw. spätestens am 31. Januar des Folgejahres.

Wird die Rekonditionierung wieder aufgenommen, ist vor der ersten erneuten Auslieferung von Gefahrgutverpackungen eine Überwachungsbegehung erforderlich.

Erfolgt vor der ersten erneuten Auslieferung keine Überwachungsbegehung, gilt das QSP als nicht überwacht. Die Anerkennung des QSP wird in diesem Fall von der BAM widerrufen (siehe B.4.3).

Die Meldung der ruhenden Fertigung ist maximal 6 Jahre in Folge möglich. Danach ist eine Überwachungsbegehung bzw. mit der BAM abgestimmte alternative Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich.

B.2.4 Dokumentation bei Audits und Überwachungsbegehungen

Vorlagen für Mindestangaben bei Audits und Überwachungsbegehungen werden auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht (siehe Muster-Vorlagen MB.1 bis MB.3).

Die Dokumentation erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.

Alle Abweichungen und festgelegte Korrekturmaßnahmen sind durch den Begutachter bei der Begehung zu dokumentieren und dem Hersteller mitzuteilen (Muster-Vorlage MB.3).

Audits bzw. Überwachungsbegehungen sind negativ zu bewerten, wenn schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Abweichungen (siehe B.2.5.1) festgestellt wurden.

Die Originale der Audit- bzw. Überwachungsunterlagen sind von der BAM/Überwachungsstelle und vom Rekonditionierer zu unterzeichnen. Kopien der Unterlagen - vorzugsweise elektronisch - sollen der BAM innerhalb von acht Wochen vorliegen.

Wird die Überwachungsbegehung durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle durchgeführt, erhält die BAM von der Überwachungsstelle eine Kopie der Überwachungsunterlagen.

B.2.5 Vorgehen beim Vorliegen von Abweichungen

B.2.5.1 Definition von Abweichungen

Abweichungen sind die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).

Eine Abweichung beim QSP liegt vor, wenn das angewandte QSP nicht mehr dem anerkannten QSP entspricht. Anforderungen an das Qualitätssicherungsprogramm werden durch die BAM-GGR 001 und in der Anerkennung des QSP definiert.

Schwerwiegende Abweichungen sind Abweichungen, die eine zulassungskonforme Verwendung nicht ermöglichen aber nicht zum Versagen der Verpackung führen. Schwerwiegende Abweichungen können u.a. falsche Abmessungen/Gewichte, falsche UN-Kennzeichnung, Einsatz nicht geeigneter Prüfmittel/- einrichtungen usw. sein.

Sicherheitsrelevante Abweichungen sind Abweichungen, die bei einer zulassungskonformen Verwendung der Verpackung zum Versagen führen können. Sicherheitsrelevante Abweichungen sind z.B. Versagen der Gefahrgutverpackung bei den Verpackungsprüfungen, zu hoch angegebene Leistungsfähigkeit in der UN-Kennzeichnung oder wenn die Kennzeichnung nach der Rekonditionierung eine größere Leistungsfähigkeit als die ursprüngliche UN-Kennzeichnung angibt.

B.2.5.2 Feststellung von Abweichungen bei der Eigenüberwachung des Rekonditionierers

Werden bei der Eigenüberwachung vom Rekonditionierer Abweichungen festgestellt, so hat er geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der vorschriftenkonformen Rekonditionierung der Gefahrgutverpackungen zu ergreifen und diese Maßnahmen zu dokumentieren. Das QSP ist ggf. entsprechend zu überarbeiten.

B.2.5.3 Feststellung von Abweichungen bei Überwachungsbegehungen

Abweichungen sind nach A.2.4 zu behandeln.

Werden im Rahmen der Überwachungsbegehung sicherheitsrelevante Abweichungen festgestellt, so informiert die Überwachungsstelle/der Begutachter die BAM umgehend. Die BAM ordnet ggf. zusätzliche notwendige Maßnahmen an.

B.2.5.4 Maßnahmen des Rekonditionierers bei sicherheitsrelevanten und schwerwiegenden Abweichungen

Liegen sicherheitsrelevante oder schwerwiegende Abweichungen vor, hat der Rekonditionierer sicherzustellen, dass

Alternative Lösungen sind mit der BAM abzustimmen.

B.2.5. Maßnahmen der BAM bei Abweichungen

Die BAM als zuständige Behörde kann

B.3 Verfahren zur Anerkennung des OSP

B.3.1 Erstmalige Anerkennung des OSP

Für die erstmalige Anerkennung des QSP für die Rekonditionierung / Reparatur von Gefahrgutverpackungen legt der Rekonditionierer / Reparaturbetrieb der BAM folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache vor:

a) Antrag auf Anerkennung des OSP mit folgenden Angaben:

Als Vorlage für den Antrag kann die Muster-Vorlage MB.4 verwendet werden.

b) folgende Auszüge aus der Dokumentation des OSP:

c) erfolgreiches Erst-Audit, das nicht länger als 6 Monate zurück liegen sollte,

d) Kopie des Überwachungsvertrags mit der BAM oder einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle

e) Rechnungsadresse bzw. Vorkasseleistung

Hinweis: die Unterlagen nach a) und b) sollten der BAM bereits zum Erst-Audit vorliegen und müssen damit - ebenso soweit die Erst-Audit-Unterlagen nach c) bereits vorliegen - nicht erneut eingereicht werden.

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

B.3.2 Neufassung des Anerkennungsbescheids des OSP

Die Beantragung einer Neufassung des Anerkennungsbescheids wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung:

Folgende Unterlagen sind rechtzeitig (s. B.5) vorzulegen:

a) Antrag auf Neufassung des Anerkennungsbescheids mit folgenden Angaben:

b) Rechnungsadresse bzw. Vorkasseleistung.

Die BAM stimmt erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab. Ein erneutes Audit kann erforderlich sein.

B.3.3 Verlängerung der Anerkennung des OSP

Für eine Verlängerung der Anerkennung des QSP müssen folgende Unterlagen vollständig spätestens vier Wochen vor Ablauf des aktuell gültigen Anerkennungsbescheids bei der BAM vorliegen:

a) Antrag auf Verlängerung der Anerkennung des OSP

b) die Überwachungsunterlagen seit Erteilung der letzten QSP-Anerkennung bzw. eine Ruhendmeldung für jedes Kalenderjahr, in dem nicht gefertigt wurde

c) die Dokumente des OSP gemäß Abschnitt B.3.1 b), deren Revisionsstand sich seit der letzten Anerkennung geändert hat.

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

B.4 Anerkennungsbescheid

B.4.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids

Werden die in B.3.1, B.3.2 bzw. B.3.3 genannten Unterlagen mit zufrieden stellendem Ergebnis geprüft, erteilt die BAM die Anerkennung des QSP in Form eines Anerkennungsbescheids.

Er ist auf den Namen und Ort des Rekonditionierers, die erteilten Kurzzeichen sowie die durch das QSP abgedeckten Tätigkeiten und die jeweiligen Gefahrgutverpackungstypen beschränkt.

Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.

Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.

B.4.2 Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids

Der Anerkennungsbescheid gilt nur gegenüber dem Rekonditionierer und wie unter B.4.1 beschrieben. Der Anerkennungsbescheid gilt nicht

B.4.3 Widerruf des Anerkennungsbescheids

Der Anerkennungsbescheid kann von der BAM jederzeit widerrufen werden. Dem betreffenden Rekonditionierer ist mitzuteilen, gegen welche Pflichten und Vorschriften er verstoßen hat und dass ihm die Anerkennung entzogen werden soll. Ihm ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Hinreichende Gründe liegen z.B. vor, wenn

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids dürfen die entsprechenden Gefahrgutverpackungen nicht mehr rekonditioniert/produziert werden.

Gefahrgutverpackungen, die vorher, d.h. bei gültiger QSP-Anerkennung rekonditioniert wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

B.5 Pflichten des Rekonditionierers

B.5.1 Überwachungsvertrag

Sofern die Überwachungsbegehungen nicht durch die BAM durchgeführt werden, ist der Rekonditionierer verpflichtet, mit einer von der BAM anerkannten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abzuschließen und diesen einzuhalten (siehe Muster-Vorlage B.5). Sollen die jährlichen Überwachungsbegehungen durch die BAM erfolgen, so ist ein entsprechender Vertrag mit der BAM abzuschließen.

Wird der Überwachungsvertrag von einem der beiden Vertragspartner (Rekonditionierer bzw. Überwachungsstelle) gekündigt, so ist die BAM umgehend zu informieren.

Wird die Anerkennung einer Überwachungsstelle durch die BAM widerrufen (siehe C.4.3), so informiert die BAM alle betroffenen Rekonditionierer schriftlich. Gleiches gilt, wenn die Anerkennung einer Überwachungsstelle durch zeitlichen Ablauf ungültig und nicht erneuert wird (siehe C.4.2).Der Rekonditionierer ist verpflichtet, einen neuen Überwachungsvertrag zu schließen und die BAM darüber umgehend zu informieren.

B.5.2 Mitarbeit bei Audits und Überwachungsbegehungen

Der Rekonditionierer ist zur Mitarbeit bei Audits und Überwachungsbegehungen verpflichtet.

Den Mitarbeitern der BAM und der Überwachungsstelle sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ihnen ist der Zugang zu Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Prüfeinrichtungen sowie den relevanten Unterlagen zu ermöglichen.

Der Rekonditionierer stellt die zu prüfenden Muster aus der laufenden Fertigung, in Form von Rückstellmustern oder als Muster aus dem Lagerbestand unentgeltlich zur Verfügung.

B.5.3 Bereitstellung von Unterlagen

Durch die BAM zusätzlich vom Rekonditionierer angeforderte Unterlagen sind innerhalb von acht Wochen einzureichen.

B.5.4 Anwendung des anerkannten OSP und Eigenüberwachung

Der Rekonditionierer hat das QSP nach erfolgter Anerkennung durch die BAM anzuwenden, die Eigenüberwachung mit dafür geeigneten Prüfeinrichtungen sowie Prüf- und Messmitteln vorzunehmen und die erforderliche Dokumentation zu führen (siehe auch 6.1.5.1.3, 6.3.5.1.3, 6.6.5.1.3 ADR/RID bzw. IMDG-Code).

Die Mindestanforderungen für die Verpackungsprüfungen und die Prüfhäufigkeiten sind dem Anhang 1 zu entnehmen.

B.5.5 Mitteilungspflichten an die BAM

Der Rekonditionierer informiert die BAM vorab, wenn

Der Rekonditionierer informiert die BAM unverzüglich, wenn an bereits ausgelieferten Gefahrgutverpackungen schwerwiegende oder sicherheitsrelevante Abweichungen festgestellt werden.

Die BAM entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts und (ggf.) vorgelegter Dokumente über erforderliche Maßnahmen.

B.6 Veröffentlichung

Der Status der Anerkennung des QSP der Hersteller wird auf den Internetseiten der BAM veröffentlicht.

B.7 Kosten

Audits und Überwachungsbegehungen durch die BAM sind kostenpflichtig.

Anerkennungsbescheide (erstmalige Anerkennung, Neufassung und Verlängerung der Anerkennung) sind kostenpflichtig.

Die Kosten für Überwachungsbegehungen durch eine von der BAM anerkannte Überwachungsstelle werden zwischen der Überwachungsstelle und dem Rekonditionierer vertraglich geregelt.

B.8 Regelmäßige Wartung von Großpackmitteln (IBC)

Betriebe, die nach der regelmäßigen Wartung den Behälter mit ihrem Firmennamen und der vollständigen Adresse (einschließlich der Angabe des Staates, in dem die regelmäßige Wartung erfolgt) kennzeichnen, benötigen weder eine Anerkennung ihres QSP noch eine Registrierung durch die BAM.

Betriebe, die nach der regelmäßigen Wartung das Großpackmittel mit einem Kurzzeichen für den Wartungsbetrieb kennzeichnen wollen, benötigen keine Anerkennung ihres QSP, jedoch eine Registrierung durch die BAM.

Dafür ist ein formloser Antrag der Firma einzureichen mit folgenden Angaben:

Die Registrierung kann bei Änderung der Sach- oder Rechtslage jederzeit von der BAM widerrufen werden.

Die Registrierung ist kostenpflichtig.

Für die regelmäßige Wartung von IBC ist die Anwendung dieser BAM-GGR nicht verpflichtend, sie kann aber auf Wunsch angewendet werden. In diesem Fall gelten die oben beschriebenen Regelungen (B.1 - B.7).

B.9 Anforderungen an das OSP

Nachfolgend ist eine geeignete Gliederung eines QSP für die Rekonditionierung von Gefahrgutverpackungen dargestellt.

Rekonditionierer verfügen häufig bereits über ein Qualitätsmanagementsystem, z.B. eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder nach einem anderen System. Zur Vereinfachung enthält die letzte Spalte daher Referenzen zu den entsprechenden Kapiteln der DIN EN ISO 9001:2008.

Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung
nach BAM-GGR 001 Teil B
ISO 9001
1 Anwendungsbereich
  1. Angabe von Name und Anschrift des Herstellers (Herstellungsstätte), für den das QSP gilt
  2. Auflistung der Bauartcodes, die das QSP umfassen soll (z.B. 1A1, 1A2 etc.)
1
2 Allgemeine Anforderungen an das OSP
  1. Das QSP ist zu dokumentieren.
  2. Rekonditionierer mit Zertifizierung nach ISO 9001 verfügen bereits über eine QM-Dokumentation. Diese ist an die Anforderungen aus dem Gefahrgutverpackungsbereich anzupassen und ggf. entsprechend zu erweitern.
  3. Das QSP muss folgende Dokumente enthalten:
  • Inhaltsverzeichnis / Liste aller QSP Dokumente mit Revisionsstand/Datum
  • Verfahrens-, Arbeits- und Prüfanweisungen
  • Verweis darauf, wo die gültigen Rechtsgrundlagen (z.B. ADR/RID, BAM-GGR 001) einsehbar sind
  • Verweis auf anzuwendende Normen und behördliche Regelungen
4.1
3 Erstellung, Lenkung und Revision von OSP-Dokumenten und Aufzeichnungen
  1. Beschreibung, wie / von wem Verfahrens-, Arbeits- und Prüfanweisungen erstellt, modifiziert und freigegeben werden.
  2. Festlegungen, Verfahrens-, Arbeits- und Prüfanweisungen sind mit Revisionsstand und -datum zu versehen.
  3. Hinweise auf Aufbewahrungsfristen (insb. von Prüfergebnissen), Zugriffsberechtigung und Datensicherung von Dokumenten.
  4. Gültige Fassungen zutreffender Dokumente, insbesondere Arbeits- und Prüfanweisungen, müssen für die Mitarbeiter verfügbar sein.
4.2
4 Verantwortung, Befugnis und Kommunikation
4.1 Selbstverpflichtung der Leitung

Erklärung, in der sich die Leitung des Betriebes (Rekonditionierer) zur Einhaltung des QSP und der gesetzlichen Regelungen des Gefahrgutrechts verpflichtet.

5.1
4.2 Zuständigkeiten

Der Rekonditionierer hat die Zuständigkeiten und Befugnisse aller Mitarbeiter festzulegen und bekannt zu machen, insbesondere derer, die Qualitätskontrollen durchführen und Prozesse bzw. Produkte freigeben (z.B. in Form eines Organigramms); insbes. namentliche Nennung des QSP-Beauftragten. Der QSP-Beauftragte sollte direkt der Leitung unterstellt und weisungsungebunden sein.

5.5
5.5.1
5.5.2
5 Mitarbeiterkompetenz und -schulung

Der Rekonditionierer hat die angemessene Qualifikation der Mitarbeiter, insbesondere des Personals für die Qualitätskontrollen, sicherzustellen und zu fördern. Dazu gehören

  1. nachweisbare, angemessene aufgabenbezogene Ausbildung, Fertigkeiten oder Erfahrungen;
  2. ausreichende, nachweisbare Kenntnisse der zu beachtenden gefahrgutrechtlichen Vorschriften und Normen (z.B. Mitarbeiter, die Kontrollen im Produktionsprozess durchführen, müssen eingewiesen sein),
  3. Weiterbildung und Schulungen der Mitarbeiter,
  4. Aufzeichnung über durchgeführte Schulungsmaßnahmen.


Schulungen können extern oder intern erfolgen. Bei mündlichen Einweisungen sollte der Inhalt benannt sein; die Teilnahmebestätigung durch Unterschrift der Teilnehmer ist ausreichend.

6.2.2
6 Produktrealisierung 7
6.1 Beschaffung und Kontrolle der Verpackungen, Austauschteile und Verschlüsse etc.

Es muss sichergestellt sein, dass alle Gefahrgutverpackungen aus den Komponenten hergestellt werden, welche im Zulassungsbescheid bzw. spezifiziert sind.

Kontrollen sind aufzuzeichnen (z.B. in Form von Formularen / Checklisten zum Vergleich Soll : Ist). Nachweise können z.B. Werksprüfzeugnisse sein.

7.4.2
7.4.3
Rekonditionierungsprozess
  1. Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen für den Produktionsprozess müssen an den notwendigen Stellen verfügbar sein und umgesetzt werden, insb. Arbeitsanweisungen für Verfahren/Frequenzen für Qualitätskontrollen während der Produktion (fertigungsbegleitend, Endkontrolle) entsprechend BAM-GGR 001; Kontrollen sind aufzuzeichnen (Formulare / Checklisten; Ist : Soll Vergleich). Es muss erkennbar sein, welche Charge / welches Los kontrolliert wurde. Ergebnisse sind zu berücksichtigen und ggf. Maßnahmen abzuleiten.
  2. Werden Prozesse ausgelagert, sind diese zu benennen, zu regeln und zu überwachen, z.B. wenn einzelne Prozesse extern erfolgen.
7.5.1
6.3 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

Verfahrensanweisungen müssen vorliegen für die

  1. Anbringen der zulassungskonformen UN-Kennzeichnung (ggf. Entfernung ungültiger Kennzeichnung)
  2. Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit (vom Wareneingang bis zur Auslieferung an den Kunden)
7.5.3
6.4 Produkterhaltung Verfahrensanweisungen müssen vorliegen für
  1. die sachgemäße Lagerung fertiger Gefahrgutverpackungen;
  2. die Trennung und Kennzeichnung von freigegebenen / noch nicht freigegebenen / gesperrten Verpackungen,
  3. ggf. den sachgemäßen Transport zum Kunden.
7.5.5
6.5 Prüf- und Messmittel
  1. Verwendung geeigneter Einrichtung, Mess- und Prüfmittel für die jeweiligen Prüfaufgaben
  2. Messmittel müssen kalibriert sein: Nachweis der Kalibrierung in festgelegten Abständen (z.B. Kalibrierscheine, Werkszeugnisse o.ä.).


Falls möglich, Angaben zur Rückführbarkeit, Methodenvalidierung, sowie Einschätzungen der Messunsicherheiten/Genauigkeiten.

7.6
7 Prüfung, Analyse und Verbesserung
7.1 Überwachung und Prüfung der Gefahrgutverpackungen

Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen für die zugelassene Bauart:

  1. Durchführung und Aufzeichnung der festgelegten Kontrollen an den Gefahrgutverpackungen

    Hinweis: Nach der Reparatur eines IBC, vor der Inbetriebnahme, ist eine Inspektion nach 6.5.4.4 durchzuführen.

  2. Auswertung der Prüfergebnisse und ggf. Einleitung geeigneter Maßnahmen
  3. Verfahren zur Freigabe der hergestellten Gefahrgutverpackungen soll beschrieben sein
  4. Werden Prüfprozesse ausgelagert, sind diese zu benennen, zu regeln und zu überwachen.
8.2.4
7.2 Lenkung fehlerhafter Produkte

Verfahrens- / Arbeitsanweisungen für Maßnahmen entsprechend der Art der Abweichung (s. B.2.5). Maßnahmen können z.B. sein:

  1. Entfernung der UN-Kennzeichnung, Aussortieren
  2. gesonderte Lagerung fehlerhafter Produkte
  3. ggf. Kundeninformation, ggf. Rückruf von Produkten


Es sind Aufzeichnungen über fehlerhafte Produkte (welche Bauart, welche Abweichung) und ergriffene Maßnahmen zu führen.

8.3
7.3 Korrekturmaßnahmen
  1. Aufzeichnung der durchgeführten Korrekturmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit
  2. Aufzeichnungen zur Fehlerursache und Maßnahmen zur Verhinderung in der Zukunft (z.B. Änderungen von Anweisungen)
8.5.2

B.10 Anhänge und Muster-Vorlagen

.

Prüfungen und Prüfhäufigkeiten - Musterregelungen für Prüfpläne Anhang 1


Muster-Vorlage MB.1 Auditbericht / -protokoll
Muster-Vorlage MB.2 Überwachungsbericht / -protokoll
Muster-Vorlage MB.3 Abweichungsbericht
Muster-Vorlage MB.4 Antrag auf Anerkennung des QSP
Muster-Vorlage MB.5 Überwachungsvertrag

Hinweis: Die Formulare und Vorlagen (Muster-Vorlagen) werden auf den Internetseiten der BAM zur Verfügung gestellt. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend, beschleunigt jedoch das Anerkennungsverfahren. Die Inhalte stellen Mindestanforderungen dar und sind bindend.

Anerkennung von Überwachungsstellen durch die BAM

verwendete Synonyme
Begutachter - Auditoren (System), Überwachungsbegutachter (Produkte)
Gefahrgutverpackungen - Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter
Gefahrgutverpackungstypen - Verpackungstypen, IBC-Arten, typen von Großverpackungen
Hersteller - Hersteller, Wiederaufarbeiter (Ort, an dem die Verpackungen hergestellt / wiederaufgearbeitet werden)
Herstellung - Herstellung, Wiederaufarbeitung
Rekonditionierer - Rekonditionier-, Reparaturbetriebe, ggf. Betriebe der regelmäßigen Wartung (Ort, an dem die Verpackungen rekonditioniert / repariert / regelmäßig gewartet werden)
Rekonditionierung - Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung
Verpackungsprüfungen - Prüfungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001

Die BAM ist gemäß § 8 Satz 1 Nr. 4 GGVSEB zuständige Behörde für die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller / Rekonditionierer von Gefahrgutverpackungen.

Einer Überwachungsstelle besteht aus einem Leiter und/oder einem oder mehreren Begutachtern.

Sie darf ihre Tätigkeit nur mit einer gültigen Anerkennung als Überwachungsstelle durch die BAM ausgeübt werden.

Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.

C.1 Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle

Eine natürliche oder juristische Person, d.h. eine selbstständige Organisation, Teile einer Organisation oder Einzelpersonen können von der BAM als Überwachungsstelle anerkannt werden.

Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Anerkennung als Überwachungsstelle zu erfüllen und die entsprechenden Nachweise einzureichen:

Ein Beispiel für ein geeignetes Qualitätsmanagement (QM) für eine Überwachungsstelle, in dem die Anforderungen aus C. 1 erfüllt werden, ist in der Tabelle unter C.8 angegeben.

C.2 Anforderungen an die Qualifikation der Begutachter einer Überwachungsstelle

Begutachter müssen in der Lage sein, die anzuwendenden aktuellen Regelungen der Rechtsvorschriften und der behördlichen Vorgaben für die zu begutachtenden Gefahrgutverpackungen zu ermitteln und deren Anwendung in der Praxis zu bewerten.

Die erforderliche fachliche Qualifikation beinhaltet dabei Kenntnisse

Zur Beantragung der Aufnahme eines Begutachters in den Anerkennungsbescheid einer Überwachungsstelle sind der BAM von der Überwachungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Durchführung von Überwachungsbegehungen
  2. Nachweis von Erfahrungen im Bereich Gefahrgutverpackungen, insbesondere der bauartspezifischen Prüfung von Gefahrgutverpackungen und Nachweis mindestens einer Hospitation bei einer Überwachungsbegehung je Gefahrgutverpackungstyp
  3. Nachweis der Kenntnisse der relevanten Gefahrgutvorschriften
  4. Nachweis der Kenntnisse der Festlegungen im Rahmen des Arbeitskreises Informationsaustausch Qualitätssicherung und Überwachung (InQÜ, s. C.5.3)
  5. Erklärung zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung gegenüber Dritten
  6. Erklärung zur Unparteilichkeit
  7. bei Begutachtern, deren Muttersprache nicht deutsch ist: Bestätigung über ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse.

C.3 Verfahren zur Anerkennung als Überwachungsstelle

C.3.1 Erstmalige Anerkennung als Überwachungsstelle

Die Anerkennung als Überwachungsstelle und die Aufnahme eines Begutachters im Anerkennungsbescheid ist bei der BAM zu beantragen.

Für die erstmalige Anerkennung als Überwachungsstelle sind mit dem Antrag die Unterlagen gemäß C. 1 und C.2 in deutscher oder englischer Sprache zusammen mit der Rechnungsadresse einzureichen.

C.3.2 Neufassung der Anerkennung als Überwachungsstelle

Die Beantragung einer Neufassung des Anerkennungsbescheids wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung:

Die Neufassung ist rechtzeitig zu beantragen (siehe C.5.4). Mit dem Antrag sind die relevanten Unterlagen gemäß der Muster-Vorlagen MC.1 und/oder MC.2 in deutscher oder englischer Sprache sowie die Rechnungsadresse bei der BAM einzureichen.

Die BAM stimmt ggf. erforderliche weitere Unterlagen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab.

C.3.3 Verlängerung der Anerkennung als Überwachungsstelle

Die Verlängerung der Anerkennung ist spätestens vier Wochen vor Ablauf der bestehenden Anerkennung bei der BAM zu beantragen.

Mit dem Antrag sind die Unterlagen gemäß der Abschnitte C.1 und C.2 sowie die Rechnungsadresse einzureichen, sofern sie nicht bereits bei der BAM vorliegen.

Aufzeichnung über aktuelle Schulungen, insb. gemäß Abschnitt C.5.3, sind für jeden einzelnen Begutachter der Überwachungsstelle einzureichen. In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

C.4 Anerkennungsbescheid

C.4.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids

Werden die in C.3.1, C.3.2 bzw. C.3.3 genannten Unterlagen mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft, erteilt die BAM die Anerkennung des QSP in Form eines Anerkennungsbescheids. Dieser umfasst auch das Verzeichnis der Begutachter.

Der Anerkennungsbescheid berechtigt die im "Verzeichnis/Anlage" zum Anerkennungsbescheid aufgeführten Begutachter zur Durchführung von Überwachungsbegehungen entsprechend der nachgewiesenen fachlichen Qualifikation.

Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.

Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.

C.4.2 Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids

Der Anerkennungsbescheid gilt nicht:

Überwachungsbegehungen, die ohne wirksamen Anerkennungsbescheid durchgeführt werden, werden von der BAM nicht anerkannt.

C.4.3 Widerruf des Anerkennungsbescheids

Der Anerkennungsbescheid bzw. die Nennung eines Begutachters im Anerkennungsbescheid kann von der BAM jederzeit widerrufen werden. Der betreffenden Überwachungsstelle ist mitzuteilen, gegen welche Pflichten und Vorschriften sie verstoßen hat und dass ihr die Anerkennung / Nennung eines Begutachters entzogen werden soll. Ihr ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Hinreichende Gründe liegen z.B. vor, wenn

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids werden Überwachungsbegehungen nicht mehr von der BAM anerkannt.

Wird eine Anerkennung einer Überwachungsstelle durch zeitlichen Ablauf ungültig oder widerrufen, so informiert die BAM alle von ihr überwachten Hersteller / Rekonditionierer.

C.5 Aufgaben und Pflichten der Überwachungsstelle

C.5.1 Überwachungsvertrag

Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, mit jedem von ihr betreuten Hersteller / Rekonditionierer vor der ersten Überwachungsbegehung einen Überwachungsvertrag abzuschließen und diesen einzuhalten (siehe Anlage MA.6 / MB.5).

Die Überwachungsstelle stellt der BAM Kopien aller Überwachungsverträge zur Verfügung.

C.5.2 Überwachungsbegehungen und Witness-Audits

Die Überwachungsstelle meldet der BAM jede Überwachungsbegehung durch Übersendung einer Kopie der von beiden Seiten (Hersteller/Rekonditionierer und Überwachungsstelle) unterzeichneten Unterlagen der Überwachungsbegehung. Die Unterlagen sind spätestens acht Wochen nach der Durchführung einzureichen.

Der Leiter der Überwachungsstelle prüft die Überwachungsberichte der Begutachter seiner Überwachungsstelle vor Einreichung und steht der BAM für Rückfragen zu Verfügung.

Auf Anfrage teilt die Überwachungsstelle der BAM geplante Termine für Überwachungsbegehungen mit.

Die Überwachungsstelle verpflichtet sich zur Mitarbeit bei Witness-Audits (siehe Teil D).

C.5.3 Schulungen der Mitarbeiter

Jede Überwachungsstelle ist Mitglied im Arbeitskreis Informationsaustausch Qualitätssicherung und Überwachung (InQÜ). Der InQÜ wird in der Regel einmal jährlich von der BAM organisiert. Er dient der Schulung, dem Erfahrungsaustausch, der Vereinheitlichung der Überwachungspraxis und der Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation.

Die Teilnahme durch mindestens einen Vertreter je Überwachungsstelle ist verpflichtend.

Nehmen nicht alle Begutachter einer Überwachungsstelle am InQÜ teil, so ist die Überwachungsstelle verpflichtet, die Inhalte des InQÜ im Rahmen einer Schulung an alle ihre Begutachter weiterzugeben. Umfang und Inhalt dieser Schulung sind ebenso zu dokumentieren wie die Teilnahme der Begutachter an dieser Schulung. Auf Anfrage ist der BAM Einsicht in die Schulungsunterlagen zu gewähren.

C.5.4 Mitteilungspflichten an die BAM

Von der BAM zusätzlich von der Überwachungsstelle angeforderte Unterlagen sind innerhalb von acht Wochen bei der BAM einzureichen.

Die BAM ist vorab zu informieren, wenn

Die BAM ist unverzüglich zu informieren, wenn

C.6 Veröffentlichung

Eine Liste der von der BAM anerkannten Überwachungsstellen wird auf den Internetseiten der BAM unter Nennung von Ansprechpartnern und Kontaktdaten veröffentlicht.

C.7 Kosten

Jeder Anerkennungsbescheid (erstmalige Anerkennung, Neufassung und Verlängerung der Anerkennung) ist kostenpflichtig.

C.8 Beispiel für ein QM für eine Überwachungsstelle

Überwachungsstelle und deren Begutachter / Auditoren
nach BAM GG R 001 - Teil C
1 Anwendungsbereich

Name und Anschrift der Überwachungsstelle, für die das Qualitätsmanagement gilt

2 Allgemeines

Das Qualitätsmanagement ist zu dokumentieren.

3 Allgemeine Anforderungen an das QSP
3.1 Rechts- und Vertragsfragen
  1. Die Überwachungsstelle muss rechtlich identifizierbar sein.
  2. Mit jedem Hersteller/Rekonditionierer ist ein Vertrag über die in Auftrag genommenen Tätigkeiten abzuschließen.
3.2 Verfahren zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Vertraulichkeit sowie Verfahren zur Identifizierung von Interessenskonflikten sind vorzuhalten. Sicherzustellen sind:
  1. Wahrung der Vertraulichkeit (Vertraulichkeitserklärung)
  2. Weisungsungebundenheit der Überwachungsstelle und deren Mitarbeiter
  3. unabhängige Durchführung der Überwachungstätigkeiten (die Überwachungsstelle und deren Begutachter dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, welche die Unabhängigkeit ihres Urteils und ihre Integrität verletzen können, z.B. keine Einbindung des Begutachters in die zu begutachtenden Tätigkeiten).
3.3 Offenheit

Die Dienstleistungen der Überwachungsstelle müssen allgemein zugänglich sein.

4 Strukturelle Anforderungen
Organisationsstruktur und oberste Leitung

Die Leitung der Überwachungsstelle hat die Verantwortung und Befugnisse der Mitarbeiter festzulegen und bekannt zu machen. Die oberste Leitung ist zu benennen.

5 Anforderungen an Ressourcen
Mitarbeiterkompetenz und -schulung

Eine ausreichende Anzahl an geeigneten Auditoren für die Aufgaben sowie die angemessene Qualifikation der Leitung und der Auditoren ist sicherzustellen. Dazu gehören:

  1. nachweisbare, angemessene und aufgabenbezogene Ausbildung, Fertigkeiten oder Erfahrungen (s. C.2),
  2. ausreichende, nachweisbare Kenntnisse der gefahrgutrechtlichen Vorschriften und Normen (s. C.2),
  3. Weiterbildung und Schulung der Mitarbeiter, u.a. Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen der BAM,
  4. Aufzeichnungen über durchgeführte Schulungsmaßnahmen.
Einsatz einzelner externer Auditoren und externer Fachexperten

Beim Einsatz externer Auditoren ist die Bindung an die Überwachungsstelle schriftlich zu regeln; insbesondere die Verfahren zur Vertraulichkeitswahrung und des Qualitätsmanagements sind einzuhalten.

6 Verfahren

Angaben sollten enthalten sein zu:

  1. Verfahrensanweisungen z.B. zum Ablauf von Audits, z.B. durch Verwendung der Überwachungsprotokolle, Berücksichtigung der von der BAM zur Verfügung gestellten Leitfäden, Informationen der INQÜs etc.
  2. Prüfung der Überwachungsberichte durch den Leiter der Überwachungsstelle
  3. Selbstverpflichtung zur Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlagen, insb. Anwendung der BAM-GGR001, z.B. Verfahren zur Einhaltung der Fristen zur Einreichung der Audit- und / oder Überwachungsunterlagen bei der BAM.

C.9 Muster-Vorlagen

Muster-Vorlage MC.1 Antrag auf Anerkennung als Überwachungsstelle
Muster-Vorlage MC.2 Antrag auf Anerkennung eines Begutachters
Hinweis: Die Formulare und Vorlagen (Muster-Vorlagen) werden auf den Internetseiten der BAM zur Verfügung gestellt. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend, beschleunigt jedoch das Anerkennungsverfahren. Die Inhalte stellen Mindestanforderungen dar und sind bindend.

Durchführung von Witness-Audits durch die BAM

verwendete Synonyme
Verpackungsprüfungen Prüfungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001
Begutachter - Auditor (System), Überwachungsbegutachter (Produkte)
Gefahrgutverpackungen - Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter
Gefahrgutverpackungstypen - Verpackungstypen, IBC-Arten, typen von Großverpackungen
Herstellung - Herstellung, Wiederaufarbeitung
Hersteller - Hersteller, Wiederaufarbeiter (Ort, an dem die Verpackungen hergestellt / wiederaufgearbeitet werden)
Rekonditionierer - Rekonditionier-, Reparaturbetriebe, ggf. Betriebe der regelmäßigen Wartung (Ort, an dem die Verpackungen rekonditioniert / repariert / regelmäßig gewartet werden)
Rekonditionierung - Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung
Überwachungsstelle - von der BAM anerkannte Überwachungsstelle

Zur Überprüfung des deutschen Überwachungssystems und zur Unterstützung der Überwachungsstellen kann die BAM die Begutachter bei Überwachungsbegehungen in Form von Witness-Audits begleiten.

Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.

D.1 Witness-Audits

Bei einem Witness-Audit begleitet ein Begutachter der BAM (BAM-Begutachter) eine Überwachungsbegehung, die ein Begutachter einer Überwachungsstelle bei einem Hersteller/Rekonditionierer durchführt.

Gegenstand der Witness-Audits sind die:

Ziel der Witness-Audits ist es, durch die hohe Qualifikation der Begutachter eine einheitliche Überwachungspraxis zu gewährleisten sowie die Transparenz des Überwachungssystems der BAM zu erhöhen.

D.2 Auswahl und Planung der Witness-Audits

Die Auswahl der zu begleitenden Überwachungsstellen bzw. deren Begutachter erfolgt zum einen nach dem Zufallsprinzip, zum anderen aufgrund von Auffälligkeiten oder Hinweisen.

Die BAM informiert den zu begleitenden Begutachter und legt gemeinsam mit ihm und dem Hersteller/Rekonditionierer einen Termin für die Überwachungsbegehung beim Hersteller/Rekonditionierer fest.

D.3 Durchführung der Witness-Audits

Der Begutachter der Überwachungsstelle leitet die Begehung. Der BAM-Begutachter kann jedoch ebenfalls Informationen erfragen sowie Einblick in die Unterlagen und die Durchführung von Prüfungen an Gefahrgutverpackungen verlangen.

Der BAM-Begutachter kann den begleiteten Begutachter während der Begehung zu seinen Entscheidungen befragen. Trifft der Begutachter fehlerhafte Entscheidungen, kann ihn der BAM-Begutachter hierauf - ggf. ohne Anwesenheit weiterer Beteiligter - aufmerksam machen und mit ihm das weitere Vorgehen beraten.

Treten im Rahmen der Überwachungsbegehung Abweichungen beim Hersteller/Rekonditionierer auf (s. A.2.5 / B.2.5), kann der BAM-Begutachter die Aufnahme zusätzlicher Anmerkungen in den Abweichungsbericht sowie in die später zu erstellenden Überwachungsunterlagen anregen.

Die bei der BAM eingereichten Überwachungsunterlagen des Begutachters der Überwachungsstelle können ebenfalls für die Bewertung des Witness-Audits herangezogen werden.

D.4 Ergebnisse des Witness-Audits

Im Anschluss an das Witness-Audit bespricht der BAM-Begutachter seine Beobachtungen mit dem Begutachter der Überwachungsstelle (vertraulich) und erstellt ggf. einen Abweichungsbericht über das Witness-Audit.

Der BAM-Begutachter informiert spätestens acht Wochen nach Eingang der Unterlagen zur begleiteten Überwachung die Überwachungsstelle in Form eines Berichts über die Ergebnisse des Witness-Audits.

Der Hersteller/Rekonditionierer erhält spätestens acht Wochen nach dem Witness-Audit eine Bestätigung über die Begehung durch den BAM-Begutachter.

D.5 Konsequenzen bei der Feststellung von Abweichungen

D.5.1 Definition von Abweichungen

Abweichungen sind die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).

Abweichungen bei der Durchführung von Überwachungen durch die Überwachungsstelle sind Abweichungen von den Vorgaben zur Vorgehensweise, wie z.B. Fehlen der erforderlichen Kenntnisse des Begutachters oder Durchführung der Überwachung in unzureichender Weise.

Schwerwiegende Abweichungen sind Abweichungen, die eine zulassungskonforme Verwendung nicht ermöglichen, aber nicht zum Versagen der Verpackung führen. Schwerwiegende Abweichungen bei Überwachungsbegehungen können u.a. sein: Nichtfeststellung fehlender Prüfeinrichtung oder fehlender Eigenüberwachung durch den Hersteller/Rekonditionierer, Nichtbeanstandung der Produktion trotz ungültiger Bauartzulassung bzw. ungültiger QSP-Anerkennung.

Sicherheitsrelevante Abweichungen sind Abweichungen, die bei einer zulassungskonformen Verwendung der Verpackung zum Versagen führen können. Sicherheitsrelevante Abweichungen bei Überwachungsbegehungen sind z.B. Nichtfeststellung des Versagens der Gefahrgutverpackungen bei den Verpackungsprüfungen, Nichtfeststellung zu hoher angegebener Leistungsfähigkeit in der UN-Kennzeichnung.

D.5.2 Konsequenzen bei Abweichungen

Konsequenzen für die Überwachungsstelle bei festgestellten Abweichungen können sein:

D.6 Pflichten der Überwachungsstelle und des Hersteller/Rekonditionierers

Hersteller/Rekonditionierer und Überwachungsstelle sind zur Mitarbeit an den Witness-Audits verpflichtet.

D.7 Kosten

Die Kosten der Witness-Audits trägt die BAM. Führt die BAM Witness-Audits im Auftrag durch, so trägt der Auftraggeber die Kosten.

Prüfung von Gefahrgutverpackungen durch die BAM auf Konformität mit der Baumusterzulassung

verwendete Synonyme
Gefahrgutverpackungen - Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter
Hersteller - Hersteller, Wiederaufarbeiter (Ort, an dem die Verpackungen hergestellt / wiederaufgearbeitet werden)
Herstellung - Herstellung, Wiederaufarbeitung
Überwachungsstelle - von der BAM anerkannte Überwachungsstelle
Prüfung - Prüfung gemäß 6.1.5.1.8, 6.3.5.1.7, 6.5.4.4.4, 6.6.5.1.7 ADR/RID bzw. IMDG-Code von Gefahrgutverpackungen durch die BAM
Verpackungsprüfungen - Prüfungen an Gefahrgutverpackungen gemäß Anhang 1 der BAM-GGR 001
Rekonditionierer - Rekonditionier-, Reparaturbetriebe, ggf. Betriebe der regelmäßigen Wartung (Ort, an dem die Verpackungen rekonditioniert / repariert / regelmäßig gewartet werden)
Rekonditionierung - Rekonditionierung, Reparatur, ggf. regelmäßige Wartung

Die Überprüfung von Gefahrgutverpackungen auf Konformität mit der erteilten Baumusterzulassung erfolgt durch Audits und regelmäßige Überwachungsbegehungen.

Darüber hinaus kann die BAM z.B. gemäß 6.1.5.1.8, 6.3.5.1.7, 6.5.4.4.4 und 6.6.5.1.7 ADR/RID bzw. IMDG-Code auch Prüfungen an fertigen Verpackungen vornehmen.

Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM abzustimmen.

E.1 Auswahl der zu prüfenden Gefahrgutverpackungen

Die Auswahl der Muster der zu prüfenden Gefahrgutverpackungen erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Fälle, in denen die BAM begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass sicherheitsrelevante Abweichungen vorliegen.

Die Probenahme erfolgt durch die BAM

E.2 Festlegung und Durchführung der Prüfung

Die BAM legt die Anzahl der Prüfmuster sowie Art und Umfang der Prüfung fest.

Der Umfang der Prüfung kann die Überprüfung der UN-Kennzeichnung, den Vergleich der Spezifikationen (Wanddicke, Maße, Gewicht) mit den Vorgaben der Zulassung (z.B. bei Einzelverpackungen) sowie die Durchführung der auszugsweisen oder vollständigen Verpackungsprüfungen analog zur Baumusterprüfung umfassen.

Die Prüfbedingungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Herstellung der Gefahrgutverpackungen gültigen Zulassungsschein der Bauartzulassung im Zusammenhang mit den entsprechenden Baumusterprüfberichten.

Die Verpackungsprüfungen werden in der Regel im Prüflabor der BAM durchgeführt.

Stellt der Hersteller/Rekonditionierer die Gefahrgutverpackungen auf Anforderung der BAM zur Verfügung, so erhält der Hersteller/Rekonditionierer die Möglichkeit, an den Verpackungsprüfungen bei der BAM teilzunehmen. Dies gilt ebenso für Wiederholungsprüfungen im Falle von festgestellten Abweichungen an den Gefahrgutverpackungen, insbesondere nach einem Versagen bei den Verpackungsprüfungen.

E.3 Ergebnis der Prüfung

Die BAM erstellt über die durchgeführten Verpackungsprüfungen ein Prüfprotokoll.

Hat der Hersteller/Rekonditionierer die Gefahrgutverpackungen auf Anforderung der BAM zur Verfügung gestellt, so erhält er unabhängig vom Ergebnis der Prüfungen eine Ausfertigung des Prüfprotokolls.

Werden bei der Prüfung Abweichungen von der Konformität mit den Spezifikationen der Zulassungen / Baumusterprüfberichten festgestellt, so informiert die BAM den Hersteller / Rekonditionierer und die zuständige Überwachungsstelle zeitnah nach dem Feststellen der Abweichungen.

E.4 Konsequenzen bei der Feststellung von Abweichungen

Werden bei der Prüfung Abweichungen (z.B. Versagen der Verpackungen, Abweichungen von der Spezifikation, fehlerhafte Kennzeichnung) festgestellt, legt die BAM die Folgemaßnahmen fest (siehe entsprechende Maßnahmen bei Audits und Überwachungsbegehungen in Teil A, A.2.5 bzw. Teil B, B.2.5).

Nach Abstellung der Abweichungen bzw. nach Durchführung der entsprechenden Folgemaßnahmen ist i.d.R. eine Wiederholungsprüfung notwendig. Die BAM legt in Abstimmung mit dem Hersteller die Prüfstelle fest, bei der die Wiederholungsprüfung (ggf. in Anwesenheit der BAM) erfolgen soll.

E.5 Aufbewahrung, Vernichtung und Überlassung der Prüfmuster

Beim Bestehen der Prüfung werden die Muster nach Mitteilung der Ergebnisse durch die BAM sechs Wochen in der BAM aufbewahrt. Danach werden die Muster von der BAM vernichtet.

Bei der Feststellung von Abweichungen werden die Muster bis zur Erledigung der Folgemaßnahmen (einschließlich der Wiederholungsprüfung) in der BAM aufbewahrt. Danach werden die Muster von der BAM vernichtet.

Der Hersteller / Rekonditionierer kann die Muster abholen und / oder die Rücksendung auf seine Kosten beantragen.

E.6 Pflichten des Herstellers/Rekonditionierers

Der Hersteller/Rekonditionierer ist verpflichtet, von der BAM angeforderte Muster der zu prüfenden Gefahrgutverpackungen aus der laufenden Fertigung innerhalb von 6 Wochen zur Verfügung zu stellen, sofern die Muster nicht von der BAM anderweitig beschafft werden. Wird der Verpackungstyp nicht regelmäßig produziert, so ist eine alternative Regelung mit der BAM abzustimmen.

E.7 Kosten

Die Beschaffung der Prüfmuster und die Durchführung der Prüfung sind für den Hersteller / Rekonditionierer kostenfrei, sofern, die Muster die Prüfung bestanden haben.

Werden bei den Verpackungsprüfungen Abweichungen festgestellt, so trägt der Hersteller / Rekonditionierer die Kosten der Beschaffung und der Durchführung der Prüfung für die ggf. notwendige Wiederholungsprüfung.

Die Kosten (z.B. Reisekosten) für seine eigene Teilnahme an den Verpackungsprüfungen trägt der Hersteller/Rekonditionierer.

Die Kosten für eine eventuelle Abholung und/oder die Rücksendung der Muster trägt der Hersteller / Rekonditionierer.

ENDE

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