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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 013 - Besondere Verfahren der Bauartprüfung und -zulassung von wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit nichtabnehmbarem Deckel (1A1) und wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2)
BAM Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 13. Januar 2020
(Quelle: https://www.bam.de)



Archiv: 2011

Als zuständige Behörde gemäß:

in Verbindung mit den

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben die Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Regeln gelten für die Prüfung und Zulassung von wiederaufgearbeiteten Fässern aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) und Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2) zur Beförderung gefährlicher fester und flüssiger Güter gemäß der Definition nach Unterabschnitt 6.1.4.1 des ADR/ RID/IMDGCodes bzw. nach Ziffer 3.1.1, Teil 6 der ICAO-TI.

Diese Regeln gelten ausschließlich für Zulassungen, die durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erteilt wurden.

1.2 Begriffsbestimmungen

Mantelwanddicke: Wanddicke des zylindrischen Teils des Fasses. Die Wanddicke wird als Nennwanddicke gemäß den geltenden DIN/ISO-Normen angegeben.

2. Verfahren

2.1 Grundsätzlich ist jede Bauart eines wiederaufgearbeiteten Fasses aus Stahl mit abnehmbarem Deckel dem vorgeschriebenen Prüf- und Zulassungsverfahren zu unterziehen. Das Verfahren der Bauartprüfung ist für alle Arten von Verpackungen in der BAM-GGR 005 - Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - allgemein geregelt.

2.2 Abweichend von den Bedingungen des Absatzes 6.1.5.1.2 ADR/ RID/ IMDG-Code bzw. Ziffer 4.1.2, Teil 6 der ICAO-TI wird eine Variation in der Mantelwanddicke innerhalb einer Zulassung erlaubt, sofern die Bedingungen wie in Nr. 3 angegeben eingehalten werden.

3. Bedingungen

3.1 Für die Wiederaufarbeitung von Fässern aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2) dürfen nur bauartgeprüfte und zugelassene Fässer aus Stahl (1A1,1A2) verwendet werden. Zusätzlich dürfen für die Wiederaufarbeitung von Fässern aus Stahl für Flüssigkeiten nur bauartgeprüfte und zugelassene Fässer aus Stahl (1A1,1A2) verwendet werden, die über eine Zulassung für Flüssigkeiten verfügen.

3.2 Wiederaufgearbeitete Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) sind mit dem Spannring und dem Deckel bzw. wiederaufgearbeitete Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel (1A1) mit den Verschlüssen der Bauartprüfung gemäß Abschnitt 6.1.5 ADR/ RID/ IMDG-Code

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