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Regelwerk / Gefahrgut / Regeln

BAM - Regeln zu den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

BAM-GGR 001 - Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und - Großpackmitteln (IBC)

Berlin, 31. August 2000

Als zuständige Behörde gemäß § 20(3) Gefahrgutverordnung See/ § 6(1) Nr. 2 Gefahrgutverordnung Straße und § 6 Nr. 4 Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der jeweils gültigen Fassung gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), den Bundesländern und der betroffenen Wirtschaft folgende Regeln für die Durchführung der Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln (IBC) bekannt.

Sie sind ab sofort anwendbar.

Bei Einhaltung dieser Regeln gelten die Vorschriften des § 9(3) des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung der Herstellung sowie die Vorschriften des ADRIGGVS, Rn 3500(13) und 3601(1), RID/GGVE, Rn 1500(1 3) und 1601(1) sowie des Anhangs 1 (3.15) und des Abschnitts 26 (26.141) der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes deutsch in der jeweils gültigen Fassung, nach denen die Herstellung und Prüfung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln nach einem Qualitätssicherungsprogramm zu erfolgen hat, das den Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, als erfüllt.

BAM - Regeln zu den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

BAM - GGR 001 - Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln (IBC)

1. Allgemeines

1.1 Diese Regeln enthalten die Anforderungen für Maßnahmen bei der Überwachung der Herstellung von Verpackungen einschließlich Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter, im folgenden Verpackungen/IBC,

1.2 Die Bestimmungen in 1.1 gelten für die Rekonditionierung und Wiederaufarbeitung von Verpackungen/IBC entsprechend.

1.3 Diese Regeln gelten für Bauarten von Verpackungen/IBC für die eine Zulassung nach den jeweils gültigen Vorschriften des ADR, RID, IMDG-Code oder ICAO-TI erteilt wurde.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Herstellung:

Die Herstellung umfaßt die Umwandlung von Rohmaterial und/oder Halbzeugen zu Verpackungen/IBC. Hierzu zählen auch die Rekonditionierung und Wiederaufarbeitung von Verpackungen sowie vergleichbare Maßnahmen bei IBC.

2.2 Hersteller:

Natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen/IBC an einer oder mehreren qualifizierten Herstellungsstätte(n) unter dem gleichen oder einem von der BAM als gleichwertig anerkannten QSP herstellen und die Verantwortung für die Übereinstimmung der Produkte mit der zugelassenen Bauart tragen.

2.3 Qualitätssicherungsprogramm (QSP):

Das QSP ist der für die Herstellung und die dazu gehörigen Prüfungen von Verpackungen/IBC für die Beförderung gefährlicher Güter relevante Teil eines Qualitätssicherungssystems des jeweiligen Herstellers.

2.4 Qualitätssicherungssystem (QS):

Das QS umfaßt alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften, die systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammengestellt sind.

2.5 Qualifizierte Herstellungsstätte:

Standortbezogene Anlage, die zur Herstellung von Verpackungen/IBC mit den erforderlichen Maschinen und Einrichtungen sowie dem zugeordneten Personal qualifiziert ist.

2.6 Überwachungsstelle:

Eine von der RAM anerkannte Stelle, welche die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des QSP überprüft und die der BAM berichtspflichtig ist. Die Überwachungsstelle muss Mitglied in einem Arbeitskreis Qualitätssicherung (INQÜ) bei der BAM sein. Vertreter der Überwachungsstellen sollen an den von der BAM durchgeführten Sitzungen des genannten Arbeitskreises teilnehmen.

3. Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen (QSP)

3.1 Wer Verpackungen/IBC für die Beförderung gefährlicher Güter herstellt, muss vor Aufnahme der Herstellung nachweisen, dass er ein von der BAM oder von einer anderen zuständigen Behörde im Ausland nach den Vorschriften des ADR, RID, ICAO-TI oder IMDG-Code anerkanntes QSP eingerichtet hat.

3.2 Das QSP wird anerkannt, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die für den jeweiligen Herstellungsprozeß notwendigen Qualitätssicherungselemente vorhanden sind und sichergestellt ist, das diese Regeln eingehalten werden.

4. Mindestanforderungen an das QSP

4.1 Die spezifischen Qualitätsüberwachungs- und -sicherungsmaßnahmen (QÜM) stellen den Mindestumfang der geforderten QSP dar. Sie sind als Anlage zu diesen Regeln zusammengefaßt. Ferner gehören dazu Angaben über die Organisation des Unternehmens, Schulungen der Mitarbeiter, Prüfmittelüberwachung, alle Anweisungen sowie Festlegungen zur Lenkung der Dokumente, die relevant für die Beurteilung der Qualität und der Rückverfolgbarkeit sind.

4.2

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