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BAM-GGR 004
Alternativer Nachweis der chemischen Verträglichkeit; Assimilierungsliste
Fassung 0 vom 08.02.2002
(BAM-Amts- und Mitteilungsbl. 3/2000 S. 197aufgehoben)
1. Geltungsbereich
Diese Regel gilt für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit von flüssigen gefährlichen Stoffen mit Fässern, Kanistern, Innengefäßen von Kombinationsverpackungen starren 1 BC und Innenbehältern von Kombinations- IBC (im folgenden Verpackungen genannt), jeweils aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen gemäß Definition im Unterabschnitt 6.1.5.2.6 des ADR/RID. Sie gelten nicht für Verpackungen aus recycliertem Polyethylen.
2 Alternativer Nachweis der chemischen Verträglichkeit
Das in dieser Regel beschriebene Verfahren in Verbindung mit der Assimilierungsliste (Anhang) wird auf der Grundlage von Absatz 6.1.5.2.5 bzw. 6.5.6.3.4 des ADR/RID als gleichwertiger alternativer Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen aus Kunststoff anerkannt.
Der Nachweis der chemischen Verträglichkeit von Füllgütern und Wandungswerkstoffen gilt als erbracht, wenn das Füllgut unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen und Regeln und der sonstigen zutreffenden Vorschriften des ADR/RID einer Standardflüssigkeit in der Assimilierungsliste zugeordnet werden kann.
Hinweis: Die Verwendbarkeit einer Verpackung für das Füllgut ist davon unabhängig im Kapitel 3.2 Tabelle A in Verbindung mit den Verpackungsanweisungen im Kapitel 4.1 des ADR/RID geregelt.
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Die Verpackungsbauart muss eine vollständige Bauartprüfung einschließlich der Prüfungen mit der Standardflüssigkeit, der das Füllgut zugeordnet wird, bestanden haben und zugelassen sein.
Die relative Dichte des Füllguts darf diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe für die Fallprüfung gemäß Unterabschnitt 6.1.5.3 bzw. 6.5.6.9 des ADR/RID und der Masse für die Stapeldruckprüfung gemäß Unterabschnitt 6.1.5.6 bzw. 6.5.6.6 des ADR/RID, verwendet wurde, nicht überschreiten.
Der Dampfdruck des Füllguts bei 50 °C oder 55 °C darf denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes für die Innendruckprüfung gemäß Unterabschnitt 6.1.5.5 bzw. 6.5.6.8 des ADR/RID verwendet wurde, nicht überschreiten.
Beispiel: 1736 BENZOYLCHLORID ist den Standardflüssigkeiten "Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung" zugeordnet. Benzoylchlorid hat einen Dampfdruck bei 50 °C von 0,34 kPa und eine Dichte von ca. 1,2 kg/l. Häufig wird die Bauartprüfung der betreffenden Verpackungen oder IBC mit dem geringsten Prüfniveau durchgeführt, das die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter erlauben. Das bedeutet in solchen Fällen praktisch, dass die Stapeldruckprüfungen der betreffenden Verpackungs- oder IBC-Bauarten mit jeweiligen Lasten durchgeführt wurden, die der Dichte von 1,0 für das Kohlenwasserstoffgemisch und der Dichte von 1,2 für die Netzmittellösung entsprechen.
Folglich gilt in einem solchem Fall der Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Benzoylchlorid als nicht erbracht, weil das Prüfniveau der betreffenden Bauart für die Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch für die Assimilierung von Benzoylchlorid nicht ausreichend hoch ist. (Der Dampfdruck ist im Fall von Benzoylchlorid aufgrund der Tatsache, dass der Prüfdruck der hydraulischen Innendruckprüfung bei den meisten Verpackungsbauarten für Flüssigkeiten mindestens 100 kPa beträgt, in ausreichender Weise abgedeckt).
Hinweis: Informationen über die zulässigen Standardflüssigkeiten und deren zugeordnete zulässige Verpackungsgruppen, relativen Dichten und Dampfdrücke finden sich im jeweiligen Zulassungsschein der BAM.
Die chemische Verträglichkeit kann durch nichtgefährliche Bestandteile, wie z.B. durch Netzmittel in Reinigungs- und Desinfektionsmitteln stark beeinflusst werden. Deshalb müssen alle Bestandteile einer Lösung, Mischung oder Zubereitung in das Verfahren der Zuordnung einbezogen werden.
Sofern dies nicht im Einzelnen in der Assimilierungsliste angegeben ist (siehe z.B. UN 1791 Hypochloritlösung), kann die Verträglichkeit für zusätzliche Bestandteile in Stoffen, Lösungen und Mischungen mit Ausnahme der unter 2.5 und 2.6 angegebenen Fälle nicht hergeleitet werden.
2.2 Klassifizierung gemäß ADR/RID
Erster Schritt des Verfahrens ist die vorschriftenkonforme Klassifizierung des Füllgutes gemäß den Grundsätzen und Kriterien des Teils 2 des ADR/RID. Ziel dieses Klassifizierungsverfahrens ist die Ermittlung der zutreffenden Klasse, des zutreffenden Klassifizierungscodes, der zutreffenden Verpackungsgruppe und vor allem der zutreffenden UN-Nummer. Da diese UN-Nummer in der Assimilierungsliste der Hauptsuchbegriff ist, ist deren richtige Ermittlung von besonderer Wichtigkeit. Aus diesem Grunde werden nachstehend einige ausgewählte betreffende Klassifizierungsgrundsätze des ADR/RID wiedergegeben, wobei für die endgültige Klassifizierung der gesamte Teil 2 des ADR/RID maßgebend bleibt.
Entsprechend Unterabschnitt 2.1.1.2 des ADR/RID ist jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen eine UNNummer zugeordnet. Folgende Arten von Eintragungen werden verwendet:
A. Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe oder Gegenstände, einschließlich Eintragungen für Stoffe, die verschiedene Isomere abdecken, z.B.:
UN 1090 ACETON
UN 1104 AMYLACETATE
UN 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG
B. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g.-Eintragungen fallen, z.B.:
UN 1133 KLEBSTOFFE
UN 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE
UN 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG
UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG
C. Spezifische n.a.g.-Eintragungen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen einer bestimmten chemischem oder technischen Beschaffenheit umfassen, z.B.:
UN 1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G.
UN 1987 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
D. Allgemeine n.a.g.-Eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z.B.:
UN 1325 ENTZÜNBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet.
Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR/RID in der Reihenfolge ihrer UN-Nummern aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe(n), anzubringende Zettel sowie Verpackungs- und Beförderungsvorschriften. Ein alphabetisches Verzeichnis dieser Eintragungen ist in Kapitel 3.2 Tabelle B des ADR/RID enthalten.
Nicht namentlich genannte Stoffe, d.h. Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht als Einzeleintragungen aufgeführt sind, sind nach dem Verfahren des Abschnitts 2.1.3 des ADR/RID der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Zusätzlich ist die Nebengefahr (soweit vorhanden) und die Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) zu bestimmen. Nachdem die Klasse, die Nebengefahr und die Verpackungsgruppe festgelegt ist, ist die entsprechende UN-Nummer zu bestimmen. In den Entscheidungsbäumen im Unterabschnitt 2.2.x.3 des ADR/RID (Verzeichnis der Sammeleintragungen) am Ende jeder Klasse sind die jeweiligen Parameter für die Auswahl der entsprechenden Sammeleintragung (UN-Nummer) angegeben. In allen Fällen ist die jeweils zutreffendste Sammeleintragung, welche die Eigenschaften des Stoffes erfasst, nach der oben durch die Buchstaben B C und D dargestellten Rangfolge auszuwählen. Nur wenn der Stoff nicht einer Eintragung des Typs B oder C zugeordnet werden kann, darf er einer Eintragung des Typs D zugeordnet werden.
2.3 Nicht in der Assimilierungsliste aufgeführte Stoffe
Ein gefährlicher Stoff ist keiner Standardflüssigkeit zugeordnet, wenn der betreffende gemäß 2.2 ermittelte Eintrag (UN-Nummer und Verpackungsgruppe) nicht in der Assimilierungsliste aufgeführt ist. Die chemische Verträglichkeit ist in diesem Fall auf andere Art nachzuweisen. Dies kann entweder durch Bauartprüfungen mit dem betreffende Stoff gemäß Absatz 6.1.5.2.5 bzw. 6.5.6.3.3 des ADR/RID oder durch Laborversuche gemäß Absatz 6.1.5.2.7 des ADR/RID geschehen.
Hinweis. Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von hochmolekularem Polyethylen gemäß Definition in Absatz 6.1.5.2.6 des ADR/RID gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach Unterabschnitt 6.1.6 des ADR/RID sind in den Richtlinien im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr veröffentlichten Textes des RID am Ende des Kapitels 6.1 abgedruckt.
2.4 Namentlich genannte Stoffe
Bei der Assimilierung namentlich genannter Stoffe ist schrittweise nach folgendem Schema (siehe auch vereinfachtes zugehöriges Ablaufschema in Bild 1) vorzugehen:
2.5 Wässrige Lösungen von Stoffen
Einphasige wässrige Lösungen von Stoffen oder Stoffgruppen, die gemäß 2.4 einer oder mehreren Standardflüssigkeit(en) zugeordnet sind, können ebenfalls dieser/diesen Standardflüssigkeit(en) assimiliert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
Beispiel: Wässrige Lösungen von tert-Butanol können mit folgender Begründung der Standardflüssigkeit Essigsäure assimiliert werden:
Reines tert-Butanol selbst ist der Standardflüssigkeit Essigsäure in der Assimilierungsliste zugeordnet.
2.6 Regel für Sammeleintragungen
Bei der Assimilierung ist schrittweise nach folgendem Schema (siehe auch vereinfachtes zugehöriges Ablaufschema in Bild 2) vorzugehen:
Beispiel 1: Mischung aus 1940 THIOGLYCOLSÄURE (50 %) und 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT (50 %); Klassifizierung der Mischung als 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER STOFF, N.A.G.
3 Erläuterungen zur Assimilierungsliste (Anhang)
3.1 Allgemeine Erläuterungen
Die Assimilierungsliste ist numerisch aufsteigend nach UN-Nummern geordnet. In der Regel behandelt jede Zeile der Assimilierungsliste einen Stoff bzw. eine Einzel- oder Sammeleintragung (siehe 2.2 dieses Anhangs), der einer bestimmten UN-Nummer zugeordnet ist. Wenn jedoch Stoffe, die zu ein und derselben UN-Nummer gehören, unterschiedliche Stoffnamen (z.B. einzelne Isomere einer Stoffgruppe), chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben, können für diese UN-Nummer mehrere aufeinanderfolgende Zeilen verwendet werden. In diesen Fällen ist die Einzeleintragung oder Sammeleintragung (Definition siehe Unterabschnitte 2.1.1.2 sowie 2.1.2.4 des ADR/RID) innerhalb der jeweiligen Verpackungsgruppe als letzte dieser Folge von Zeilen aufgeführt.
Jede der 9 Spalten der Assimilierungsliste ist, wie in den nachstehenden Erläuterungen zu den einzelnen Spalten angegeben, einem bestimmten Thema gewidmet. Der Schnittpunkt von Spalten und Zeilen (Zelle) enthält Informationen zu dem in der Spalte behandelten Thema für den (die) Stoff(e) dieser Zeile:
Auf die anwendbaren allgemeinen Vorschriften wird in den entsprechenden Spalten nicht verwiesen.
3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Spalten:
Spalte 1 | UN-Nr. Diese Spalte enthält die UN-Nummer
|
Spalte 2 | Benennung
Diese Spalte enthält die Benennung des Stoffes, die Benennung der Einzeleintragung, die verschiedene Isomere abdecken kann oder die Benennung der Sammeleintragung selbst. Die angegebene Benennung kann von der offiziellen Benennung für die Beförderung gemäß ADR/RID abweichen. |
Spalte 3 | Beschreibung
Diese Spalte enthält beschreibenden Text zur Erläuterung des Anwendungsbereichs der Benennung für den Fall, dass die Klassifizierung, die Beförderungsbedingungen und/oder die chemische Verträglichkeit des Stoffes unterschiedlich sind. |
Spalte 4 | Klasse
Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 des ADR/RID zugeordnet. |
Spalte 5 | Klassifizierungscode
Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes entsprechend der Verfahren und Kriterien des Teils 2 des ADR/RID. |
Spalte 6 | Verpackungsgruppe
Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff auf der Grundlage der Verfahren und Kriterien des Teils 2 des ADR/RID zugeordnet ist (sind). Bestimmte Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. |
Spalte 7 | Ziffer
Diese Spalte enthält die Ziffer, die dem Stoff gemäß den ab 1. Januar 1999 gültigen Vorschriften des ADR/RID zugeordnet ist. |
Spalte 8 | Buchstabe
Diese Spalte enthält den Buchstaben, der dem Stoff gemäß den ab 1. Januar 1999 gültigen Vorschriften des ADR/RID zugeordnet ist. |
Spalte 9 | Standardflüssigkeit
Diese Spalte enthält entweder eine oder mehrere konkrete Standardflüssigkeit(en), wie sie in Unterabschnitt 6.1.6 des ADR/RID definiert sind, die dem Stoff assimiliert wurde(n), oder verweist auf ein Assimilierungsverfahren in diesem Anhang (siehe. 2.5). |
Bild 1 Ablaufschema für die Assimilierung von Stoffen zu Standardflüssigkeiten
(dient zur Herstellung; der Wortlaut in 2.1 bis 2.5 hat im Zweifelsfall Vorang)
Bild 2 Ablaugschema für die "Regel für Sammeleintragungen"
(dient zur Hilfestellung; der Wortlaut in 2.6 hat im Zweifelsfall Vorang)
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ENDE |
(Stand: 29.08.2018)
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