umwelt-online: BAM-GGR 006 Verfahren der Bauartprüfung und -Zulassung von Kisten aus Pappe (4G) (1)

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Regelwerk

BAM-GGR 006
Verfahren der Bauartprüfung und -Zulassung von Kisten aus Pappe (4G)

Vom 26. August 2004
(Quelle: www.bam.de)



Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben die Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der

Sie sind ab sofort anwendbar.

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Regeln gelten für die Prüfung, Zulassung und Herstellung von Kisten aus Pappe (4G) zur Beförderung gefährlicher Güter, sowie für die Vorgaben des Herstellers für das Verschließen der Kisten aus Pappe (4G) durch den Verwender, gemäß der Definitionen nach Unterabschnitt 6.1.4.12 des ADR/RID/IMDG Code bzw. nach Ziffer 3.1.11, Kapitel 3, Teil 6 der ICAO-TI.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Basisprüfung/Basisprüfbericht

Als Basisprüfung wird die Bauartprüfung bezeichnet, die zur Erteilung der Zulassung führt bzw. geführt hat. Im Basisprüfbericht sind die Ergebnisse der Bauartprüfung zusammengefasst. Der Basisprüfbericht kann sich aus mehreren Einzelprüfberichten zusammensetzen.

1.2.2 Bauart/Bauartprüfung/Bauartzulassung

Begriffsdefinition entsprechend RID/ADR/IMDG Code und ICAO-TI.

1.2.3 Bauartreihe

Bauart, deren Kombination aus Volumen und Bruttomasse innerhalb der im Zulassungsschein festgelegten Eckwerte (größte und kleinste Baugröße; ggf. auch Zwischenbaugröße) unter Einhaltung der in 3.2 genannten Bedingungen variiert werden kann (siehe Abbildung 1 in 3.2.1).

1.2.4 Kurzprüfung/Kurzprüfprotokoll

Eine Kurzprüfung ist eine reduzierte Bauartprüfung in Form einer Fallprüfung auf die schwächste Stelle (in der Regel Eckenfall auf den Oberboden). Ist die schwächste Stelle nicht eindeutig festzustellen, so sind mehrere Fallprüfungen mit unterschiedlicher Aufprallorientierung durchzuführen, bis die Aufprallorientierung mit der stärksten Schädigung ermittelt ist. Die Ergebnisse der Kurzprüfung werden in einem Kurzprüfprotokoll festgehalten.

1.2.5 Nachprüfung/Nachprüfprotokoll

Vollständige Bauartprüfung mit Baumustern, die die beantragten Bauart-Modifikationen aufweisen. Die Ergebnisse der Nachprüfung werden in einem Nachprüfprotokoll festgehalten.

2. Verfahren

2.1 Bauartprüfung

2.1.1 Grundsätzlich ist jede Bauart einer Kiste aus Pappe dem vorgeschriebenen Prüf- und Zulassungsverfahren zu unterziehen. Das Verfahren der Bauartprüfung ist für alle Arten von Verpackungen in den BAM GGR 005 1allgemein geregelt.

2.1.2 Ergänzend können Modifikationen der Bauart gemäß der in diesen Regeln unter Nr. 3. beschriebenen Verfahren geprüft und zugelassen werden. Hierzu sind, wie unter Nr. 3 angegeben, Nach- oder Kurzprüfungen erforderlich.

2.2 Nach- und Kurzprüfung

2.2.1 Soweit in diesen Regeln eine Nachprüfung oder eine Kurzprüfung gefordert wird und im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind diese durch die BAM oder eine von der BAM anerkannten Prüfstelle 2 durchzuführen.

2.2.2 Die Leistungsmerkmale der Nachprüfung (Fallhöhe und Stapellast) und der Kurzprüfung (Fallhöhe) müssen mindestens derjenigen der Basisprüfung entsprechen.

2.2.3

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