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Änderungstext
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(StVRÄndG)
Vom 19. März 2001
(BGBl. I 2001 S. 386)
Änderung des
Personenbeforderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in, der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2001 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. | "Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben." |
2. Dem § 61 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr."
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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