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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(GefÄndV2001)*)

Vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 67 vom 17.12.2001 S. 3529)


Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) und § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)

- wie eingefügt -


Artikel 2

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.1435) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Anlage
(zu Artikel 1)

Gebührenverzeichnis

- wie eingefügt - 


Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509), wird wie folgt geändert:

1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

.

1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die nicht über den in Rn. 10.011 der Anlage B des ADR festgelegten Grenzen liegen, beziehen,  "1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,".

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Blätter 1 bis 4" durch die Angabe "UN-Nummern 2908 bis 2911" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das letzte Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und eine neue Nummer 5 wird wie folgt angefügt:

"5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 3

Schulungsnachweise nach den Anlagen 3 und 4 mit einem Vermerk nach § 4 Abs. 4 gelten nur in Deutschland.

gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

.

Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der bestandenen Prüfung. Die Geltungsdauer wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer
  1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 oder
  2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7

bestanden hat. Der Schulungsnachweis wird um drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen hat. Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung um mehr als 6 Monate überschritten, muß erneut ein Schulungsnachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgelegt werden.

"(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder eine Prüfung bestanden hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt wird."

3. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3

(zu § 2 Abs. 1)

Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten

   
Nummer des
Schulungsnachweises:
Gb
Nationalitätszeichen des
ausstellenden Mitgliedstaates:
D
Name:  
Vorname(n):  
Geburtsdatum und Geburtsort:  
Staatsangehörigkeit:  
Unterschrift des Inhabers:  
  Gültig bis für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, insbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Beladen/Verladen oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen,
für:1  
Ausgestellt durch: Datum:
Unterschrift/Siegel:  
Verlängert bis:  
durch:  
Datum:

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