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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen *)

Vom 28. April 2003
(BGBl. I Nr. 17 vom 05.05.2003 S. 595)


Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5, §§ 6 und 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie § 12 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. II 1969 S. 1489), die mit der 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl. 2001 II S. 654) in Kraft gesetzt sind, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,  "1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. {innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBl. II 1985 S. 130), die mit der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl. II 2001 S. 606) in Kraft gesetzt sind sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3, v  "3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,".

2. In § 2 Nr. 10 werden nach den Wörtern "die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge" die Wörter "sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren," eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. das technische Regelwerk nach Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1.  "2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "268," gestrichen und nach der Angabe "288" werden die Wörter "sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Kapitel 3.3" durch die Angabe "Abschnitt 3.3.1" ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird nach der Angabe "6.5.1.6.6," die Angabe "6.5.1.6.7," eingefügt.

dd) In Nummer 9 wird die Angabe "Fußnote 1" durch die Angabe "Fußnote a)" ersetzt.

ee) In Nummer 20 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

ff) In Nummer 21 werden die Angabe " , P 202" gestrichen und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

gg) Folgende Nummern 22, 23 und 24 werden angefügt:

"22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;

23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1 und

24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5."

c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe "268," gestrichen und nach der Angabe "288" werden die Wörter "sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

alt neu

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