Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
1. GGVSEÄndV - Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Vom 24. März 2004
(BGBl. I Nr. 14 vom 06.04.2004 S. 485)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist," durch die Angabe "vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743)" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50)" durch die Angabe "11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966)" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) dafür zu sorgen, dass
aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und
bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;".
b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe "4.1.1.1 Satz 2 bis 5" durch die Angabe "4.1.1.1 Satz 2 bis 6" ersetzt,
bb) In Buchstabe d wird die Angabe "4.1.1.1 Satz 3 und 4" durch die Angabe "4.1.1.1 Satz 3 bis 5" ersetzt.
c) In Absatz 8 Nr. 1 wird die Angabe "5.4.1.1.1 Buchstabe h" durch die Angabe "5.4.1.1.1 Buchstabe g" ersetzt.
d) In Absatz 11 Nr. 16 wird nach der Angabe "Kapitel 8.5" die Angabe "S1 (6) und" eingefügt.
e) In Absatz 15 Nr. 1 wird die Angabe "Abschnitt 4.3.5 TU 11" durch die Angabe "Abschnitt 4.3.5 TU 19" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe n wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.
b) In Nummer 7 wird folgender Buchstabe b eingefügt und die Buchstaben b und c werden zu Buchstaben c und d:
"b) Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des Begasungsmittels und des Warnzeichens sorgt,".
c) In Nummer 10 Buchstabe h werden die Wörter "in nebeneinander liegenden Tankabteilen" durch die Wörter "nebeneinander liegende Tankabteile" und die Wörter "befüllt wird" durch die Wörter "befüllt werden" ersetzt.
d) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
19 entgegen § 9 Abs. 15 (Befüller und der Fahrzeugführer) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, | "19. entgegen § 9 Abs. 15
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,". |
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Klassen 1 und 6.1," durch die Angabe "Klassen 1, 4.1 und 6.1," ersetzt.
b) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Zeile "Klasse 1" werden folgende Angaben gestrichen:
"0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0214 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser".
bb) Nach der Zeile "Klasse 1" werden als neue Zeile "Klasse 4.1" folgende Angaben aufgenommen:
"3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser".
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion