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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen*)

Vom 26. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 68 vom 04.11.2005 S. 3099)


Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:

"(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:".

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 1

(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)

Prüfliste

1. Ort der Kontrolle 2. Datum   3. Zeit
  .......................................... .................................... ...............
4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs ....................................  
5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers ....................................  
6. Transportunternehmen/Anschrift ....................................  
7. Fahrer/Beifahrer ....................................  
8. Absender, Anschrift, Verladeort1, 2 ....................................  
9. Empfänger, Anschrift, Entladeort,1, 2 ....................................  
10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit ....................................  
11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten ❏ Ja ❏ Nein  
12. Beförderungsart ❏ in loser

Schüttung

❏ Versandstück ❏ Tank
Dokumente an Bord
13. Beförderungspapier ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
14. Schriftliche Weisungen ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder nationale Genehmigung ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
17. Schulungsbescheinigung des Fahrers ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
Beförderung
18. Zur Beförderung zugelassene Güter ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
21. Verbot der Zusammenladung ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung3 ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks3 ❏ kontrolliert ❏ Verstoß festgestellt ❏ nicht anwendbar
24.

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