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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen*)
Vom 26. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 68 vom 04.11.2005 S. 3099)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
"(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:".
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)
Prüfliste
1. | Ort der Kontrolle | 2. Datum | 3. Zeit | |
.......................................... | .................................... | ............... | ||
4. | Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs | .................................... | ||
5. | Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers | .................................... | ||
6. | Transportunternehmen/Anschrift | .................................... | ||
7. | Fahrer/Beifahrer | .................................... | ||
8. | Absender, Anschrift, Verladeort1, 2 | .................................... | ||
9. | Empfänger, Anschrift, Entladeort,1, 2 | .................................... | ||
10. | Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit | .................................... | ||
11. | Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten | ❏ Ja | ❏ Nein | |
12. | Beförderungsart | ❏ in loser
Schüttung |
❏ Versandstück | ❏ Tank |
Dokumente an Bord | ||||
13. | Beförderungspapier | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
14. | Schriftliche Weisungen | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
15. | Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder nationale Genehmigung | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
16. | Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
17. | Schulungsbescheinigung des Fahrers | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
Beförderung | ||||
18. | Zur Beförderung zugelassene Güter | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
19. | Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
20. | Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
21. | Verbot der Zusammenladung | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
22. | Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung3 | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
23. | Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks3 | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
24. |
(Stand: 26.04.2021)
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