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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I Nr. 81 vom 30.12.2009 S. 3967)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 und 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Binnenschifffahrt" durch die Wörter "Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. ist "SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe der 17. SOLAS-Änderungsverordnung vom 13. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034); | "1. ist "SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 11 S. 141), das zuletzt nach Maßgabe der 19. SOLAS-Änderungsverordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. 2008 11 S. 390) geändert worden ist;". |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, geändert durch die Entschließung MSC.205(81), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844); | "2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102);". |
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bezeichnet "BC-Code" die Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990), zuletzt geändert nach Maßgabe des MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000 (VkBl. 2001 S. 16); | "3. ist "IMSBC-Code" der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);". |
dd) In Nummer 9 wird die Angabe "vom 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640)" durch die Angabe "vom 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438)" ersetzt.
ee) In Nummer 11 wird die Angabe "MSC.178(79) (VkBl. 2006 S. 486)" durch die Angabe "MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82)" ersetzt.
ff) In Nummer 13 wird die Angabe "angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397)." durch die Angabe "angenommene Entschließung MEPC.164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213);" ersetzt.
gg) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:
"14. sind Vorschriften des "ADR" die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen a und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396);
15. sind Vorschriften des "RID" die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geändert worden ist."
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind, oder | "2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder". |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "BC-Codes" durch das Wort "IMSBC-Codes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "dürfen gefährliche Güter" das Wort "befördern" durch die Wörter "in deutschen Häfen laden und entladen" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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