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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 3. August 2010
(BGBl. I Nr. 42 vom 13.08.2010 S. 1139)



Bundesratsdrucksache 350/10

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

" § 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt".

b) Die die Anlage 3 betreffenden Angaben werden gestrichen.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden

aaa) nach der Angabe "(BGBl. 2009 II S. 396)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt nach Maßgabe der 20. ADR-Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114) geändert worden ist," eingefügt und

bbb) die Wörter "Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3" durch die Wörter "Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Anlagen 1 und 3" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334)" durch die Wörter "15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe "ADR" die Wörter "sowie von § 35 und Anlage 2 dieser Verordnung" eingefügt.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen."

4. In § 10 werden

a) in Nummer 3 die Angabe "Kapitel 4.1" durch die Angabe "Kapitel 4.1 ADR/RID" und

b) in Nummer 4 die Angabe "Fußnote a" durch die Angabe "Fußnote a ADR/RID"

ersetzt.

5. In § 13 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3" durch die Angabe "Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6" ersetzt.

6. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe "Buchstabe a und b" durch die Angabe "Buchstabe a" ersetzt.

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 10. die Prüffristen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 einzuhalten; "10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten;".

c) In Nummer 11 wird die Angabe "Abschnitt 3.4.12, Absatz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.3 ADR" durch die Angabe "den Abschnitten 3.4.12, 5.3.3 und 5.3.6 ADR" ersetzt.

d) In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe "den Abschnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2," durch die Angabe "Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2," ersetzt.

7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verpacken" die Wörter "und die Kennzeichnung" eingefügt.

b) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe "Buchstabe a" durch die Angabe "Buchstabe a ADR/RID/ADN" ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 4.3.2.1.1" durch die Angabe "Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden

aa) die Wörter "hat zu prüfen" durch die Wörter "hat dafür zu sorgen" und

bb) am Ende das Wort "sind" durch das Wort "werden" ersetzt.

c) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden und das Datum in der Zulassung nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN für Tankschiffe nicht überschritten ist. "3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den für dessen Ladetanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 ADNR oder gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist."

9. In § 24 Nummer 8 wird die Angabe "Absatz 6.12.3.2.6" durch die Angabe "Absatz 6.12.3.2.6 ADR" ersetzt.

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