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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 67 vom 21.12.2011 S. 2780, ber. S. 122/2012)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbande, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "21. SOLAS-Änderungsverordnung vom 1. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 106)" durch die Wörter "23. SOLAS-Änderungsverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 506)" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102); "2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.294(87) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554);".

c) In Nummer 4 werden die Wörter "vom 1. Dezember 2006 (VkBl. 2007 S. 80)" durch die Wörter "und des MEPC.1-Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143)" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe "MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe "MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)" ersetzt.

e) In Nummer 7 wird die Angabe "MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe "MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652)" ersetzt.

f) In Nummer 13 wird die Angabe "MEPC.164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213)" durch die Angabe "MEPC.190(60) (BGBl. 2011 II S. 2011)" ersetzt.
(Berichtigung: Die Angabe "BGBl. 2011 II S. 2011" ist durch die Angabe "BGBl. 2011 II S. 90,94" zu ersetzen)

g) In Nummer 14 wird die Angabe "7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396)" durch die Angabe "25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)" ersetzt.

h) In Nummer 15 werden die Wörter "14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334)" durch die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.

b) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Kapitel 2.1 Nummer" durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird das Wort "Seeschifffahrtsstraßen" durch das Wort "Bundeswasserstraßen" ersetzt.

b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter befördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 24. März 2003 (BGBl. 2003 II S. 232), geforderten besonderen Sachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche Güter befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. "(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befordert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwörtlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfallen beziehen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abstanden von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu loschen."

c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

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