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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Vom 16. August 2023
(BGBl. Nr. 218 vom 18.08.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
1. § 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;".
2. § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 und zusätzlich die Angabe, ob die Güter dem § 7 der Gefahrgutverordnung Straße unterliegen, | "d) bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 64) geändert worden ist," |
b) In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
"l) Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "befördert haben," die Wörter "sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben."
cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden" durch die Wörter "Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Erhebung nach § 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102; L 59 vom 07.03.2017 S. 41; L 110 vom 30.04.2018 S. 141; L 317 vom 09.12.2019 S. 114), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020 S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
4. § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter "und im Gelegenheitsnahverkehr" gestrichen.
b) In Buchstabe e werden die Wörter "Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie" gestrichen.
c) In Buchstabe f werden die Wörter "im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr" durch die Wörter "im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr" ersetzt.
d) In Buchstabe g wird das Wort "Gelegenheitsfernverkehr" durch das Wort "Gelegenheitsverkehr" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
5. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort "Kreis" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
6. In § 21 Satz 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 4" durch die Angabe " § 16 Absatz 5" ersetzt.
10. Datum des Fluges für die Erhebung nach § 1 Nr. 5.
wird aufgehoben.
(Stand: 21.08.2023)
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