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Regelwerk, Chemikalien

ChemGZuVO - Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
- Baden-Württemberg -

Vom 23. Januar 1995
(GBl. Nr. 5 vom 17.00.1995 S. 133; 25.01.2001 S. 127; 01.07.2004 S. 469, 557;: 25.04.2007 S. 252; 14.05.2009 S. 230 09)



zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 und 5 und 5 18 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101),
  2. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Passung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium und 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes:

§ 1 04

(1) Für die Durchführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, sind die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.

(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden:

  1. die für das Betriebsgelände nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) zuständige Behörde; im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten.

(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist es ausschließlich für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten zuständig.

(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Chemikaliengesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und deren Einzelbestimmungen sowie auf die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung - ChemGZuVO) vom 13. März 1991 (GBl. S. 169), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1993 (GBl. S.357), außer Kraft.

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  Anlage 04
(zu § 1 Abs. 1)

Erläuterung der Abkürzungen:

RP Regierungspräsidien (Regierungspräsidium)
LfU Landesanstalt für Umweltschutz
UVB Untere Verwaltungsbehörde
UM Umweltministerium
1 Chemikaliengesetz ( ChemG)
1.1 § 16c Abs. 1 Entgegennahme der Liste über alte Stoffe LfU
1.2 § 16e Abs. 3 Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen Universitäts-Kinderklinik Freiburg
1.3 § 16f Abs. 2 Entgegennahme von Angaben über Biozid-Wirkstoffe LfU
1.4 § 19a Abs. 4 Entgegennahme von Mitteilungen UM
1.5 § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Feststellung im Einzelfall über die Verwertbarkeit der Prüfung UM
1.6 § 19b Abs. 1 Satz 1 Erteilung einer Bescheinigung UM
1.7 § 21 Abs. 1, 2, 3 und 6 Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen:
a) der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis UM
b) im Übrigen Die nach § 2 Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde; im Übrigen UVB/RP Freiburg
1.8 § 21a Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch die Zollstellen und Entscheidung RP
1.9 § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der Unterrichtung über das Ergebnis der Bewertung LfU
1.10 § 22 Abs. 1 a Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie der Unterrichtung über das Ergebnis der Bewertung, den Inhalt der Bescheide sowie über Entscheidungen LfU
1.11 § 23 Abs. 1 Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Chemikaliengesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen:
a) zur Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis UM
b) im Übrigen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
1.12 § 23 Abs. 1a Untersagung von Arbeiten:  
a) zur Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis UM
b) im Übrigen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
1.13 § 23 Abs. 2 Zeitlich befristete Anordnungen zur Abwehr erheblicher Gefahren und Verlängerung der Anordnungen aus wichtigem Grund RP/RP Freiburg
2 Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2235, ber. 2000 S. 739)
2.1 § 15a Abs. 3 Anerkennung von Sachkundelehrgängen RP/RP Freiburg
2.2 § 15d Abs. 2 Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen RP/RP Freiburg
2.3 § 15d Abs. 3 Verlangen einer Prüfung Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.4 § 15f Satz 3 Anordnungen zur Erfüllung der in Satz 1 und 2 genannten Anforderungen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.5 § 16 Abs. 1 Verlangen der Darlegung des Ermittlungsergebnisses Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.6 § 16 Abs. 2 Verlangen des Ergebnisses der Ersatzstoffprüfung Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.7 § 16 Abs. 3a Verlangen des Verzeichnisses aller ermittelten Gefahrstoffe Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.8 § 18 Abs. 3 Verlangen der Mitteilung über Ermittlungen und Messungen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.9 § 18 Abs. 5 Anerkennung von Verfahren oder Geräten RP Tübingen/RP Freiburg
2.10 § 21 Abs. 6 Entgegennahme von Beschwerden Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.11 § 31 Abs. 4 Entgegennahme der Unterrichtung über ein Beschäftigungsverbot Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.12 § 31 Abs. 5 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung RP Stuttgart
2.13 § 36 Abs. 7 Anerkennung von Verfahren oder Geräten zur Luftrückführung in den Arbeitsraum RP Tübingen/RP Freiburg
2.14 § 37 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.15 § 37 Abs. 3 Entgegennahme des Ergebnisses der Ermittlung nach § 18 Abs. 3 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.16 § 37 Abs. 8 Entgegennahme der Anzeige auf Anfrage Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.17 § 39 Abs. 1 Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten RP Tübingen/RP Freiburg
2.18 § 39 Abs. 2 Entgegennahme eines Arbeitsplanes Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.19 § 41 Abs. 1 Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vor Weiterbeschäftigung Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.20 § 41 Abs. 2 Verkürzung oder Verlängerung der Fristen für Vorsorgeuntersuchungen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.21 § 41 Abs. 3 Verlangen nach Unterrichtung über den Untersuchungsbefund Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.22 § 41 Abs. 4 Einholen eines ärztlichen Gutachtens RP Stuttgart
2.23 § 41 Abs. 5 Erteilung einer Ermächtigung nach § 30 RP Stuttgart/ RP Freiburg
2.24 § 41 Abs. 6 Anordnung von Maßnahmen, die über § 23 ChemG hinausgehen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.25 § 41 Abs. 7 Verlangen von Ermittlungen im Einzelfall Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.26 § 41 Abs. 8 Untersagung der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.27 § 41 Abs. 10 Verlangen der Lesbarmachung von Verzeichnissen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.28 § 41 Abs. 11 Verlangen der Vorlage bestimmter Sicherheitsdatenblätter Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.29 § 42 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Vorschriften der §§ 6 und 7 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.30 § 43 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15b, 15c und 15d sowie des Anhangs IV in Verbindung mit § 15 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.31 § 43 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12 Abs. 1 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.32 § 43 Abs. 3 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 13.1 Abs. 1 und 2 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.33 § 43 Abs. 5 Zulassung von Ausnahmen vom Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.34 § 43 Abs. 6 Zulassung von Ausnahmen vom Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 in besonders begründeten Einzelfällen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.35 § 43 Abs. 7 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 im Einzelfall Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.36 § 43 Abs. 7a Zulassung von Ausnahmen vom Verwendungsverbot nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und nach Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.37 § 43 Abs. 8 Zulassung der Verwendung anderer Begasungsmittel bzw. Verlangen einer Prüfung Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.38 § 44 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.39 § 44 Abs. 2 Verlangen des Nachweises im Einzelfall Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.40 § 44 Abs. 3 Zulassung einer vereinfachten Anzeige Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.41 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Anerkennung von Reinigungsbetrieben sowie Entgegennahme der Anzeige über die Reinigung und der Messergebnisse Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.42 Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10 Entscheidung über die Einstufung RP/RP Freiburg
2.43 Anhang V Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über die Lagerung Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.44 Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1 Entscheidung über die Erforderlichkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.45 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel eines Befähigungsschein-Inhabers RP/RP Freiburg
2.46 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Erteilung eines Befähigungsscheins, Anerkennung von Lehrgängen, Abnahme der Sachkundeprüfung RP/RP Freiburg
2.47 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4 Entgegennahme eines neuen Zeugnisses nach fünf Jahren RP/RP Freiburg
2.48 Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über Begasungen und Zulassung von Ausnahmen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.49 Anhang V Nr. 5.2.3 Verlangen einer Abschrift der Niederschrift über Begasungen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.50 Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1 Zulassung von Schiffen zur Begasung RP
2.51 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über eine Schädlingsbekämpfung Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.52 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung, Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung RP/RP Freiburg
2.53 Anhang V Nr. 6.4.2 Entgegennahme der Anzeige über Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.54 Anhang V Nr. 6.4.3 Verlangen der Aufzeichnungen über Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.55 Anhang V Nr. 7.3  Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
2.56 Anhang V Nr. 7.3 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
3 Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 868)
3.1 § 2 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
3.2 § 2 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
3.3 § 2 Abs. 6 Entgegennahme der Anzeigen nach Satz 1 und 3 Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
3.4 § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Anerkennung des Nachweises der Sachkenntnis RP
3.5 Anhang Abschnitt 2, Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 Verlängerung der Frist über den 31. Dezember 2010 RP
3.6 Anhang Abschnitt 13, Spalte 3, Abs. 2 und 3 Zulassung von Ausnahmen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
4 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090)
4.1 § 2 Abs. 3 Zulassung von befristeten Ausnahmen RP/RP Freiburg
4.2 § 5 Abs. 3 Zulassung von befristeten Ausnahmen RP/RP Freiburg
4.3 § 6 Abs. 2 Zulassung von befristeten Ausnahmen RP/RP Freiburg
4.4 § 8 Abs. 1 und 4 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
5 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG L 244 S. 1)
5.1 Artikel 3 Abs. 5 bis 8 Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Produktionsumfänge geregelter Stoffe RP
5.2 Artikel 3 Abs. 9 und 10 Erteilung des Einvernehmens für beabsichtigte Erlaubnisse der Kommission RP
5.3 Artikel 5 Abs. 3 Gestattung der Verwendung von HFCKW in bestehenden Brandschutzsystemen RP/RP Freiburg
5.4 Artikel 19 Abs. 1 und 3 Entgegennahme einer Durchschrift der jährlichen Berichterstattung an die Kommission Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden
5.5 Artikel 20 Überwachung der Durchführung der Verordnung, soweit die Zuständigkeit beim Land liegt Die in Nummer 1.7 Buchst. b genannten Behörden.

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