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Regelwerk

ChemG ZustVO - Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz

Vom 4. August 1992
(GVOBl. 1992 S. 531)
Gl.-Nr.: 200-1-70



Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung; aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen der Sozialminister und die Umweltministerin:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Chemikaliengesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Über Neuanmeldungen chemischer Stoffe und Verbindungen sowie über Mitteilungen und Kurzfassungen der Anmeldestelle unterrichtet der Sozialminister die Umweltministerin.

§ 2

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Chemikaliengesetzes und darauf gestützter Rechtsverordnungen sind:

(2) Lassen sich Maßnahmen zum Umweltschutz durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes erreichen, werden die Gewerbeaufsichtsämter tätig.

(3) Die den Landräten und den Oberbürgermeistern (Bürgermeistern) der kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben obliegen diesen als Auftragsangelegenheiten. Die Fachaufsicht führt der Sozialminister.

§ 3

Die in § 2 und in der Anlage zu § 1 Abs. 1 genannten Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 4

Der Sozialminister wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Umweltministerin die Anlage zu § 1 Abs. 1 den Änderungen des Bundesrechts anzupassen und neu bekanntzumachen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

  Anlage
zu § 1 Abs. l

I. Erläuterungen:

Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:

SM : Sozialminister
GAa : regional zuständiges Gewerbeaufsichtsamt (AmtsBl. M-V 1991 S. 2)
StAUN : Staatliches Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg, Rostock,
Stralsund, Schwerin
LR + OBGM : Landräte, Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte

II. Vorbemerkungen:

Soweit im nachfolgenden Verzeichnis oder in einer anderen Rechtsvorschrift keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, sind für Maßnahmen zum Arbeitsschutz die Gewerbeaufsichtsämter und für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und Natur die Staatlichen Ämter für Umwelt- und Naturschutz zuständig.

III. Verzeichnis:

Rechtsgrundlage Verwaltungsaufgabe zuständige Stelle
Chemikaliengesetz ( ChemG)    
§ 16e Abs. 3 und Giftinformationsverordnung vom 17. Juli 1990 (BGBl. I S. 1424) Bestimmung med. Einrichtungen, die Erkenntnisse über gefährliche Stoffe sammeln, beraten sowie Behandlungszentren für Vergiftungen SM
§ 18 Abs. 1, 2 Anzeige, Erlaubnis, Kontrolle zur Haltung giftiger Tiere und Verwendung giftiger Pflanzen LR + OBGM
Sechster Abschnitt
§ 19a-c )
Gute Laborpraxis SM
§ 21 Überwachung aus Gründen des Arbeitsschutzes GAA
Überwachung aus Gründen des Umweltschutzes StAUN
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a Entgegennahme von Mitteilungen und Kurzfassungen der Anmeldestelle GAa Schwerin
§ 23 Abs. 1, 2 Anordnungen zum Vollzug des ChemG  
aus Gründen des Arbeitsschutzes GAA
aus Gründen des Umweltschutzes StAUN
§ 26 Abs. 1 Nr. 1-7 Bußgeldverfahren GAA
§ 26 Abs. 1 Nr. 8a Bußgeldverfahren LR + OBGM
§ 26 Abs. 1 Nr. 8b
i. V. m. § 42 GefStoffV
Bußgeldverfahren GAA
§ 26 Abs. 1 Nr. 9 Bußgeldverfahren aus Gründen des Arbeitsschutzes GAA
Bußgeldverfahren aus Gründen des Umweltschutzes StAUN
§ 26 Abs. 1 Nr. 10 Bußgeldverfahren bei Anordnungen des GAA GAA
Bußgeldverfahren bei Anordnungen des StAUN StAUN
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)    

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