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Regelwerk

Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. Oktober 1995
(GVBl. 1995 S. 437; 12.10.1999 S. 325; 03.12.2004 S. 515; 02.02.2007 S. 52 07; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 8053-1


Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. November 1993 (GVBl. S. 518), BS 2020-1, und

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2) wird von der Landesregierung und aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

(3) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Chemikalienrechts nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergverwaltung das Oberbergamt, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

§ 2 (Änderungsbestimmung)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

  Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts Anlage 07 15

Erläuterungen

  1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:
    LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
    LfU Landesamt für Umwelt
    OBa Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
    SGD Struktur- und Genehmigungsdirektionen
  2. Soweit in der letzten Spalte mehrere Behörden genannt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau oder das Oberbergamt genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd.Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige
1 07 Chemikaliengesetz ( ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 16c Abs. 1 Entgegennahme einer Liste chemischer Altstoffe, die zur Vorlage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmt ist SGD/OBA
1.2 § 16e Abs. 3 Medizinische Einrichtung zur Entgegennahme von Angaben von dem, und Berichten an das Bundesinstitut für Risikobewertung Giftinformationszentrum (der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen)
1.3 § 16f Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Angaben über einen Biozidwirkstoff LfU
1.4 § 19a Abs. 4 Entgegennahme von Mitteilungen SGD
1.5 § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. B Feststellung der Verwertbarkeit der Prüfung SGD
1.6 § 19b Abs. 1 Erteilung einer Bescheinigung LfU
1.7 § 19c Abs. 1 Mitwirkung bei der Berichterstattung das für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium
1.8 § 21 Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen  
1.8.1 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung
  1. des In-Verkehr-Bringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4, 8 Abs. 3 , § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2
  2. der Einhaltung der Mitteilungspflichten nach den §§ 16 bis 16d und 16f
  3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach §

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