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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (Biozidgesetz)*)
Vom 20. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 40, 27.06.2002 S. 2076)
Drucksachen: BT 14/7007, 14/7922, 14/8508, 14/8577; BR 703/01, 261/02
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "des Zweiten bis Vierten Abschnitts" durch die Angabe "des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "für" gestrichen und der Punkt durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
"3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte."
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
4. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgende neue Nummer 5 angefügt:
"5. Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Biozid-Wirkstoff nach § 12h Abs. 1 in den Verkehr gebracht zu werden."
5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" durch die Wörter "von der Anmeldepflicht unterliegenden neuen Stoffen" ersetzt.
6. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender Abschnitt IIa mit den §§ 12a bis 12j eingefügt:
7. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt werden die Wörter "von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" gestrichen.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 7, § 9 oder § 9a" durch die Angabe " §§ 7, 9, 9a oder § 12d Abs. 2 Satz 1 " ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für BiozidWirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
9. Dem § 14 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2 getroffen werden."
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das erneute Inverkehrbringen von Biozid-Wirkstoffen und Biozid-Produkten, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach § 19 Abs. 2."
11. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen". In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort "Biozide" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben "Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten."
12. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:
"Der Anmeldepflichtige hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1 genannten Tatsachen, Wirkungen und sonstigen Umstände zu verschaffen, soweit dies bei der Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann."
13. § 16e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "in den Verkehr bringt" die Wörter "oder ein Biozid-Produkt" und vor dem Wort "zurückgehen" die Wörter "oder seines Biozid-Produkts" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "bei Zubereitungen, die am 1. August 1990 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, bis spätestens zum 1. Juli 1991, im übrigen" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder enthalten," durch ein Komma und die Wörter "von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Produkten" ersetzt.
14. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:
15. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "auch" werden die Wörter "für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a sind" sowie ein Komma eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
(Stand: 06.07.2018)
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