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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 17. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 32 vom 23.07.2007 S. 1417)
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung:
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
" § 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 136 S. 9)" ersetzt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer AltstoffeOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat einen entsprechenden Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 15 gefasst haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,
- entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat einen entsprechenden Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 15 gefasst haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist,
- entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3
- einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes,
- neue Daten über die physikalisch-chemischen Eigenschaften, die toxikologischen oder ökotoxikologischen Wirkungen eines Stoffes,
- eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung oder
- eine Änderung des Produktions- oder Einfuhrvolumens
- der Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- entgegen Artikel 7 Abs. 2 eine Information, dass ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, an die Kommission oder die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
- entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter alle verfügbaren relevanten Informationen oder die entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewertung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach Artikel 8 Abs. 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorlegt,
- entgegen Artikel 9 Abs. 2 nicht die erforderlichen Prüfungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben vornimmt oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter die Prüfungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem ihm bekannt gegebenen Beschluss nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter vorlegt,
- einem Beschluss nach Artikel 12 Abs. 2 zuwiderhandelt, indem er vorliegende Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Versuche nicht durchführt oder einen Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit dieser Beschluss vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist, oder
- entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
wird aufgehoben.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
(Stand: 29.03.2021)
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