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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 *
Vom 23. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 41 26.07.2013 S. 2565)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3b (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Beteiligte Bundesbehörden". |
c) Die Angaben zum Abschnitt IIa werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
Abschnitt IIa Zulassung von Biozid-Produkten § 12a Zulassungsbedürftigkeit § 12b Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung § 12c Zulassung in besonderen Fällen § 12d Zulassungsverfahren § 12e Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung § 12f Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential § 12g Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen § 12h Prüfung von Biozid-Wirkstoffen § 12i Forschung und Entwicklung § 12j Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung |
"Abschnitt IIa Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 § 12a Beteiligte Bundesbehörden |
d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung | " § 15a (weggefallen)". |
e) Die Angabe zu § 16f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen | " § 16f (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Vorlage von Prüfnachweisen | " § 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen". |
g) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht | " § 20a (weggefallen)". |
h) In der Angabe zu § 22 werden das Komma und die Wörter "Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen" gestrichen.
2. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "des Ersten Abschnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten Abschnitts" durch die Wörter "des Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts" ersetzt.
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:
"11. Biozid-Produkt: ein Biozid-Produkt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
12. Biozid-Wirkstoff:
Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012."
§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte11(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- Biozid-Produkte:
Biozid-Wirkstoffe und Gemische, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, und die
- einer Produktart zugehören, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und
(Stand: 06.07.2018)
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