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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Vom 14. Februar 2017
(BGBl. I Nr. 6 vom 17.02.2017 S. 148)
Siehe Fn. 1
Es verordnet die Bundesregierung
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1). | "(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195)." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Diese Verordnung gilt" werden durch die Wörter " § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter "Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)"ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Normalbetrieb
Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist."
b) In Satz 2 wird die Angabe "(EG) Nr. 842/2006" durch die Angabe "(EU) Nr. 517/2014" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" und die Wörter "3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" und die Wörter "3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" und das Wort "Anwendung" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt.
bb) Satz 2
Im Falle von bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genommenen Anwendungen müssen die in Satz 1 genannten Grenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten werden.
wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" und in den Nummern 1 und 2 jeweils das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.
ee) Satz 5
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls das Einhalten der Grenzwerte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar ist.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" sowie die Wörter "und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für
Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind. |
"Satz 1 gilt nicht für
|
(Stand: 28.08.2021)
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