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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung
- Saarland -

Vom 12. September 2024
(Amtsbl. I Nr. 37 vom 26.09.2024 S. 751)


Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313), der darauf beruhenden Rechtsvorschriften des Bundes und von Verordnungen der Europäischen Union, die das Chemikalienrecht betreffen sowie des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723):

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung

Die Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 23. Dezember 2014 (Amtsbl. 2015 I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2021 (Amtsbl. I S. 858), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut des § 1 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für den in Absatz 1 genannten Anwendungsbereich regelt diese Verordnung auch die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Zuständige Behörde zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsvorschriften und zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Chemikaliengesetzes und nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.

" § 2 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:

  1. die Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 des Chemikaliengesetzes und gemäß der nach dem Chemikaliengesetz ergangenen Rechtsverordnungen soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden,
  2. die Durchführung des Marktüberwachungsgesetzes für den in § 1 Absatz 1 genannten Anwendungsbereich und
  3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 21 des Marktüberwachungsgesetzes für den in § 1 Absatz 1 genannten Anwendungsbereich."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift und der Eingangssatz werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für

" § 5 Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für"

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Chemikaliengesetzes" die Wörter "sowie die Feststellung der Nichtkonformität gemäß § 19b Absatz 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes" eingefügt.

c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die Entgegennahme des Nachweises der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 4 und 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung, "die Anerkennung der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 und Absatz 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung,"

d) Der Punkt am Ende der Nummer 15 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 16 und 17 angefügt:

"16. Die Anerkennung der Sachkunde gemäß § 13 Absatz 2 Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706) und

17. die Erstellung des sektoralen Beitrags für die Marktüberwachungsstrategie gemäß § 6 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des § 6 wird Absatz 1 und es werden nach dem Wort "Bedarfsgegenstände" die Wörter "Tätowiermittel oder kosmetische Mittel" eingefügt und die Wörter "des § 2 Absatz 6" gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

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(Stand: 26.09.2024)

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