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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung
- Saarland -
Vom 12. September 2024
(Amtsbl. I Nr. 37 vom 26.09.2024 S. 751)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313), der darauf beruhenden Rechtsvorschriften des Bundes und von Verordnungen der Europäischen Union, die das Chemikalienrecht betreffen sowie des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723):
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung
Die Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 23. Dezember 2014 (Amtsbl. 2015 I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2021 (Amtsbl. I S. 858), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut des § 1 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für den in Absatz 1 genannten Anwendungsbereich regelt diese Verordnung auch die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung."
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Zuständige Behörde zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsvorschriften und zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Chemikaliengesetzes und nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden. |
" § 2 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:
|
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und der Eingangssatz werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für |
" § 5 Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für" |
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Chemikaliengesetzes" die Wörter "sowie die Feststellung der Nichtkonformität gemäß § 19b Absatz 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes" eingefügt.
c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Entgegennahme des Nachweises der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 4 und 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung, | "die Anerkennung der Sachkunde gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 und Absatz 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung," |
d) Der Punkt am Ende der Nummer 15 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 16 und 17 angefügt:
"16. Die Anerkennung der Sachkunde gemäß § 13 Absatz 2 Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706) und
17. die Erstellung des sektoralen Beitrags für die Marktüberwachungsstrategie gemäß § 6 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des § 6 wird Absatz 1 und es werden nach dem Wort "Bedarfsgegenstände" die Wörter "Tätowiermittel oder kosmetische Mittel" eingefügt und die Wörter "des § 2 Absatz 6" gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(Stand: 26.09.2024)
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