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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

Vom 29. August 2003
(BGBl. I Nr. 44 vom 04.09.2003 S. 1697)


Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Abschnitt 24" die folgenden Angaben angefügt:

"Abschnitt 25 Flammschutzmittel

Abschnitt 26 Azofarbstoffe".

2. Im Anhang wird Abschnitt 10 wie folgt gefasst:

alt neu
ChemVerbotsV Abschnitt 10: Arsenverbindungen

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Arsenverbindungen

Spalte 2: Verbote

Arsenverbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
  1. als Antifoulingfarbe,
  2. zum Schutz von Holz und
  3. zur Aufbereitung von Wasser im

industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

Spalte 3: Ausnahmen

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer- Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen.
ChemVerbotsV Abschnitt 10: Arsenverbindungen

Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer

Arsenverbindungen

Spalte 2: Verbote

  1. Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten und die bestimmt sind
    1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung,
    2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
      • Bootskörpern,
      • Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht,
      • vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art oder
    3. zum Schutz von Holz und
  2. Hölzer, die mit Stoffen nach Spalte 1 oder Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Spalte 3: Ausnahmen

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 die in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke:

  1. Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist,
  2. Brücken und Brückenbauarbeiten,
  3. Bauholz in Süßwasser und Brackwasser, z.B. für Molen,d) Lärmschutz,
  4. Lawinenschutz,
  5. Leitplanken,
  6. entrindete Nadelrundhölzer für Weidezäune,
  7. Erdstützwände,
  8. Strom- und Telekommunikationsmasten,
  9. Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

(3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Hölzer ist jedoch verboten

  1. zur Verwendung in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung;
  2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts;
  3. zur Verwendung in Meeresgewässern;
  4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz nach Absatz 2;
  5. für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Altholz, das zum Zwecke der Verwertung nach der Altholzverordnung in Verkehr gebracht wird.

3. Im Anhang werden nach Abschnitt 24 die Abschnitte 25 und 26 angefügt:

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe "Nummer 22" folgende Angaben angefügt:

"23. Flammschutzmittel

24. Azofarbstoffe".

2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 22 die folgenden Nummern angefügt:

"23. Flammschutzmittel

24. Azofarbstoffe".

3. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 22 folgende Nummern angefügt:

"Nr. 23 Flammschutzmittel

Nr. 24 Azofarbstoffe".

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
  1. als Holzschutzmittel,

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